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Abschnitt 4 RL IKiGa - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, die in dem Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis 31. 12. 2022 begonnen wurden und bis zum 30. 6. 2023 abgeschlossen sind.

4.2 Als Beginn i. S. der Nummer 4.1 gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

4.3 Zusätzliche Betreuungsplätze i. S. der Nummer 4.1 sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

4.4 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben für die in Nummer 2 genannten Investitionen, soweit sie nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)