Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.08.1976, Az.: 5 U 11/76

Rechtsanwalt; Einschreiben; Brief; Zustellung; Post; Empfangsbekenntnis; Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.08.1976
Aktenzeichen
5 U 11/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1976:0826.5U11.76.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Stellt das Amt für Verteidigungslasten seine Entschließung dem Rechtsanwalt des Geschädigten nicht durch eingeschriebenen Brief (§ 4 VwZG; Nds. Verw. Zustellgs.-Ges. v. 15.6.1966), sondern durch einfachen Brief (§ 5 Abs. 2 VwZG) zu, so gilt die Entschließung nicht bereits mit dem 3. Tag der Abgabe bei der Post als zugestellt. Ein formgültiges Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts ist erforderlich, das jedoch u. U. auch in einem Antwortschreiben des Anwalts gesehen werden kann.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn sich der Empfänger auf das Fehlen oder die Unvollständigkeit eines Empfangsbekenntnisses beruft.