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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 18 Nds. StudAkkVO - Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts des Qualitätsmanagementsystems

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen. 2Zeigt sich bei den Bewertungen Handlungsbedarf, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt.

(2) Werden auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems Bewertungen von Lehramtsstudiengängen, Lehramtsstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie/Religion, evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen, so gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Die für die Umsetzung des Konzepts des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben.

(4) 1Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, den Hochschulträger und das für die Hochschulen zuständige Ministerium regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. 2Sie informiert die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen und stellt dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 29 erforderlichen Informationen zur Verfügung.