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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AbluftRAnlRdErl - Anlagen für Geflügel nach den Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

Bibliographie

Titel
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
AbluftRAnlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Mastgeflügelhaltung ist im Einzelfall im Hinblick auf die jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren darüber zu befinden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage ein geeignetes, erforderliches und wirtschaftlich vertretbares Mittel zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist. Durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist jedoch sicherzustellen, dass für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben der Nummer 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, einen nachträglichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu ermöglichen.

Im Übrigen gelten für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Geflügelhaltungsanlagen der Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Ausführungen in Nummer 3.2.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)