Abschnitt 6 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Erhöhung der Barbeträge
Bibliographie
- Titel
- Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII-TG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
6.1 Minderjährige, die den neunten Schuljahrgang durchlaufen haben oder das Berufsvorbereitungsjahr mit zusätzlichem handlungsorientierten Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durchlaufen haben und
die Schule weiter besuchen, um einen Schulabschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben,
eine Berufseinstiegsschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen
oder
ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufgenommen haben,
erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5-fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.
6.2 Junge Volljährige, die eine der in Nummer 6.1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10,- EUR.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)