§ 7 FABäBPrO - Prüfungstermine
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000035
(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Prüfungstermine. Diese sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.