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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 59a NWG - Entwicklungskorridore

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Die Wasserbehörde kann durch Verordnung für Fließgewässer oder Abschnitte davon Entwicklungskorridore im Außenbereich festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um durch eine eigendynamische Entwicklung der Gewässer die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu ermöglichen. 2Der Entwicklungskorridor kann beidseits einen an das Gewässer landseits angrenzenden Bereich mit einer Breite von jeweils bis zu 25 m umfassen. 3Die Breite bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(2) 1In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in dem Entwicklungskorridor

  1. 1.

    die Befestigung der Ufer unzulässig ist,

  2. 2.

    Eigentümer, Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Unterhaltungspflichtige Uferbefestigungen zurückzubauen haben und

  3. 3.

    Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen zu ergreifen oder zu dulden haben, die zur Sicherung der äußeren Grenzen des Entwicklungskorridors notwendig sind, wenn das Gewässer diese Grenzen aufgrund der Gewässerentwicklung erreicht hat oder in absehbarer Zeit erreichen wird,

soweit dies zum Erreichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele erforderlich ist. 2§ 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Der Unterhaltungspflichtige ist für die ihm infolge der Festsetzung des Entwicklungskorridors entstehenden Mehrkosten der Unterhaltung zu entschädigen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(3) 1Vor Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2§ 73 VwVfG gilt entsprechend. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(4) 1 § 43 Abs. 2 findet in dem festgesetzten Entwicklungskorridor keine Anwendung. 2 § 43 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an den überfluteten Flächen sofort dem Eigentümer des Gewässers zuwächst. 3Dieser hat den bisherigen Eigentümer für den Verlust zu entschädigen.