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§ 43 HKG - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin durch Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 31 der Richtlinie 93/16/EWG; sie kann eine längere Dauer festlegen.