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§ 24 APVO-TD - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Abweichend von § 4 sind die Prüfungsleistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1)1,0 und 1,3 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)1,7, 2,0 und 2,3 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 2,7, 3,0 und 3,3 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)3,7 und 4,0 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)5,0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)6,0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,49 Punktesehr gut (1),
1,5 bis 2,44 Punktegut (2),
2,45 bis 3,34 Punktebefriedigend (3),
3,35 bis 4,00 Punkteausreichend (4),
4,01 bis 5,00 Punktemangelhaft (5),
5,01 bis 6 Punkteungenügend (6).