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§ 43 HKGDauer und Inhalt der spezifischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die spezifische Ausbildung wird nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abgeleistet. Sie kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum oder einer ärztlichen Weiterbildung durchgeführt werden.

(2) Die spezifische Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre und erfolgt in Gebieten, die für die allgemeinmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Sie soll eine qualifizierte allgemeinmedizinische Versorgung sicherstellen.

(3) Die spezifische Ausbildung ist abzuleisten

  1. 1.
    in einer Krankenhausabteilung für
    a) Innere Medizin,
    b) Chirurgie,
    c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    d) Kinderheilkunde,
    e) Neurologie,
    f) Psychiatrie oder
    g) Haut- und Geschlechtskrankheiten und
  2. 2.
    bei einer zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtigten niedergelassenen Ärztin oder einem zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtigten niedergelassenen Arzt.

(4) Die Ausbildung muss bei den Ausbildungsstellen nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 jeweils mindestens sechs Monate dauern.

(5) Abweichend von Absatz 3 darf die spezifische Ausbildung während eines Zeitraumes von insgesamt höchstens sechs Monaten auch abgeleistet werden

  1. 1.
    bei vertragsarztrechtlich zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Innere Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kinderheilkunde, für Neurologie oder Psychiatrie oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder
  2. 2.
    bei sonstigen geeigneten Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen und als Weiterbildungsstätte zugelassen sind.

(6) Im Krankenhaus soll die spezifische Ausbildung nach Möglichkeit in zwei verschiedenen Abteilungen stattfinden. In Arztpraxen muss die Ausbildung sich auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patientinnen und Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstrecken.

(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der spezifischen Ausbildung müssen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung Übernehmen.

(8) Für die Anrechnung ärztlicher Tätigkeiten in den einzelnen Abschnitten kann eine Höchstdauer festgelegt werden. Tätigkeitsabschnitte unter drei Monaten bleiben bei der Anrechnung außer Betracht. Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.