Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.11.2008, Az.: 5 ME 390/08

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.11.2008
Aktenzeichen
5 ME 390/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.08.2008 - AZ: 3 B 1275/08

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer -vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 22. August 2008, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 13. Juni 2008 anzuordnen. Durch die vorgenannte Verfügung ist der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. August 2008 vom Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Cuxhaven zum Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Wilhelmshaven versetzt worden.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Versetzungsverfügung vom 13. Juni 2008 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG für die Versetzung des Antragstellers besteht. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2008 (S. 4 f.) im Einzelnen ausgeführt, warum sie den Antragsteller auf den nach der Besoldungsgruppe A 13 g. D. bewerteten und vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vakanten Dienstposten des Teilbereichsleiters Finanzen/Beauftragter für den Haushalt beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Wilhelmshaven versetzt hat. Diese Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat (BA S. 5), begründen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers, der seit dem 1. Mai 2007 auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten tätig ist und damit unterwertig beschäftigt wird. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin sind zu berücksichtigen, weil sie noch vor dem Erlass des bisher nicht ergangenen Widerspruchsbescheides erfolgt sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.5.2006 -5 ME 211/05 -). Mit den unterschiedlichen personellen und organisatorischen Überlegungen, die der Antragsteller demgegenüber im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, vermag er nicht durchzudringen. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass der Versetzungsentscheidung der Antragsgegnerin personelle und organisatorische Erwägungen zugrunde liegen. Diese Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und angesichts der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Personal-und Organisationshoheit verwaltungsgerichtlich nicht im Einzelnen nachzuprüfen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.9.2005 -2 ME 387/05 -).

Die angegriffene Versetzungsentscheidung ist -wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (S. 5 f. BA) -entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ermessensfehlerfrei ergangen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den dienstlichen Interessen gegenüber den vom Antragsteller geltend gemachten privaten Belangen den Vorrang eingeräumt hat.

Soweit der Antragsteller rügt, dass er in zwölf Jahren sieben mal versetzt worden sei, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versetzungen überwiegend heimatnah und zudem teilweise auf seinen eigenen Wunsch erfolgt waren. Keine der Versetzungen hat einen Umzug erforderlich gemacht. Der Antragsteller wohnt seit 1981 unverändert in Langen. Die Versetzungen waren für das berufliche Fortkommen des Antragstellers auch ausgesprochen förderlich, da sie letztlich mit dazu beigetragen haben, dass er innerhalb des gehobenen Dienstes ein Spitzenamt erhalten hat. Der Antragsteller, der ebenso wie diverse andere Bundesbeamte in Verfahren, in denen Versetzungsverfügungen angegriffen werden, vehement und unter Hinweis auf verschiedene private Belange vorbringt, dass ihm weder ein Umzug an einen anderen Dienstort noch eine längere Anfahrt zum neuen Dienstort zumutbar sei, muss sich entgegenhalten lassen, dass ein Beamter der Bundeswehrverwaltung -ebenso wie ein Soldat oder auch ein Beamter der Bundespolizei -grundsätzlich damit rechnen muss, an einen anderen Dienstort im Bundesgebiet versetzt zu werden. Denn insoweit steht das Interesse der Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte, der die Bundeswehrverwaltung dient, im Vordergrund (vgl. Art. 87 a und Art. 87 b GG). Ein Beamter der Bundeswehrverwaltung muss es daher im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche hinter dienstlichen Bedürfnissen, die seine Versetzung an einen neuen Dienstort erforderlich machen, zurücktreten (vgl. zur Versetzung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes Nds. OVG, Beschl.

v. 12.9.2005 -2 ME 387/05 -m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen öffentlichen Belangen zurücktreten. Die Fahrstrecke, die der Antragsteller zum neuen Dienstort zurückzulegen hat, ist zwar relativ lang, jedoch -soweit der Antragsteller ein Kraftfahrzeug benutzt -auch täglich ohne weiteres zumutbar. Falls der Antragsteller die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen möchte und deshalb nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, hat er die Möglichkeit, nach Maßgabe der Vorgaben der Trennungsgeldverordnung die Gewährung von Trennungsgeld zu begehren.

Soweit der Antragsteller vorbringt, ein Umzug komme für ihn nicht in Betracht, weil seine Ehefrau in Bremerhaven einer Halbtagstätigkeit nachgehe und sein Vater, der ebenfalls in seinem Wohnort lebe, von ihm -dem Antragsteller -und seiner Familie gepflegt werde, ist darauf zu verweisen, dass die Versetzung auch eine tägliche Rückkehr des Antragstellers zu seiner Familie zulässt. Falls eine tägliche Rückkehr wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sein sollte, kann gegebenenfalls die Familie die Pflege des Vaters übernehmen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dies nicht möglich ist. Abgesehen davon stehen die genannten privaten Belange des Antragstellers nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis und brauchen daher bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.11.2004 -2 LA 422/03 -).

Die Behauptung des Antragstellers, er habe keine Gelegenheit erhalten, seine familiären Belange vorzutragen, entspricht nicht den Tatsachen. Denn die Antragsgegnerin hat am 11. Februar und 11. März 2008 mit dem Antragsteller über die geplante Versetzung gesprochen und ihm dabei auch Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Belange vorzubringen. Dabei hätte der Antragsteller auch auf seine offenbar gegebene Bereitschaft hinweisen müssen, sich in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zurückstufen zu lassen, um die Versetzung nach Wilhelmshaven zu vermeiden. Das hat der Antragsteller jedoch nicht getan, sondern eine solche Bereitschaft erstmals im Beschwerdeverfahren signalisiert. Die insoweit im Beschwerdeverfahren erklärte Bereitschaft des Antragstellers wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung aus. Die Antragsgegnerin ist weder berechtigt noch verpflichtet, vor dem Erlass einer Versetzungsverfügung zu prüfen, ob anstelle einer Versetzung eine Rückstufung des Beamten in Betracht kommt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der vor Ort in Nordholz zuständige Personalrat habe dem Bezirkspersonalrat empfohlen, die Versetzung abzulehnen, muss er sich darauf verweisen lassen, dass der Bezirkspersonalrat am 12. Juni 2008 ausdrücklich der Versetzung zugestimmt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).