§ 43 HKG - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin durch Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 31 der Richtlinie 93/16/EWG; sie kann eine längere Dauer festlegen.