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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 10 NJAVollzG - Unterstützungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Arrestantin oder der Arrestant wird darin unterstützt, ihre oder seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu ordnen und zu regeln; sie oder er wird dabei zur selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung angeleitet. 2Der Arrestantin oder dem Arrestanten werden Förder- und Hilfsangebote auch außerhalb des Vollzuges aufgezeigt und sie oder er wird in ihren oder seinen Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit den Trägern solcher Angebote unterstützt. 3In geeigneten Fällen werden der Arrestantin oder dem Arrestanten Stellen und Einrichtungen zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs benannt.