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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. StudAkkVO - Leistungspunktesystem

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. 2Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Gesamtarbeitsarbeitsaufwand (1) der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis 30 Zeitstunden. 4Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. 5Die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

Wortlaut entspricht der amtlichen Vorlage.

(2) 1Für den Bachelorabschluss werden mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt. 2Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt. 3Abweichend von Satz 2 werden 300 ECTS-Leistungspunkte im Einzelfall nicht benötigt, wenn die oder der Studierende eine entsprechende Qualifikation hat. 4Bei konsekutiven Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

(3) 1Der Bachelorarbeit sind sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und der Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zugeordnet. 2In Studiengängen der Freien Kunst können in begründeten Ausnahmefällen der Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und der Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte zugeordnet werden.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. 2Dabei entspricht ein ECTS-Leistungspunkt einem Gesamtarbeitsaufwand von 30 Stunden. 3Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.

(5) 1An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 2Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.