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  • ab 07.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZustVO-OWi - Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte

Bibliographie

Titel
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-OWi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen

  1. 1.

    nach den §§ 117 und 118 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 und 7 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591);

  2. 2.

    nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982);

  3. 3.

    nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), soweit nicht nach § 21 Abs. 2 oder 3 GüKG das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist;

  4. 4.

    nach § 28 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), soweit nicht nach § 28 Abs. 4 BKrFQG das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist;

  5. 5.

    nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882);

  6. 6.

    nach § 61 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, soweit nicht nach § 61 Abs. 3 Satz 3 PBefG das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist.

(2) 1Auf Antrag kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium einer selbständigen Gemeinde für deren Gebiet die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 übertragen, wenn die sachgemäße Erledigung gesichert ist und die Erfüllung der Aufgaben durch den Landkreis im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. 2Die Übertragung kann zurückgenommen werden, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht oder nicht mehr vorliegen,

  2. 2.

    der Landkreis und die selbständige Gemeinde dies beantragen oder

  3. 3.

    eine selbständige Gemeinde dies beantragt und anders eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung nicht zu erreichen ist.

3Die Übertragung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 4Sie wird frühestens am Tag der Bekanntmachung wirksam. 5Eine Übertragung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer entsprechenden früheren Ermächtigung vorgenommen wurde, bleibt ohne Bekanntmachung wirksam, jedoch nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus. 6Die Sätze 3 und 4 gelten für die Aufhebung einer Übertragung entsprechend.