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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AufenthG/EMRKARdErl - Versagungsgründe

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG/EMRKARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26101

Die gesonderte Verschuldensprüfung gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG kommt bei Vorliegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses gemäß Artikel 8 EMRK nicht mehr zur Anwendung. Ein etwaiges Fehlverhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend und angemessen zu berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 2)