Art. 1 GÜL-StV - Einrichtung der Gemeinsamen Stelle
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- GÜL-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34110
(1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
(2) Die gemeinsame Stelle ist bei der "Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)" mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung "Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)".