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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 34 Nds. StudAkkVO - Alternative Akkreditierungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.

(2) 1Für andere Verfahren im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (alternative Akkreditierungsverfahren) sind die Kriterien nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung einzuhalten. 2Die in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Durchführung von anderen Verfahren im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (alternative Akkreditierungsverfahren) bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. 2Der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung des alternativen Akkreditierungsverfahrens veranlassen. 3Der Antrag ist über das für die Hochschulen zuständige Ministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. 4Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Akkreditierungsverfahren den Kriterien des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und den Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. 5Das alternative Akkreditierungsverfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen.

(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Voraussetzungen für den Antrag nach Absatz 3 Satz 2 regelt.

(5) 1Die Akkreditierung im Rahmen des alternativen Verfahrens wird auf höchstens acht Jahre befristet. 2§ 22 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. 3Das alternative Akkreditierungsverfahren wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Befristung nach Satz 1 von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.