Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.11.1976, Az.: 13 U 69/76
„Bleyle-Artikel“

Auskunftsanspruch eines Vertriebsbinders gegen einen Außenseiter auf Benennung seines Lieferanten; Wettbewerbsrechtliche Folgen der Vereinbarung einer Vertriebsbindung; Voraussetzungen für die Annahme der Verletzung einer Vertriebsbindung; Annahme von Sittenwidrigkeit bei Durchbrechung eines gebundenen Vertriebswegs; Lückenlose Überwachung eines Vertriebsbindungssystems; Auskunftsanspruch bezüglich der Nennung eines vertragsuntreuen Händlers; Allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.11.1976
Aktenzeichen
13 U 69/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13892
Entscheidungsname
Bleyle-Artikel
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1976:1103.13U69.76.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 19.02.1976 - AZ: 3 O 408/75

Redaktioneller Leitsatz

Für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs auf Nennung des die Vertriebsbindung umgehenden Händlers und Lieferanten von Markenwaren an Außenseiter muss zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis bestehen; also entweder ein Vertrag oder aufgrund eines Verhaltens des Außenseiters eine Rechtslage, die dem Hersteller gegen den Außenseiter einen materiellen Anspruch gibt (etwa gemäß § 1 UWG oder gemäß §§ 823 ff BGB o.a.). Es muss somit ein materiellrechtlicher Anspruch feststehen, sodass lediglich der Umfang (Höhe) des Anspruchs gegen den Außenseiter durch die Auskunft ermöglicht werden muss.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1976
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Februar 1976 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abzuwenden; die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Die Revision wird zugelassen.

Beschwer: 10.000 DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt seit vielen Jahren hochwertige Ober- und Unterkleidung her und vertreibt diese als Markenware.

2

Der Beklagte ist gelernter Kunsttischler; seit Sommer 1975 betreibt er in Buxtehude eine Boutique.

3

Als die Klägerin feststellte, daß der Beklagte in dieser Boutique auch einige ...-Artikel verkaufte, forderte sie ihn mit Schreiben, vom 25.9.1975 (Bl. 10,11 d.A.) auf, ihr mitzuteilen, von wem er diese ...-Artikel bezogen habe, außerdem, sich zu verpflichten, vom weiteren Verkauf der ...-Artikel Abstand zu nehmen.

4

Da der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, erhob die Klägerin gegen den Beklagten im November 1975 im vorliegenden Rechtsstreit Klage auf Auskunftserteilung und Unterlassung.

5

Bezüglich des Unterlassungsanspruches haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.2.1976 (Bl. 13 d.A.) jedoch übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch widerstreitende Kostenanträge gestellt, nachdem der Beklagte zu Protokoll erklärt hatte:

"Ich werde künftig keine ...-Waren mehr verkaufen, es sei denn, ich hätte sie unmittelbar von der Firma bezogen."

6

Zum Auskunftsanspruch hat die Klägerin behauptet, sie habe zumindest seit dem 1. Weltkrieg ihren gesamten Vertriebsweg gebunden und diese Vertriebsbindung auch laufend überwacht. Der Beklagte könne die ...-Artikel "nur mittels Vertragsbruchs gebundener Händler, durch Schleichbetrug oder durch eine andere strafbare Handlung (Hehlerei) erlangt haben" (S. 4 der Klagschrift: Bl. 4 d.A.). Sie - die Klägerin - könne deshalb Auskunft über seine Lieferanten verlangen, da "nur auf diese Weise die Aufrechterhaltung des Vertriebsbindungssystems möglich" sei (S. 4 der Klagschrift).

7

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Bezugsquelle der von ihm geführten, angebotenen und verkauften ...-Waren zu erteilen, insbesondere den Namen und die Anschrift seines oder seiner Lieferanten zu nennen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zu ihrer angeblichen Vertriebsbindung und Überwachung dieser Vertriebsbindung mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen hat er behauptet, er habe von dieser angeblichen Vertriebsbindung erstmals durch das Schreiben der Klägerin vom 25.9.1975 erfahren. Daraus ergebe sich bereits, daß er an einem eventuellen fremden Vertragsbruch in keiner Weise bewußt beteiligt gewesen sei, zumindest habe er dazu nicht verleitet.

10

Außerdem hat er vorgetragen, er habe in seinem Warenlager maximal 10 bis 15 Stück von ...-Artikeln gehabt; diese müßten alternativ in zwei Posten Textilien in einer Stückzahl von je 200 bis 300 enthalten gewesen sein, die er seinerzeit von zwei Grossisten erworben habe.

11

Das Landgericht hat den Beklagten ohne Beweisaufnahme durch Urteil vom 19.2.1976 antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt und ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und zwar bezüglich des übereinstimmend erledigt erklärten Teiles des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ein lückenloses Vertriebsbindungssystem, so daß der Beklagte die genannten ...-Artikel nur durch Vertragsbruch erlangt haben könnte; der Beklagte müsse das auch gewußt haben. Damit habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch, dessen Vorbereitung der Unterlassungsanspruch diene. Der Schaden bestehe vor allem in der Erschütterung des Vertriebsbindungssystems, die bis zur Nennung des Namens des Vertragsbrüchigen Lieferanten fortbestehen bleibe. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird - auch zur weiteren Sachdarstellung - auf dieses Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er sich insoweit gegen das Urteil wendet, als es ihn zur Auskunftserteilung verpflichtet.

13

Der Beklagte ist in erster Linie der Auffassung, das angefochtene Urteil leide an erheblichen Verfahrensmängeln, da das Landgericht trotz seines Bestreitens einfach von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin ausgegangen sei.

14

Im übrigen wiederholt und ergänzt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem ist er der Auffassung, der Auskunftsanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil er nicht der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn - den Beklagten - diene.

15

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,

16

hilfsweise,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr mit dem Urteil stattgegeben ist;

17

ganz hilfsweise,

dem Beklagten - notfalls gegen Sicherheitsleistung - Vollstreckungsnachlaß zu gewähren und als Sicherheitsleistung auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zuzulassen.

18

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

19

hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden kann.

20

Zur angeblichen Durchbrechung ihrer Vertriebsbindung hat sie ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend klargestellt, daß der Beklagte in den Besitz der ...-Artikel nur durch Vertragsbruch eines ihrer gebundenen Händler gekommen sein könne, da sie nicht nur ein lückenloses Vertriebsbindungssystem habe, sondern dieses auch lückenlos überwache; als unvermeidbare Ausnahme sei allerdings denkbar, daß die ...-Artikel durch eine strafbare Handlung in den Besitz eines nicht gebundenen Händlers gekommen seien. - Im übrigen wiederholt und ergänzt auch die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils, und zwar dahingehend, daß die Klage (Auskunftsanspruch) abgewiesen wird. Bestehen bleibt es nur teilweise in der Kostenentscheidung, und zwar insoweit, als das Landgericht gemäß § 91 a ZPO einen Teil der Kosten dem Beklagten auferlegt hat; insoweit ist das Urteil nicht angefochten.

23

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist schon deshalb nicht begründet, weil der Senat nicht davon ausgehen kann, daß der Beklagte dadurch im Sinne des § 1 UWG bzw. des § 826 BGB "gegen die guten Sitten" verstoßen hat, daß er einige ...- Artikel in sein Warenlager aufgenommen und anschließend auch verkauft hat (Ziff. I); nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Auskunftsanspruch aber gegeben (Ziff. II).

24

I.

1.

Der Senat kann nicht davon ausgehen, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die im Sinne des § 1 UWG "gegen die guten Sitten" verstoßen haben.

25

a)

Die Sittenwidrigkeit in diesem Sinne könnte im vorliegenden Fall nur darin liegen, daß der Beklagte in die Vertriebsbindung der Klägerin eingedrungen ist.

26

Eine solche Vertriebsbindung kann auch nach der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wirksam vereinbart werden (§§ 34, 18 GWB). Soweit die Klägerin jedenfalls teilweise auch daraus Rechtsfolgen herzuleiten versucht, daß der Beklagte die ...-Artikel nicht zu den von ihr vorgesehenen Preisen verkauft habe, ist dieser Vortrag dagegen von vornherein ohne jede Bedeutung, da eine vertikale Preisbindung nunmehr nach § 15 GWB nicht mehr zulässig wäre, eine solche Vereinbarung von der Klägerin im übrigen auch gar nicht behauptet wird.

27

Die Grundsätze, unter denen bei Verletzung einer Vertriebsbindung § 1 UWG erfüllt sind, sind im wesentlichen anerkannt (vgl. dazu z.B. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 1974, § 1 UWG Rdz 654 ff). Im wesentlichen gelten dazu ähnliche Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung zur Verletzung einer vertikalen Preisbindung entwickelt hat (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdz 660, 575 ff).

28

b)

Ein Anspruch nach § 1 UWG setzt auf dieser Grundlage folgendes voraus:

29

aa)

Die Vertriebsbindung muß "im gedanklichen Aufbau lückenlos" sein und - bis auf vereinzelte unvermeidbare Ausnahmen - tatsächlich lückenlos durchgeführt werden. Dafür ist die Klägerin darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (vgl. dazu statt vieler BGH GRUR 1964, 321; BGHZ 40,139 ff [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62]; Baumbach-Hefermehl a.a.O., § 1 UWG Rdz 669, 672).

30

(a)

Die Klägerin hat zwar schon in der ersten Instanz unter Beweisantritten beides behauptet; auch die angeblich ohne Ausnahme vereinbarten schriftlichen Bedingungen (Bl. 12 d.A.) lagen in der ersten Instanz vor (§ 35 GWB). Der Beklagte hat jedoch bereits in der ersten Instanz beides mit Nichtwissen bestritten.

31

(b)

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin bezüglich der lückenlosen Vertriebsbindung bejaht; auf eine eventuelle Überwachung dieser Bindung ist es nicht eingegangen.

32

(c)

Es kann schon deshalb dahingestellt bleiben, ob darin ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 540 ZPO). Dazu bedarf es auch nicht der von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme; denn zu ihren Gunsten kann die Richtigkeit ihrer dahingehenden Behauptungen unterstellt werden. Auch dann muß nämlich ihre Klage abgewiesen werden.

33

bb)

Weitere Anspruchsvoraussetzung für § 1 UWG wäre, daß der Beklagte durch die Vertragsverletzung (eines gebundenen Händlers) in den Besitz der ...-Artikel gekommen ist.

34

(a)

Insoweit ist anerkannt: Wenn die lückenlose Vertriebsbindung und ihre Überwachung feststehen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte die ...-Artikel nur durch eine Vertragsverletzung bekommen haben kann. Der Beklagte müßte dann also umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die diese Vermutung ausräumen (BGHZ 40, 139 ff [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62]; BGH GRUR 1964, 321).

35

(b)

Da der Beklagte solche Umstände nicht dargelegt hat, diese Vermutung nicht einmal auszuräumen versucht hat, ist mit der Unterstellung zu lit. aa) somit davon auszugehen, daß auch diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.

36

cc)

In der Person des Außenseiters (hier: Beklagter) wäre die Beteiligung an dem Vertragsbruch des gebundenen Händlers jedoch nur dann im Sinne des § 1 UWG "sittenwidrig",

37

(a)

wenn der Außenseiter den gebundenen Händler zu diesem Vertragsbruch "verleitet" hätte oder

38

(b)

wenn zu dem bloßen Ausnutzen des Vertragsbruchs noch weitere Umstände hinzukommen, die das Gesamtverhalten des Außenseiters als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu statt vieler BGH GRUR 1964, 321 f; BGHZ 37, 32 ff, 33 [BGH 08.03.1962 - KZR 8/61];  40, 138 ff [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62]).

39

Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist wiederum die Klägerin.

40

Da sie selbst nicht behauptet, der Beklagte habe seinen Lieferanten zum Vertragsbruch "verleitet", kommen nur die Voraussetzungen zu lit. (b) in Betracht.

41

Auch solche "besonderen Umstände", die die Sittenwidrigkeit begründen könnten, liegen im vorliegenden Fall nicht vor; zumindest kann der Senat davon nicht ausgehen.

42

Solche besonderen Umstände sind von der Rechtsprechung zum Teil in der Erlangung eines besonderen Wettbewerbsvorteils (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 322 f; BGHZ 37, 33 ff [BGH 08.03.1962 - KZR 8/61]), zum Teil auch in der "Planmäßigkeit des Vorgehens" (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1964, 323) gesehen worden.

43

Solche "besonderen Umstände" hat die Klägerin jedoch selbst nicht vorgetragen; sie sind dem Senat auch nicht ersichtlich.

44

Für die "Planmäßigkeit" liegt das auf der Hand; die Klägerin behauptet nämlich selbst nicht, daß der Beklagte auch nach ihrem Schreiben vom 25.9.1975 noch ...-Waren oder daß er solche überhaupt in größerem Umfang bezogen habe.

45

Auch für die Erlangung eines Wettbewerbsvorteils fehlen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall Anhaltspunkte. Solange noch eine vertikale Preisbindung vereinbart werden konnte, mag das anders gewesen sein. Worin dagegen (ohne vertikale Preisbindung) der Wettbewerbsvorteil des Beklagten im vorliegenden Fall gelegen haben soll (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O., § 1 UWG Rdz 667, 668), vermag auch die Klägerin nicht darzulegen; das gilt um so mehr, als der Senat davon ausgehen muß, daß der Beklagte lediglich 10 bis 15 ...-Artikel bezogen und verkauft hat; die in diesem Zusammenhang dafür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin trägt jedenfalls nichts Gegenteiliges vor.

46

Damit würde ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 1 UWG schon aus diesen Gründen ausscheiden.

47

dd)

Unabhängig von diesen Gründen wäre ein Anspruch der Klägerin nach § 1 UWG gegen den Beklagten schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin zumindest beweisfällig dafür geblieben ist, daß der Beklagte die "Vertragsverletzung" seines Lieferanten als solche auch nur erkannt hat. Auch das wäre zur Bejahung der "Sittenwidrigkeit" seines Verhaltens aber erforderlich.

48

Der Beklagte hat nämlich von Anfang an bestritten, von der angeblichen Vertriebsbindung der Klägerin auch nur gewußt zu haben. Dieses Bestreiten ist schon deshalb nicht von vornherein von der Hand zu weisen, weil der Beklagte unstreitig gelernter Kunsttischler ist und erst seit Sommer 1975 eine Boutique betreibt. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin für die Richtigkeit ihrer Behauptung somit Beweis antreten müssen (z.B. Parteivernehmung des Beklagten). Sie hat das nicht getan.

49

Damit kann der Senat - entgegen der Auffassung des Landgerichts! - nicht feststellen, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Bezuges die angebliche - und in diesem Rechtsstreit nunmehr unterstellte - Vertriebsbindung gekannt oder mit ihr zumindest gerechnet hat.

50

2.

Aus den Ausführungen zu Ziff. 1. folgt zugleich, daß der Senat außerdem davon ausgehen muß, daß der Beklagte sich auch im Sinne des § 826 BGB nicht "sittenwidrig" verhalten hat.

51

II.

Bei dieser Sachlage steht der Klägerin der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

52

1.

Ein solcher Auskunftsanspruch, ist im Gesetz nicht normiert; denn auf § 260 BGB kann er nicht gestützt werden.

53

Die Rechtsprechung hat jedoch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in bestimmten Fällen ein allgemeines Auskunftsrecht entwickelt, nämlich dann, wenn dieses Auskunftsrecht gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung erst ermöglicht oder wenigstens erleichtert (vgl. dazu statt vieler Baumbach-Hefermehl a.a.O., Einleitung zum UWG Rdz 344 ff mit weiteren Nachweisen). Nur auf diese Grundlage könnte die Klägerin ihren Auskunftsanspruch stützen.

54

2.

Auch auf dieser Grundlage ist ihr Auskunftsanspruch jedoch nicht begründet.

55

a)

Die Besonderheiten des Streitfalls liegen nämlich in folgendem: Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch (vgl. Ziff. I). Sie will die verlangte Auskunft auch nicht zur Vorbereitung eines gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruchs; die verlangte Auskunft soll ihr vielmehr nur ermöglichen, gegen andere, nämlich den oder die vertragsuntreuen gebundenen Händler vorzugehen.

56

b)

Gegen einen solchen Anspruch könnten - aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung - sogar dann Bedenken erhoben werden, wenn der Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zustehen würde (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1976, 367 ff, 369, wo diese Frage jedoch nicht entschieden zu werden brauchte).

57

Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da der Klägerin gegen den Beklagten gerade kein Schadensersatzanspruch zusteht.

58

c)

Dann besteht nach Auffassung des Senats jedoch kein Zweifel, daß der Hersteller, der mit seinen Händlern eine lückenlose Vertriebsbindung hat, gegen den Außenseiter, der in dieser Form in die Vertriebsbindung eindringt, keinen Anspruch auf Nennung des (vertragsuntreuen) Händlers hat.

59

aa)

In der Rechtsprechung ist diese Frage streitig. Das Oberlandesgericht Köln hat einen Auskunftsanspruch auch in solchen Fällen in zwei Entscheidungen bejaht (GRUR 1970, S. 525 und S. 526). Das Oberlandesgericht Hamm (BB 1964, 1401) und das Oberlandesgericht Stuttgart (BB 1963, S. 1275) haben den Auskunftsanspruch dann dagegen verneint.

60

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden. In der Entscheidung GRUR 1964, S. 320 ff, 323 konnte er diese Frage offenlassen, da er dort in der Person des Außenseiters die Voraussetzungen des § 1 UWG bejaht hat (Planmäßigkeit des Vorgehens); auch in der Entscheidung GRUR 1976, 367 ff brauchte er diese Frage nicht abschließend zu entscheiden.

61

bb)

Der Senat schließt sich der Meinung an, daß in solchen Fällen ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht, und zwar aus den folgenden Gründen:

62

(a)

Richtig ist zwar, daß der Auskunftsanspruch nicht nur der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen dient (RGZ 108, 7), sondern auch z.B. der Vorbereitung (schuldunabhängiger) negatorischer Ansprüche (RGZ 158, 379).

63

(b)

Dieser Auskunftsanspruch kann - wenn überhaupt - jedoch nur unter den folgenden Einschränkungen bejaht werden: Es muß zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis bestehen; also entweder ein Vertrag (hier von vorherein ohne Bedeutung) oder aufgrund eines Verhaltens des Beklagten eine Rechtslage, die der Klägerin gegen den Beklagten einen materiellen Anspruch gibt (etwa gemäß § 1 UWG oder gemäß §§ 823 ff BGB o.a.). Mit anderen Worten: Ein materiellrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten muß feststehen; lediglich der Umfang (Höhe) des Anspruchs gegen den Beklagten muß durch die Auskunft ermöglicht werden (so z.B. Staudinger, BGB, 1967, § 260 Rdz 9).

64

Einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch hat die Klägerin gegen den Beklagten aber gerade nicht (vgl. Ziff. I).

65

(c)

Soweit das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) auch in einem solchen Fall einen Auskunftsanspruch auf Benennung der Bezugsquelle bejaht, und zwar mit der Begründung, der Auskunftsanspruch sei auch ein Teil des (schuldunabhängigen) negatorischen Beseitigungsanspruchs, außerdem beruhe er ausschließlich auf § 242 BGB, kann sich der Senat diesen Begründungen nicht anschließen.

66

Der Hinweis auf den negatorischen Beseitigungsanspruch überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Senat nicht ersichtlich ist, in welche Rechte im Sinne des § 1004 BGB der Beklagte eingegriffen haben soll. - Außerdem wäre bei § 1004 BGB zu bedenken, daß im Falle der gemeinschaftlichen "Störung" für jeden "Störer" festgestellt werden muß, welche Störung er verursacht hat (vgl. dazu z.B. Palandt, BGB, 1975, § 1004 Anm. 4 c). Nur die von ihm verursachte Störung braucht er zu beseitigen. Der Beklagte hat hier lediglich geringe Mengen Ware bezogen, dadurch aber nicht eine anhaltende Durchbrechung der Vertriebsbindung der Klägerin verursacht, die er nunmehr mit Hilfe einer Auskunft zu beseitigen verpflichtet wäre.

67

Soweit das Oberlandesgericht Köln darauf hinweist, daß der Auskunftsanspruch ein Ausfluß aus § 242 BGB ist, ist das zweifellos richtig (vgl. oben). Nach Auffassung des Senats kann das aber nicht dazu führen, den Auskunftsanspruch immer dann zu bejahen, wenn das aus (letztlich nicht nachprüfbaren) Billigkeitserwägungen für angebracht gehalten wird.

68

3.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist somit auf jeden Fall nicht begründet.

69

III.

1.

Auf die Berufung des Beklagten mußte das angefochtene Urteil deshalb teilweise geändert werden. Die Klage mußte - soweit sie noch anhängig ist - abgewiesen werden.

70

2.

Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 91 ZPO.

71

Für die erste Instanz ergibt sie sich aus den §§ 91, 91 a ZPO. Der Beklagte braucht lediglich den Teil der Kosten zu tragen, der sich auf den in der ersten Instanz erledigten Teil des Rechtsstreits bezieht und den das Landgericht ihm gemäß § 91 a ZPO - insoweit unangefochten - auferlegt hat.

72

3.

Gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ZPO hat der Senat die Revision zugelassen; denn die Frage, ob ein Vertriebsbinder gegen einen Außenseiter einen Auskunftsanspruch auf Benennung seines Lieferanten selbst dann hat, wenn der Vertriebsbinder gegen den Außenseiter keinen Schadensersatzanspruch hat, ist vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden. Nach Auffassung des Senats hat diese Frage grundsätzliche Bedeutung.

73

4.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich bei dieser Sachlage aus den §§ 708 Ziff. 7, 713 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwer: 10.000 DM.