§ 24 APVO-TD - Bewertung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Abweichend von § 4 sind die Prüfungsleistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 1,0 und 1,3 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
---|---|---|---|
gut (2) | 1,7, 2,0 und 2,3 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 2,7, 3,0 und 3,3 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 3,7 und 4,0 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 5,0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 6,0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,00 bis 1,49 Punkte | sehr gut (1), |
---|---|
1,5 bis 2,44 Punkte | gut (2), |
2,45 bis 3,34 Punkte | befriedigend (3), |
3,35 bis 4,00 Punkte | ausreichend (4), |
4,01 bis 5,00 Punkte | mangelhaft (5), |
5,01 bis 6 Punkte | ungenügend (6). |