3.1
Tierhaltungsanlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach den Nummern 7.1.11.1 und 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV
Als Vorsorgemaßnahme ist für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung nach § 4 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG) von der zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Nummer 8 Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen, deren Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen wurde, vom Antragsteller zu fordern. Eine Abluftreinigungsanlage kann u. a. als geeignet angesehen werden, wenn sie von der DLG zertifiziert wurde.
Im Zertifizierungsverfahren bzw. im Rahmen eines durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind
Abscheidegrade von 70 % oder mehr für Staub (jeweils für PM10 und PM2,5),
Abscheidegrade von 70 % oder mehr für Ammoniak einschließlich einer Stickstoffentfrachtung von 70 % oder mehr und
eine Geruchsminimierung auf weniger als 300 Geruchseinheiten pro m3 ohne Rohgasgeruch im Reingas
nachzuweisen.
Alle Anforderungen sind ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten zu erfüllen. Die Messunsicherheiten sind zu dokumentieren.
Die Nachweisführung soll auf Basis der als Anlage beigefügten "Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung" erfolgen. Die für die Tierhaltungsanlage zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde kann abweichende bzw. zusätzliche Prüfkriterien zulassen.
Über eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist für den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage Folgendes sicherzustellen: Es ist ein elektronisches Betriebstagebuch zu führen, das die Mindestanforderungen der als Anlage beigefügten "Prüfung von Abluftreinigungsanlagen in der Nutztierhaltung" erfüllt.
Es ist ein manuelles Betriebstagebuch zu führen, aus dem mindestens die Belegung des Stalles, der Einstallungstermin, wöchentlich die Anzahl und das Gewicht der Tiere sowie außerordentliche Betriebsereignisse wie z. B. Stromausfälle hervorgehen.
Nach Inbetriebnahme oder einer Änderung der Abluftreinigungsanlage einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage und wiederkehrend alle drei Jahre ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zum Zeitpunkt der höchsten Emissionen nachzuweisen (vgl. Nummer 5.3.2.1 TA Luft).
Auf die wiederkehrenden Messungen nach Nummer 5.3.2.1 TA Luft soll verzichtet werden, wenn durch eine für die Ermittlung der Emission von Gerüchen und Ammoniak nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Messstelle, die nicht nach § 29b BImSchG bekannt gegeben sein muss, eine regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit (Funktionsprüfung) der Abluftreinigungsanlage mit folgendem Mindestumfang stattfindet:
Von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Messstelle ist festzustellen, ob die Anlage seit der letzten Funktionsprüfung wie genehmigt betrieben wurde und die erforderliche Reinigungsleistung erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist das elektronische Betriebstagebuch für den Zeitraum zwischen den beiden Funktionsprüfungen entsprechend auszuwerten. Die Prüfung soll alle zwei Jahre bei einer Anlagenauslastung erfolgen, die mindestens 70 % der Filterflächenbelastung aufweist. Die Funktionsprüfung ist mindestens jährlich durchzuführen. Die Filterflächenbelastung ergibt sich aus der Luftrate für die maximale Stallbelegung bei maximalem Gewicht der Tiere für die jeweilige Haltungsform nach DIN 18910 und der Anströmfläche.
Die Funktionsprüfung umfasst mindestens folgende Parameter:
Reingasfeuchte,
NH3-Abscheidung mittels geeigneter Prüfröhrchen (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
Bewertung, ob Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar ist.
Die Auswertung des elektronischen Betriebstagebuches soll im Hinblick auf
die Nachvollziehbarkeit des Frischwasserverbrauchs,
die Nachvollziehbarkeit des Stromverbrauchs,
die Einhaltung des pH-Wertes (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
die Einhaltung des Leitfähigkeitswertes (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
die Einhaltung der Abschlämmrate (nicht bei einstufigen Biofiltern ohne gezielte N-Abscheidung),
die Prüfung auf Plausibilität von Volumenstrom und Druckverlust und
die Nutzungsdauer des Filtermaterials (nur einstufige Biofilter)
erfolgen.
Auf die erstmalige Messung nach Nummer 5.3.2.1 TA Luft soll zugunsten einer Funktionsprüfung für diejenigen Abluftreinigungsanlagen, die an einem Standort zertifiziert wurden bzw. vergleichbar ihre Eignung nachgewiesen haben und an diesem Standort weiterbetrieben werden, verzichtet werden. Für diese Abluftreinigungsanlagen wurde im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens bzw. eines vergleichbaren Verfahrens durch Emissionsmessungen nachgewiesen, dass sie die erforderlichen Emissionsminderungsgrade einhalten.
Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der Funktionsprüfung inklusive der Auswertung des elektronischen Betriebstagebuchs der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der Anlagenbetreiber soll der beauftragten Messstelle aufgeben, die Messberichte direkt an die Genehmigungsbehörde weiterzugeben.
Als Informationsquelle für weitere Details zur Durchführung der Funktionsprüfung, im Landkreis Cloppenburg Check-up genannt, wird auf die folgenden Ausführungen unter http://www.lkclp.de/uploads/files/ara_checkup_funktionstest_hinweise_zum_ausfuellen_der_protokolle.pdf verwiesen.
Über eine Auflage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ist für den Betrieb der Abluftreinigungsanlage festzulegen, dass mindestens jährlich eine Wartung durchzuführen ist, um eine dauerhafte Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlage sicherzustellen. Die Wartung ist vom Hersteller der Abluftreinigungsanlage oder von einer vom Hersteller autorisierten Firma durchzuführen.
Der Wartungsvertrag ist der zuständigen Überwachungsbehörde bei der Antragstellung bzw. spätestens vor der Bauabnahme vorzulegen.
Änderungen des Wartungsvertrages sind der Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat gerechnet ab dem Datum des Änderungsvertrages anzuzeigen. Die Wartungsprotokolle sind der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach der erfolgten Wartung vorzulegen.
3.2
Tierhaltungsanlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.2, 7.1.8.2 und 7.1.9.2 sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach Nummer 7.1.11.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV
Im Rahmen durchzuführender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren haben die Genehmigungsbehörden auf der Basis der konkreten Verhältnisse vor Ort, insbesondere der Immissionssituation, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu fordern ist.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
die zulässigen Geruchsimmissionswerte des Gem. RdErl. Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) überschritten werden oder
in Bezug auf die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdeposition die Sonderfallprüfung bzw. Einzelfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft ergibt, dass eine Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht ausgeschlossen werden kann.
In solchen Fällen soll im Rahmen der Beratung des Antragstellers (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV) darauf hingewiesen werden, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ggf. durch den Einsatz einer Abluftreinigungsanlage erreicht werden kann.