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§ 43 HKG - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin durch Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann eine längere Dauer festlegen.