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§ 25 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zu Stande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).

(2) Über die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10a bis 17 genannten Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zu Stande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Ist ein Mitglied nach § 23 Abs. 5 von der Abstimmung ausgeschlossen, so treten in den Sätzen 1 und 2 die verbleibenden Stimmrechte an die Stelle aller Stimmrechte. Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.