§ 43 HKG - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin durch Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann eine längere Dauer festlegen.