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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 E-Mail-SchRdErl - Bereitstellung

Bibliographie

Titel
Dienstliche E-Mail-Konten für Beschäftigte des Landes an niedersächsischen öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
E-Mail-SchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Eine öffentliche Schule stellt für die Beschäftigten des Landes, deren Stammschule sie ist, sowie für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, für die sie Ausbildungsschule ist, ein dienstliches E-Mail-Konto zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet die Schule für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten des Landes ein individuelles dienstliches E-Mail-Konto ein und stellt die Löschung nach dem Ausscheiden der oder des Beschäftigten sicher.

2.2
Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die oder der an verschiedenen Dienststellen tätig ist, kann über mehr als ein dienstliches E-Mail-Konto verfügen.

2.3
Als dienstliche E-Mail-Konten gelten nur Systeme, die durch ihre technische Beschaffenheit ggf. in Zusammenhang mit spezifischen Nutzungsbedingungen mit den jeweils geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Informationssicherheit im Einklang stehen. Die Schule gewährleistet dies durch geeignete Maßnahmen.

2.4
Soweit der Schule keine geeigneten anderen Systeme zur Verfügung stehen, veranlasst sie die Einrichtung der dienstlichen E-Mail-Konten durch NLQ.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 24. Juni 2022 (SVBl. S. 463)