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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-NDiszG-MJ - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).