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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 9 FABäBPrO - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Die/der Auszubildende kann nach Anhören der/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß sie/er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem sie/er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß die Bewerberin/der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe entspricht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).