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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AufenthG/EMRKARdErl - Regelerteilungsvoraussetzungen § 5 AufenthG

Bibliographie

Titel
Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG/EMRKARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26101

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen grundsätzlich vorliegen. Bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles kann von den Regelerteilungsvoraussetzungen abgewichen werden. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles kann auch aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere im Hinblick auf Artikel 6 GG oder Artikel 8 EMRK geboten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 4. 2009, 1 C 3.08). Soweit die in den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen enthaltenen Anforderungen im Rahmen der Prüfung des Artikels 8 EMRK vollständig gewürdigt worden sind und der Schutz von Artikel 8 EMRK gegeben ist, kann von dem Vorliegen der entsprechenden Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen sein, wenn das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen insoweit auf Null reduziert ist.

Die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) sind besonders zu beachten. Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. In den Fällen, in denen die Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden geklärt, aber es nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, kann bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Die Ausländerin oder der Ausländer ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wegfall der Hindernisse die Passpflicht durch Vorlage eines Nationalpasses zu erfüllen ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Wird die Passpflicht trotz vorheriger Belehrung nach dem Wegfall der Hindernisse nicht erfüllt, ist die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu versagen und eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen.

Sofern von dem Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Nationalpasses im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels abgesehen werden kann, befreit dies die Ausländerin oder den Ausländer nicht zugleich von der allgemeinen Obliegenheit, die weiterhin bestehende Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG sowie die Pflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG und nach § 56 AufenthV zu erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 2)