§ 4 NPflegeG - Örtliche Pflegepläne
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
Die Landkreise und die kreisfreien Städte erstellen räumlich gegliederte Pflegepläne und schreiben diese fort; dabei ist der Pflegerahmenplan zu berücksichtigen. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Pflegekonferenzen, sofern sich solche gebildet haben, sind an der Planung zu beteiligen. Den an der Sicherstellung der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung beteiligten Leistungserbringern, die nicht in der örtlichen Pflegekonferenz vertreten sind, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.