AbluftRAnlRdErl,NI - Abluftreinigungsanlagen-Runderlass

Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen

Bibliographie

Titel
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
AbluftRAnlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. ML v. 2. 11. 2020 - 33-40501/207.01 -

Vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

- VORIS 28500 -

Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. v. 2. 5. 2013 (Nds. MBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 19. 12. 2018 (Nds. MBl. S. 1503)
    - VORIS 28500 -

  2. b)

    Gem. RdErl. v. 23. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 794)
    - VORIS 28500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Stand der Technik2
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen3
Anlagen für Geflügel nach den Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV4
Berücksichtigung der Bioaerosolproblematik bei der Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen und Geflügelhaltungsanlagen5
Schlussbestimmungen6
Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der NutztierhaltungAnlage

Abschnitt 1 AbluftRAnlRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
AbluftRAnlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Mit diesem Gem. RdErl. werden Regelungen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen und für zwangsbelüftete Anlagen für Mastgeflügel im Hinblick auf den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen sowie hinsichtlich der Bioaerosolproblematik getroffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 2 AbluftRAnlRdErl - Stand der Technik

Bibliographie

Titel
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
AbluftRAnlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage zum BImSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Die Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG führt Kriterien auf, die bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehören u. a. die Nummern 4 "vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden", 5 "Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen" und 6 "Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen".

In Schweinehaltungsanlagen in Niedersachsen werden seit mehreren Jahren Abluftreinigungsanlagen eingesetzt, die sich mit Erfolg im Betrieb bewährt haben. Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen inzwischen verschiedene Technologien zur Abluftreinigung zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit im praktischen Betrieb in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen bewiesen haben. Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen können sowohl die Auswirkungen als auch die Mengen der Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich reduziert werden. Hierdurch wird insbesondere dem Vorsorgegedanken des Immissionsschutzrechts Rechnung getragen.

Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ist in großen Schweinehaltungsanlagen aufgrund der Betriebsgröße als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig anzusehen. Große Schweinehaltungsanlagen sind Anlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach den Nummern 7.1.11.1 und 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Für die Schweinehaltung stehen mehr als zehn verschiedene von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) zertifizierte Anlagentypen von unterschiedlichen Herstellern zur Verfügung. Diese Anlagen haben erfolgreich ein umfangreiches Prüfprogramm durchlaufen und ihre Eignung hinsichtlich der spezifizierten Parameter sowie Langzeitfunktionsfähigkeit in der Praxis unter Beweis gestellt.

Der Fortschritt in der technologischen Entwicklung, die inzwischen vorliegenden umfangreichen Praxiserfahrungen und der Wettbewerb unter mehreren Herstellern haben im Durchschnitt zu einer Senkung der Investitions- und Betriebskosten mit der Folge einer deutlich verbesserten Wirtschaftlichkeit der für Schweinehaltungsanlagen geeigneten Abluftreinigungstechnik geführt. Werden unter Zugrundelegung einer nur zehnjährigen Abschreibungszeit z. B. die Preiseffekte dieser Kosten auf die Vermarktungspreise für Schweinefleisch bezogen, liegen sie deutlich unter 10 %. Dieser Effekt relativiert sich zudem noch deutlich durch die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Produktion in der beantragten großen Schweinehaltungsanlage erreicht werden.

Für zwangsbelüftete Geflügelhaltungsanlagen stehen auch eine Reihe von von der DLG zertifizierte Abluftreinigungsanlagen zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit für die Reduzierung von Staub- und Ammoniakemissionen nachgewiesen haben. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einsatzes einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen in der Geflügelhaltung ist im Einzelfall zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 3 AbluftRAnlRdErl - Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen

Bibliographie

Titel
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
AbluftRAnlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

3.1
Tierhaltungsanlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach den Nummern 7.1.11.1 und 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

Als Vorsorgemaßnahme ist für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung nach § 4 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG) von der zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Nummer 8 Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen, deren Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen wurde, vom Antragsteller zu fordern. Eine Abluftreinigungsanlage kann u. a. als geeignet angesehen werden, wenn sie von der DLG zertifiziert wurde.

Im Zertifizierungsverfahren bzw. im Rahmen eines durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind

  • Abscheidegrade von 70 % oder mehr für Staub (jeweils für PM10 und PM2,5),

  • Abscheidegrade von 70 % oder mehr für Ammoniak einschließlich einer Stickstoffentfrachtung von 70 % oder mehr und

  • eine Geruchsminimierung auf weniger als 300 Geruchseinheiten pro m3 ohne Rohgasgeruch im Reingas

nachzuweisen.

Alle Anforderungen sind ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten zu erfüllen. Die Messunsicherheiten sind zu dokumentieren.

Die Nachweisführung soll auf Basis der als Anlage beigefügten "Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung" erfolgen. Die für die Tierhaltungsanlage zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde kann abweichende bzw. zusätzliche Prüfkriterien zulassen.

Über eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist für den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage Folgendes sicherzustellen: Es ist ein elektronisches Betriebstagebuch zu führen, das die Mindestanforderungen der als Anlage beigefügten "Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung" erfüllt.

Es ist ein manuelles Betriebstagebuch zu führen, aus dem mindestens die Belegung des Stalles, der Einstallungstermin, wöchentlich die Anzahl und das Gewicht der Tiere sowie außerordentliche Betriebsereignisse wie z. B. Stromausfälle hervorgehen.

Nach Inbetriebnahme oder einer Änderung der Abluftreinigungsanlage einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage und wiederkehrend alle drei Jahre ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zum Zeitpunkt der höchsten Emissionen nachzuweisen (vgl. Nummer 5.3.2.1 TA Luft).

Auf die wiederkehrenden Messungen nach Nummer 5.3.2.1 TA Luft soll verzichtet werden, wenn durch eine für die Ermittlung der Emission von Gerüchen und Ammoniak nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Messstelle, die nicht nach § 29b BImSchG bekannt gegeben sein muss, eine regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit (Funktionsprüfung) der Abluftreinigungsanlage mit folgendem Mindestumfang stattfindet:

Von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Messstelle ist festzustellen, ob die Anlage seit der letzten Funktionsprüfung wie genehmigt betrieben wurde und die erforderliche Reinigungsleistung erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist das elektronische Betriebstagebuch für den Zeitraum zwischen den beiden Funktionsprüfungen entsprechend auszuwerten. Die Prüfung soll alle zwei Jahre bei einer Anlagenauslastung erfolgen, die mindestens 70 % der Filterflächenbelastung aufweist. Die Funktionsprüfung ist mindestens jährlich durchzuführen. Die Filterflächenbelastung ergibt sich aus der Luftrate für die maximale Stallbelegung bei maximalem Gewicht der Tiere für die jeweilige Haltungsform nach DIN 18910 und der Anströmfläche.

Die Funktionsprüfung umfasst mindestens folgende Parameter:

  • Reingasfeuchte,

  • NH3-Abscheidung mittels geeigneter Prüfröhrchen (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),

  • Bewertung, ob Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar ist.

Die Auswertung des elektronischen Betriebstagebuches soll im Hinblick auf

  • die Nachvollziehbarkeit des Frischwasserverbrauchs,

  • die Nachvollziehbarkeit des Stromverbrauchs,

  • die Einhaltung des pH-Wertes (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),

  • die Einhaltung des Leitfähigkeitswertes (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),

  • die Einhaltung der Abschlämmrate (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),

  • die Prüfung auf Plausibilität von Volumenstrom und Druckverlust und

  • die Nutzungsdauer des Filtermaterials (nur einstufige Biofilter)

erfolgen.

Auf die erstmalige Messung nach Nummer 5.3.2.1 TA Luft soll zugunsten einer Funktionsprüfung für diejenigen Abluftreinigungsanlagen, die an einem Standort zertifiziert wurden bzw. vergleichbar ihre Eignung nachgewiesen haben und an diesem Standort weiterbetrieben werden, verzichtet werden. Für diese Abluftreinigungsanlagen wurde im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens bzw. eines vergleichbaren Verfahrens durch Emissionsmessungen nachgewiesen, dass sie die erforderlichen Emissionsminderungsgrade einhalten.

Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der Funktionsprüfung inklusive der Auswertung des elektronischen Betriebstagebuchs der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der Anlagenbetreiber soll der beauftragten Messstelle aufgeben, die Messberichte direkt an die Genehmigungsbehörde weiterzugeben.

Als Informationsquelle für weitere Details zur Durchführung der Funktionsprüfung, im Landkreis Cloppenburg Check-up genannt, wird auf die folgenden Ausführungen unter http://www.lkclp.de/uploads/files/ara_checkup_funktionstest_hinweise_zum_ausfuellen_der_protokolle.pdf verwiesen.

Über eine Auflage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ist für den Betrieb der Abluftreinigungsanlage festzulegen, dass mindestens jährlich eine Wartung durchzuführen ist, um eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlage sicherzustellen. Die Wartung ist vom Hersteller der Abluftreinigungsanlage oder von einer vom Hersteller autorisierten Firma durchzuführen.

Der Wartungsvertrag ist der zuständigen Überwachungsbehörde bei der Antragstellung bzw. spätestens vor der Bauabnahme vorzulegen.

Änderungen des Wartungsvertrages sind der Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat gerechnet ab dem Datum des Änderungsvertrages anzuzeigen. Die Wartungsprotokolle sind der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach der erfolgten Wartung vorzulegen.

3.2
Tierhaltungsanlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.2, 7.1.8.2 und 7.1.9.2 sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach Nummer 7.1.11.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

Im Rahmen durchzuführender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren haben die Genehmigungsbehörden auf der Basis der konkreten Verhältnisse vor Ort, insbesondere der Immissionssituation, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu fordern ist.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • die zulässigen Geruchsimmissionswerte des Gem. RdErl. Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) überschritten werden oder

  • in Bezug auf die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdeposition die Sonderfallprüfung bzw. Einzelfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft ergibt, dass eine Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht ausgeschlossen werden kann.

In solchen Fällen soll im Rahmen der Beratung des Antragstellers (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV) darauf hingewiesen werden, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ggf. durch den Einsatz einer Abluftreinigungsanlage erreicht werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)

Abschnitt 4 AbluftRAnlRdErl - Anlagen für Geflügel nach den Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

Bibliographie

Titel
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
AbluftRAnlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Mastgeflügelhaltung ist im Einzelfall im Hinblick auf die jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren darüber zu befinden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage ein geeignetes, erforderliches und wirtschaftlich vertretbares Mittel zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist. Durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist jedoch sicherzustellen, dass für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben der Nummer 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, einen nachträglichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu ermöglichen.

Im Übrigen gelten für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Geflügelhaltungsanlagen der Nummern 7.1.3.1 und 7.1.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Ausführungen in Nummer 3.2.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 2. November 2020 (Nds. MBl. S. 1367)