§ 38 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die in jedem Wahlkreis gewählten Mitglieder der Kammerversammlung bilden einen Ausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende (Kreislandwirtin) oder seinen Vorsitzenden (Kreislandwirt). Die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt muss der Wahlgruppe 1 angehören und soll hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn im Wahlkreis weder eine hauptberuflich tätige Landwirtin noch ein hauptberuflich tätiger Landwirt gewählt worden ist. § 21 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kammerversammlung bestimmt durch Beschluss oder in der Hauptsatzung, welche örtlichen Aufgaben dem Ausschuss obliegen; das gilt nicht für Auftragsangelegenheiten.