§ 9 FABäBPrO - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000035
(1) Die/der Auszubildende kann nach Anhören der/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß sie/er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem sie/er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß die Bewerberin/der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe entspricht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).