§ 17 GenAktVfg - Weiterführung bestehender Akten
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
Soweit sich die Sachgebiete der Akten alter und neuer Ordnung vollkommen decken, bestehen keine Bedenken, die Akten mit dem neuen Aktenzeichen und der neuen Aktenbezeichnung zu versehen und in der neuen Ordnung fortzuführen. Die Fortführung ist in dem bisherigen Aktenverzeichnis zu vermerken.