Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.11.2008, Az.: 10 OA 299/08
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren bezüglich der Erteilung sog. OGS-Genehmigungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.2008
- Aktenzeichen
- 10 OA 299/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 28138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:1119.10OA299.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 23.06.2008 - AZ: 2 A 38/07
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 GKG
- Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003
Fundstelle
- AUR 2009, 192-193
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Streitwert OGS-Genehmigungen für Zahlungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 1782/2003
Amtlicher Leitsatz
In Anlehnung an Nr. 44.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren, in denen der Kläger für - nicht streitige - Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 allein die Erteilung von OGS-Genehmigungen begehrt, 75 % des Wertes der betreffenden Zahlungsansprüche.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Erteilung sog. OGS-Genehmigungen in Bezug auf Ackerflächen zur Größe von 33 ha mit 23,83 Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 begehrt. Der Umfang der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 3.402,52 EUR festgesetzt. Es hat seiner Entscheidung die Hälfte des Wertes eines Zahlungsanspruchs für die hier in Bezug genommene Fläche von 33 ha unter Berücksichtigung des Kürzungsfaktors wegen Überschreitens des Plafonds (Art. 41 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) zugrunde gelegt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machen mit ihrer Beschwerde geltend, mit der Festsetzung des Streitwertes habe das Verwaltungsgericht eine Kürzung des jährlichen Betriebsprämienbetrages um 1/2 vorgenommen. Das könne nicht richtig sein. In der Sache gehe es um die Berechtigung, für die Jahre 2005 bis 2007 Betriebsprämien zu erlangen. Für den Kläger habe das Verfahren die wirtschaftliche Bedeutung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages. Ein Abschlag für den Fall, dass lediglich sog. OGS-Genehmigungen, nicht jedoch der Zahlungsanspruch im Streit stehen, sei nicht gerechtfertigt.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des Streites ist nicht die Höhe des Zahlungsanspruches für künftige Beihilfezahlungen, sondern die Erteilung von Genehmigungen, um die Zahlungsansprüche für ein Antragsjahr auch mit dem Anbau von Obst (ohne Dauerkulturen), Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Kulturen) zu aktivieren (Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Ohne diese Genehmigung verbleibt dem Betriebsinhaber die Möglichkeit, den Zahlungsanspruch durch jede andere landwirtschaftliche Tätigkeit - ausgenommen Dauerkulturen - zu nutzen und damit seinen Zahlungsanspruch für die angemeldete Parzelle zu aktivieren.
In diesen Fällen ist es in Anlehnung an Nr. 44.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) angemessen, 75 % des Wertes der Zahlungsansprüche, für die der Betriebsinhaber die OGS-Genehmigungen begehrt, anzusetzen. Für den Wert der Zahlungsansprüche ist der einfache - ungekürzte - Wert heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und - BVerwG 3 B 53.08 -, [...] und Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2008 - 10 LA 361/08 -, n.v.). Da sich der Wert der Zahlungsansprüche, für die der Kläger OGS-Genehmigungen mit seiner Klage begehrt hat, auf 6.805,05 EUR beläuft, ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 5.103,79 EUR für die streitigen OGS-Genehmigungen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Prozessbevollmächtigen des Klägers einen höheren Streitwert unter Berücksichtigung der Beihilfeansprüche des Klägers für in den Jahren 2005 bis 2007 mit OGS-Kulturen genutzte Flächen begehren. So liegen auch bei Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 GKG oder des § 9 ZPO für eine Vervielfachung des Betrages nicht vor. Bei der Betriebsprämie handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung, sondern sie "wird alljährlich neu - und ggf. unterschiedlich neu - beantragt und festgesetzt" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008, a.a.O.). Dass die Einschränkungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Kulturen nach § 51 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (ABl. Nr. L 273 S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 entfallen sind, rechtfertigt eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.