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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. StudAkkVO - Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. 2Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.

(2) 1Für Bachelorgrade und für Mastergrade in konsekutiven Masterstudiengängen werden folgende Bezeichnungen verwendet:

  1. 1.

    Bachelor of Arts (B. A.) und Master of Arts (M. A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft und Darstellende Kunst sowie in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,

  2. 2.

    Bachelor of Science (B. Sc.) und Master of Science (M. Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin und Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,

  3. 3.

    Bachelor of Engineering (B. Eng.) und Master of Engineering (M. Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,

  4. 4.

    Bachelor of Laws (LL. B.) und Master of Laws (LL. M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,

  5. 5.

    Bachelor of Fine Arts (B. F. A.) und Master of Fine Arts (M. F. A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,

  6. 6.

    Bachelor of Music (B. Mus.) und Master of Music (M. Mus.) in der Fächergruppe Musik,

  7. 7.

    Master of Education (M. Ed.) für Studiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen.

2Bei polyvalenten Studiengängen sowie interdisziplinären Studiengängen und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach den Nummern 1 bis 6 nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. 3Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. 4Bachelorgrade mit dem Zusatz "honours" ("B. A. hon.") sind ausgeschlossen. 5Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen die Mastergrade nach Satz 1 und Mastergrade verwendet werden, die von den Bezeichnungen nach Satz 1 abweichen. 6Für das nicht gestufte Theologische Vollstudium können der Mastergrad nach Satz 1 Nr. 1 oder ein Mastergrad verwendet werden, der von der Bezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 abweicht.

(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochschulen oder das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.

(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.