Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 13.02.1997, Az.: 2 U 117/96
Anspruch auf Schadensersatz wegen Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Nichtigkeit von Darlehnsverträgen; Vorliegen eines abstrakten Schuldversprechens; Vorliegen einer überraschenden Klausel; Begrenzung einer Haftung auf das erworbene Mit- und Sondereigentum an einer Wohnanlage; Hervorhebung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; Vorliegen eines Überraschungs- oder Übertölpelungseffekts; Kondizierbarkeit eines Schuldversprechens; Vorliegen einer arglistigen Täuschung; Tatsächliche und rechtliche Selbständigkeit von Darlehens- und Kaufverträgen; Durchschlagen von Mängeln; Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs; Gewährung eines Realkredits mit teilweiser Sicherung durch ein Grundpfandrecht; Unvollständige Werthaltigkeit einer Grundschuld; Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes; Vorliegen wirtschaftlicher Einheit; Aufklärungs- und Beratungspflicht einer Bank hinsichtlich der Risiken der Darlehensgewährung; Bank als Erfüllungsgehilfin; Gleichwertigkeit des Kenntnisstands
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 13.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 U 117/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1997:0213.2U117.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 03.05.1996 - AZ: 5 O 345/95
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 BeurkG
- § 732 ZPO
- § 767 ZPO
- § 780 BGB
- § 3 AGBG
- § 9 AGBG
- § 11 Nr. 15 AGBG
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
- § 134 BGB
- § 55 GewO
- § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO
- § 123 BGB
- § 142 BGB
- § 9 VerbrKrG
- § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
- § 138 BGB
- § 278 BGB
Fundstellen
- WM 1999, 1223-1230 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1998, 1223-1230
- WuB 1998, 781-782
- ZBB 1998, 250
Prozessführer
der Frau ...
Prozessgegner
die ... diese gesetzlich
den Vorstand, die Herren ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Einwendungen aus dem Kaufvertrag kann der Käufer und Darlehensnehmer dem Darlehensgeber wegen der rechtlichen Selbverständigkeit des Darlehensvertrages (nur) dann entgegensetzen, wenn die Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufs sonst nicht angemessen verteilt wären. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit ist gegeben, wenn beide Geschäfte über das normale Zweck-Mittel-Verhältnis derart miteinander verbunden sind, daß keines ohne das andere geschlossen worden wäre und jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält, wobei objektiv bestimmte Verbindungselemente vorliegen müssen und dadurch (subjektiv) beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber.
- 2.
Der Einwendungsdurchgriff aus § 9 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) gilt auch dann nicht, wenn die Finanzierung des Grunderwerbs nur teilweise durch die Bestellung eines Grundpfandrechts abgesichert ist.
- 3.
Es ist nicht Aufgabe der finanzierenden Bank, den Anleger über die für eine Objektbeurteilung wesentlichen Umstände wie den Zustand und Wert des Objekts, den etwa erforderlichen Sanierungs- bzw. Renovierungsumfang, die erzielbaren Mieterträge, sonstige Kosten und sonstige Risiken des Finanzierungskonzepts aufzuklären.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1997
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 3. Mai 1996 - 5 O 345/95 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Klägerin ist mit 297.500,00 DM beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Nichtigkeit von zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsverträgen geltend und begehrt die Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten.
Die Firma ... eine 1983 mit Geschäftssitz in ... gegründete Grundstücksgesellschaft, erwarb von 1988 bis 1994 bundesweit zahlreiche Campingplätze und Mehrfamilienhäuser, die sie anschließend parzellierte bzw. in Eigentumswohnungen aufteilte und an private Anleger veräußerte. Zu Akquisitionszwecken bediente sich die Firma ... dabei der Firma ... für Immobilien-Finanzierungs-Vermittlung mbH, die ihrerseits zum Zwecke des Endvertriebs die Firma ... (CAS) einschaltete. Der Kontakt zu den späteren Erwerbern der Campingplätze und Eigentumswohnungen wurde über Handelsvertreter der Firma ... hergestellt, die die Einheiten nach einem von der Firma ... erarbeiteten sogenannten ... Versorgungsprogramm vermarkteten. Diesem Programm lag die von dem Geschäftsführer ... der Firmen F. und ... entwickelte Geschäftsidee zugrunde, bei den Kaufinteressenten die Vorstellung zu erwecken, daß sie ohne nennenswerten Einsatz eigenen Kapitals Immobilienbesitz erwerben könnten. Die Finanzierung sollte durch ein Bankdarlehen in Höhe des sog. Gesamtaufwandes inklusive Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für 20 Jahre erfolgen. Die Finanzierungskosten sollten über bestehende oder noch abzuschließende Bausparverträge sowie aus der Rendite von zu erwerbenden Anteilen des sog. Robeco-Fonds bestritten werden, wobei als Kalkulationsbeispiel eine - für die Zukunft nicht zu garantierende - Rendite von 14 % zugrunde gelegt wurde. Die Käufer sollten lediglich monatliche Belastungen in Höhe der Ansparraten der Bausparverträge haben. Weitere Finanzierungsbausteine waren jährlich um 2,5 % steigende Mieteinnahmen und die Übernahme einer Mietgarantie für 10 Jahre sowie eines sog. Aufwendungszuschusses für 2 Jahre durch ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 9 zur Klagschrift Bezug genommen.
Zu den auf diese Weise vermarkteten Objekten gehörte auch das Mehrfamilienhaus ... in .... Die Firma ... hatte das Hausgrundstück mit Kaufvertrag vom 15.12.1989 des Notars ... zum Kaufpreis von 3.950.000,00 DM erworbenden Preis, finanziert und diesen Kredit durch Grundschulden abgesichert über die Dresdner Bank Bottrop. Die Wohnungen unterliegen bis zum 31.12.1997 der Sozialbindung. Im Auftrag der Firma ... erstellte der Dipl. Ing. ... unter dem 23.01.1990 ein beiden Parteien bei Vertragsschluß bekanntes Gutachten zum Objektwert auf Sachwertbasis. Er ermittelte einen Sachwert von insgesamt 9.000.000,00 DM sowie einen Quadratmeterpreis von 2.250,00 bzw. 2.400,00 DM (Anlage 5 zur Klagschrift). Nach der Aufteilung der Wohnanlage in 52 Eigentumswohnungen betrieb die Firma ... deren Verkauf u. a. über die Firma, ... im Zusammenhang mit dem ... Versorgungsprogramm.
Die Beklagte hatte ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung von Wohnungsverkäufen gegenüber der Firma ... erklärt und finanzierte in der Folgezeit 32 Erwerbsvorgänge über ihre Filiale in ..., darunter auch den der Klägerin, die durch den für die Firma ... tätigen Vermittler ... angeworben worden war. Nachdem der Beklagten eine Selbstauskunft der Klägerin vom 01.05.1991 zugeleitet worden war, erwarb die 1959 geborene, als angestellte Ärztin tätige Klägerin von der Firma ... durch notariellen Kaufvertrag des Notars ... vom 05.06.1991 zu dessen UR 565/91 eine vermietete Eigentumswohnung mit 90,58 qm in der genannten, zuvor von ihr nicht besichtigten Anlage zu einem Kaufpreis von 200.000,00 DM und unterwarf sich in der UR 566/91 des Notars am selben Tag der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes persönliches Vermögen wegen der zugleich zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld i. H. v. 222.500,00 DM. Für die Klägerin handelte als vollmachtloser Vertreter der ihr unbekannte, bei der Firma ... halbtags beschäftigte ... Die Klägerin genehmigte die Erklärungen durch notariell beglaubigte Erklärungen vom 25.06.1991 vor dem Notar ... in ... Sie wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Zuvor hatte sie unter dem 15.06.1991 einen an die Beklagte gerichteten und von dieser am 01.07.1991 angenommenen Antrag über zwei Darlehen in Höhe von 130.000,00 DM und 92.500,00 DM unterzeichnet mit einer Zinsfestschreibung für 5 Jahre, einem Auszahlungskurs von 91 % und Nominalzinssätzen von 7,60% bzw. 7,35 %. Als Sicherheiten waren eine Grundschuld über 222.500,00 DM sowie "Robeco 30.000,00 DM" genannt. Zugleich erfolgte die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen bei der Leonberger Bausparkasse, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, über 93.000,00 DM und 130.000,00 DM. Hierauf waren monatlich von der Klägerin 78,00 DM und 109,00 DM zu zahlen. Die Zinsbelastung belief sich auf 1.390,00 DM monatlich. Persönlichen Kontakt hatten die Parteien bis zum Vertragsschluß nicht, ein Beratungs- und Aufklärungsgespräch durch die Beklagte fand nicht statt.
Ferner unterzeichnete die Klägerin am gleichen Tag ein Formblatt der Beklagten, das mit "Zusatzblatt für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz"überschrieben war, sowie u. a. Vereinbarungen mit der Firma ... über eine Mietgarantie von monatlich 606,89 DM für 10 Jahre und einen von der Firma ... zu gewährenden Aufwendungszuschuß i. H. v. 583,00 DM monatlich für 2 Jahre ab Darlehnsauszahlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen 10 der Klagschrift Bezug genommen.
Im Jahre 1994 leitete die Staatsanwaltschaft ... ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetruges gegen den Geschäftsführer ... der Firmen ... und ... ein, in dessen Verlauf Herr ... am 14.07.1994 in Untersuchungshaft genommen wurde. Über das Vermögen der Firma ... wurde im Oktober 1994 und über das Vermögen der Firma ... im Februar 1995 der Konkurs eröffnet.
Die Klägerin sieht sich wie andere Anleger als Opfer von betrügerischen Manipulationen der Firma ... die sie in enger Zusammenarbeit u. a. mit der Beklagten in hohem Maße übervorteilt habe. Sie stellte die Zahlungen an die Beklagte im Jahr 1995 ein. Die Beklagte kündigte unter dem 10.07.1995 die Darlehen und betreibt aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde nebst Übernahme der persönlichen Haftung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin. Eine anwaltliche Arbeitsgemeinschaft erklärte mit Schreiben vom 17.07.1995 (Bl. 207) u. a. für die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Darlehnsverträge. Ebenso wurde gegenüber dem Konkursverwalter der Firma ... die Anfechtung der Kaufverträge erklärt.
Die Klägerin hat behauptet, bei ... habe es sich um eine unseriöse, bereits 1991 mit 11.000.000,00 DM verschuldete Firma gehandelt. Vor deren Praktiken bzw. denen ihres Geschäftsführers habe Herr ... von der Beklagten bereits im Jahr 1988 in deren seinerzeit schon vorhandenen internen Sicherungssystem gewarnt. Die Geschäftstätigkeit der Firma ... habe u. a. darin bestanden, nach dem billigen Ankauf großer Wohnanlagen und deren Umwandlung in Eigentumswohnungen einen anschließenden überteuerten Verkauf in insgesamt 700 Fällen herbeizuführen und dabei durch die notariellen Beurkundungen mittels vollmachtloser Vertreter und der Ausschaltung von Kontakten der Erwerber zu der finanzierenden Bank Risikoaufklärungen zu verhindern. Die Beurkundungen seien zudem ohne Verlesung und Belehrung erfolgt. Das der Beklagten im einzelnen bekannte, von dieser geprüfte Konzept zum Vertrieb der Eigentumswohnungen im Zusammenhang mit der Finanzierung nach dem Versorgungsprogramm habe insbesondere wegen unzureichender Ertragskraft der Wohnungen zusammenbrechen müssen. Die von ihr erworbene Eigentumswohnung habe wegen Mängeln oder einer Renovierungsbedürftigkeit des Objekts z. B. an Fenstern, Treppenhaus, Wasserleitungen und Gasthermen, wegen der bestehenden Sozialbindung und der Unseriösität des Sachverständigengutachtens, welches nicht auf Sachwertbasis hätte erfolgen dürfen, die den eingeschränkten Ertragswert unberücksichtigt ließ, nur einen Wert von 800,00 DM pro Quadratmeter gehabt. All dies sei der Beklagten, die in die Vermarktung des Objektes eingebunden gewesen sei, bekannt bzw. für sie offensichtlich gewesen. Die der Firma ... von der Beklagten zur Verfügung gestellten Blanko-Darlehensunterlagen habe der Vermittler ... entsprechend der Handhabung in allen anderen Fällen - ausgefüllt.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Zwangsvollstreckung aus Ziff. VII der Grundschuldbestellungsurkunde vom 05.06.1991 - UR 566/91- des Notars ... aus ... unzulässig zu erklären;
- 2.
festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, aus der Commerzbankbaufinanzierung Kontonummer 2401727/21 weitere Darlehensbeträge zu entrichten,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch widerfährt, daß die Beklagte aus der genannten Grundschuldbestellungsurkunde vom 05.06.1991, UR-Nr. 566/91, des Notars ... unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführt,
- 4.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die an sie abgetretenen Sicherheiten und Bausparverträge freizugeben und bisher eingezogene Darlehnsraten sowie im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogene Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Hinweise auf eine fehlende Seriösität der Firma ... bzw. deren Geschäftsführer habe es für sie nicht gegeben. Werbeunterlagen seien ihr ebensowenig bekannt gewesen wie Einzelheiten des Versorgungsprogrammes. Etwaige Mängel des Objekts ... seien ihr aufgrund einer nur äußerlichen Besichtigung durch ihren Zweigstellenleiter ... nicht bekannt gewesen. Auf dessen telefonische Nachfrage seien ihm vom zuständigen Katasteramt Quadratmeterpreise von 1.700,00 DM bis 2.400,00 DM genannt worden. In die Vermarktung sei sie nicht eingebunden gewesen. Der Kreditwunsch der Klägerin sei aufgrund deren Selbstauskunft von ihr -der Beklagten- bearbeitet und geprüft worden, namentlich hinsichtlich der Bonität. Der Finanzierungsantrag nebst Zusatzblättern zum Verbraucherkreditgesetz sei sodann von ihr ausgefüllt und über Fundus der Klägerin zur Unterzeichnung zugeleitet worden, ehe nach dem Rücklauf der Unterlagen die endgültige Darlehnszusage erfolgt sei.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil (= WM 1997, 111 ff. [LG Braunschweig 03.05.1996 - 5 O 345/95]) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vertretenen Rechtsansichten zunächst ausgeführt, daß der Einwand der Nichtverlesung der Grundschuldbestellungsurkunde nur im Verfahren nach § 732 ZPO zu prüfen sein. Die Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde mit der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen sei angesichts des klar gestalteten Formulars, der akademischen Vorbildung der Klägerin und der Möglichkeit einer Beratung z. B. durch den die Genehmigungserklärungen beglaubigenden Notar ebensowenig überraschend im Sinne des § 3 AGBG wie eine Unwirksamkeit der Erklärungen sich aus §§ 9, 11 Nr. 15 AGBG ergebe. Eine Rückforderung des abgegebenen abstrakten Schuldversprechens nach § 812 BGB wegen Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Darlehnsverträge scheide ebenfalls aus. §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 Gewerbeordnung seien (nach Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes) nicht mehr anwendbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch das ... Versorgungsprogramm habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, zumal die Firma ... den übernommenen Verpflichtungen offenbar zunächst nachgekommen sei. Eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge selbst sei ebensowenig ersichtlich wie die Finanzierung eines -für die Beklagte erkennbar- die Klägerin übervorteilenden Projekten, bei dem die Beklagte etwa in einem Umfang Einsicht in die Geschäftsabläufe der Firma ... gehabt haben könnte, daß sie deren Vermögenssituation habe einschätzen können, oder aber daß durch die konkrete Abwicklung des Geschäfts systematisch eine Aufklärung der Käufer mit einer Belehrung durch den Notar ausgeschlossen gewesen wäre. Wegen der Mitfinanzierung von Nebenkosten sei bei einem von der Klägerin vorgetragenen reinen Kaufpreis von 147.879,00 DM, also einem Quadratmeterpreis von 1.632,58 DM, im Verhältnis zu einem Kaufpreis vergleichbarer Objekte im Bereich zwischen 1.700,00 DM und 2.400,00 DM pro Quadratmeter nicht von einer Sittenwidrigkeit der Finanzierung auszugehen, zumal in erster Linie der Käufer die Angemessenheit des von ihm zu zahlenden Preises zu prüfen habe.
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß seien wegen der vorrangig für den Erwerber bestehenden Verpflichtung ausgeschlossen, die Vor und Nachteile eines finanzierten Grundstückkaufs selbst abzuklären bzw. abklären zu lassen. Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten sei nicht feststellbar und eine Verpflichtung zur Verschaffung eines solchen Vorsprunges bestehe nicht. Auch habe die Klägerin die werbende Inanspruchnahme einer erfolgten Prüfung des Finanzierungskonzepts seitens der Beklagten nicht vorgetragen, ebensowenig eine Einflußnahme auf das ... Versorgungskonzept. Der weiter geltend gemachte Einwendungsdurchgriff scheitere an der rechtlichen Selbständigkeit der von der Klägerin einerseits mit der Beklagten und andererseits mit der Firma ... abgeschlossenen Verträge. Wegen des von der Beklagten gewährten Realkredites scheide nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG aus, dessen Anwendbarkeit auch im übrigen nicht zwischen den Parteien gesondert insgesamt vertraglich vereinbart worden sei. Wegen der Unbegründetheit der Vollstreckungsgegenklage könne die Klägerin mit ihren weiteren Feststellungsanträgen nicht durchdringen.
Gegen dieses ihr am 19.05.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.1996, eingegangen bei Gericht am 14.06.1996, Berufung eingelegt und diese vor Ablauf der durch die Gerichtsferien gehemmten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11.09.1996, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, begründet.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen zur Frage der Wirksamkeit der einzelnen Verträge im Hinblick auf Täuschungshandlungen gegenüber ihr und den übrigen Anlegern sowie zur Kenntnis und Beteiligung der Beklagten. Der Kern der Täuschungshandlungen durch die Firmen ... habe in dem Hervorrufen falscher Vorstellungen der Anleger über die Werthaltigkeit, die Ertragsfähigkeit und die Wertermittlung der Eigentumswohnungen sowie über die effektive Belastung bestanden. Ihr und sämtlichen Anlegern sei mit dem ... Versorgungsprogramm unter Zugrundelegung unrealistischer Renditen aus dem Robeco-Fonds, falscher Mietobjektwerte, Mietzinserträge und möglicher Mietzinssteigerungen vorgegaukelt worden, der zu finanzierende Gesamtaufwand könne mit minimalen Mitteln über 30 Jahre aufrechterhalten und dann durch zwischenzeitliche Wertsteigerungen mehr als ausgeglichen werden. Der Beklagten sei das Gesamtkonzept in den Einzelheiten bekannt und es sei für sie erkennbar gewesen, daß die geschäftsunerfahrene Klägerin wie die übrigen Anleger die Tragweite der Finanzierung sowie die wirtschaftliche Unsinnigkeit des Konzeptes nicht hätten durchschauen können. Der durch die Firma ... beim Erwerb des Objekts gezahlte Gesamtkaufpreis von 3.950.000,00 DM sei der Beklagten schon aufgrund entsprechender Grundschuldeintragungen im Rahmen der Finanzierungen durch die Einsicht in das Grundbuch ebenso bekannt gewesen wie die bei einem Erwerb zur Kapitalanlage bankwirtschaftlich unvertretbare Bewertung nach dem Sachwert anstelle dem Ertragswert durch das Gutachten des Sachverständigen ... Herr ... habe der Beklagten vor deren grundsätzlichen Zusage der Finanzierung das Versorgungsprogramm zugänglich gemacht und erläutert, ebenso die Einzelheiten bzgl. der einzurichtenden und in den Einzelfällen von der Beklagten auch eingerichteten Girokonten und Depot-Anlagen. Bereits aus den Darlehensanträgen bzw. -verträgen ergebe sich eine faktische Überfinanzierung bei einem Verhältnis zwischen der Gesamtfinanzierungssumme von 222.500,00 DM und allenfalls anzurechnenden 147.396,00 DM bei einer an sich schon zweifelhaften Vollfinanzierung für Bodenwertanteil und Wert der Eigentumswohnung der Klägerin.
Die Beklagte habe sich bei Abschluß der Kreditverträge der Hilfe der Firmen ... bedient. Diese hätten bei den potentiellen Erwerbern die Daten für die persönliche Selbstauskunft mit Schufa-Erklärungen abgefragt, die Beklagte habe die ihr zugeleiteten Formulare sodann unterschriftsfertig ausgefüllt und mit den Grundschuldbestellungsurkunden über die Firmen bzw. die Vermittler oder den Notar zur Unterschrift vorgelegt. Die Beklagte habe im Streitfall, wie in allen übrigen Fällen Vermittlungsprovisionen an die Firmen gezahlt; dies sei bei dem Unternehmensgegenstand der Firma ... (Finanzierungsvermittlung) üblich.
Die üblichen Aufklärungs- und Belehrungsmöglichkeiten bzw. -pflichten seien - für die Beklagte erkennbar und dieser bekannt - aufgrund des Vertriebskonzepts ausgeschlossen gewesen. Herr ... habe die beteiligten Niederlassungen der Beklagten angewiesen, keine persönlichen Kontakte mit den Kunden aufzunehmen. Die notariellen Belehrungsmöglichkeiten für die Erwerber seien durch die Konstruktion mit den vollmachtlosen Vertretern faktisch ausgeschlossen gewesen, die Urkunden seien vom Notar ... darüber hinaus nicht verlesen worden.
Davon ausgehend meint die Klägerin, die Erklärungen in der Grundschuldbestellungsurkunde seien wegen eines Verstoßes gegen § 13 BeurkG und § 3 AGBG unwirksam. Die der Beklagten mangels einer Stellung als Dritte im Sinne des § 123 BGB zuzurechnenden Täuschungen durch die Firma ... und den Vermittler über die Werthaltigkeit pp. begründeten nach der von ihr erklärten Anfechtung auch die Unwirksamkeit der Darlehensverträge, die mit dem Kaufvertrag eine untrennbare Einheit bilden würden. Darüber hinaus könne sie den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten im Wege des Einwendungsdurchgriffs die bestehenden Einwendungen aus dem Kaufvertrag mit ... entgegenhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehe dem nicht entgegen wegen des erforderlichen materiellen Verständnisses dieser Ausnahmevorschrift, die wegen der übermäßigen Überschreitung der den Banken vorgegebenen Beleihungsgrenzen keinen Ausschluß des Einwendungsdurchgriffes begründen könne. Schließlich hafte die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß insbesondere wegen deren Wissensvorsprunges, weiter aufgrund ihrer überlegenen Kenntnisse über das zum Scheitern verurteilte Gesamtfinanzierungskonzept sowie der Überschreitung ihrer Rolle als reine Kreditgeberin unter Mitrealisierung und -abwicklung des Versorgungsprogrammes und der teilweisen Übernahme ihrer Aufgaben und Pflichten durch die Firmen bzw. Vermittler.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.
die Zwangsvollstreckung aus Ziff. VII der Grundschuldbestellungsurkunde vom 05.06.1991 - UR 566/91- des Notars ... aus ... für unzulässig zu erklären;
- 2.
festzustellen, daß die von der Beklagten mit der Klägerin zur Baufinanzierung Konto-Nr. 2401727/21 geschlossenen Verträge nichtig sind;
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus unzulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus der in der Ziff. 1 bezeichneten Grundschuldsbestellungsurkunde erwächst;
- 4.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die an sie abgetretenen Sicherheiten und Bausparverträge Nr. 2401727/21 und 2401727/20 freizugeben und bisher eingezogene Darlehnsraten sowie etwa im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogene Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezweifelt die Zulässigkeit der Berufung. Deren Begründung erschöpfe sich in der Abhandlung abstrakter Tatsachen und Rechtsansichten ohne vereinzelten Bezug auf den Streitfall und die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
In der Sache hält die Beklagte den Vortrag der Klägerin zu den Täuschungen bzw. Irreführungen durch das Versorgungsprogramm sowie zu Täuschungshandlungen gerade gegenüber der Klägerin für unsubstantiiert, die Zahlenbeispiele der Klägerin für sinnlos und bestreitet deren Sachvortrag mit Nichtwissen. Sie -die Beklagte- habe lediglich die Einzelfinanzierungen ohne Kenntnis des Gesamtkonzepts nach jeweiliger Bonitätsprüfung der Erwerber übernommen und nicht gewußt, mit welchem Material und Methoden die Firma ... gegenüber den Interessenten agiert habe. Girokonten habe sie nur aus abwicklungstechnischen Gründen eingerichtet, gleiches gelte für die Robeco-Fonds-Depots. Die Bausparverträge hätten aus ihrer Sicht bloße Finanzierungs- bzw. Refinanzierungsmodelle dargestellt. Die über den Kaufpreis hinausgehende Kreditgewährung sei wegen des Disagios und der Bearbeitungsgebühr erfolgt. Lediglich der Firma ... habe sie sich als bloße Botin hinsichtlich der Kreditunterlagen bedient, die Entscheidung dann über die Kreditvergabe aber selbstverständlich alleinverantwortlich getroffen. Die allgemeinen Behauptungen der Klägerin zur Ausschaltung von Aufklärungs- und Belehrungsmöglichkeiten seien für den Rechtsstreit unerheblich, darüber hinaus auch unzutreffend. Im übrigen wiederholt und ergänzt die Beklagte ihre Rechtsansichten unter Verteidigung der Ausführungen im landgerichtlichen Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das landgerichtliche Urteil verwiesen,
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Der Inhalt der Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO. Denn sie ist ausreichend konkret auf den Streitfall zugeschnitten und läßt die Anfechtungsgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennen. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin wird wiederholt, aber auch ergänzt, letzteres beispielhaft durch die Behauptung, daß die Beklagte im Streitfall und auch sonst Vermittlungsprovisionen an die Firmen ... habe. Die Rechtsausführungen behandeln die im erstinstanzlichen Urteil abgehandelten Fragen und lassen einzelne Rechtsansichten wie z. B. zur Anwendbarkeit von §§ 55, 56 Gewerbeordnung ebenso fallen wie andere Rechtsausführungen ergänzt werden, z. B. zu § 3 AGBG und § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Auf die Schlüssigkeit oder Vertretbarkeit des Vorbringens kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Berufung dagegen nicht an.
B.
In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.
I.
Die Vollstreckungsgegenklage (Klagantrag zu Ziff. 1) kann nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg haben, daß nach der Behauptung der Klägerin die Grundschuldbestellungsurkunde durch den Notar ... entgegen § 13 Abs. 1 BeurkG nicht verlesen worden sein soll. Denn ein solcher Angriff gegen die Wirksamkeit eines Vollstreckungstitels gehört in das Verfahren nach § 732 ZPO, während er zur Begründung einer Klage aus § 767 ZPO nicht geeignet ist (BGH NJW RR 1990, 246 (247); BGH NJW 1992, 2160 (2162) [BGH 14.05.1992 - VII ZR 204/90], jeweils m. w. N.).
II.
Die Übernahme der persönlichen Haftung mit der Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde stellt ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB dar, das nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 9,11 Nr. 15 AGB unwirksam ist.
Nach der konkreten Ausgestaltung handelt es sich bei dieser inhaltlich allgemein üblichen Formularbestimmung nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil unter A. 2., S. 10, 3.. Abs. bis S. 11 oben kann Bezug genommen werden. Die Hinweise der Berufungsbegründung auf eine etwa unterbliebende Verlesung, auf die Ausschaltung von notariellen Belehrungsmöglichkeiten aufgrund der gewählten Konstruktion mit einem vollmachtlosen Vertreter als Erklärendem und anschließender bloßer notarieller Genehmigung dieser Erklärungen durch die Klägerin, auf deren etwaige Unerfahrenheit in Grundstückgeschäften und auf eine aus Sicht der Erwerber aufgrund der Konstruktion des Versorgungsprogrammes etwa von vornherein anzunehmende Begrenzung einer Haftung auf das erworbene Mit- und Sondereigentum an der Wohnanlage rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das klar gestaltete Grundschuldbestellungsformular hebt in einer eigenen Überschrift und unter nochmaliger, deutlich abgesetzter Namensnennung der Klägerin deren persönliche Haftung als Kreditnehmerin und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung hervor. Unklarheiten über den Umfang einer solchen Haftung und einer etwaigen Zwangsvollstreckung hätte die Klägerin durch sachkundigen Rat, so durch eine Nachfrage bei dem ihre Genehmigungserklärungen beglaubigenden Notar, begegnen und damit den durch die unterbliebenen direkten notariellen Belehrungen entstandenen Risiken begegnen können. Bereits ein bloßes Durchlesen der in dem dreiseitigen, nicht eng beschriebenen Formular enthaltenen Erklärungen vor deren Genehmigung hätte die Klägerin hierzu in die Lage versetzt. Den im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen über die "Versorgungsprogramme" ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Finanzierung durch die kreditierenden Banken anders als allgemein üblich ohne Ausdehnung der Haftung auf das gesamte persönliche Vermögen mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erfolgen sollte. Die Klägerin trägt zum Erwecken eines Überraschungs- oder Übertölpelungseffektes auch keine vereinzelten Tatsachen vor.
Zutreffend hat das Landgericht auch einen Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15 AGBG verneint. Die Berufungbegründung greift dies nicht mehr an. Auf die Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
III.
Durchgreifende Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch bestehen auch im übrigen nicht. Die Klägerin kann nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative bzw. Satz 2 1. Alternative BGB das abgegebene abstrakte Schuldversprechen wegen Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der zugrundeliegenden Darlehensverträge zurückfordern. Ebensowenig steht ihr ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß gegen die Beklagte zu.
1.
Eine Nichtigkeit der Darlehensverträge ergibt sich nicht aus § 134 BGB i. V. m. §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 Gewerbeordnung, wonach die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe verboten ist.
Zum einen ist diese Vorschrift und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 2560 f [BGH 05.05.1992 - XI ZR 242/91]) auf nach dem Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes geschlossene Darlehensverträge nicht mehr anwendbar. Zum anderen sind Finanzierungen einer zum Zweck der Kapitalanlage erworbenen Immobilie nicht vom Anwendungsbereich der genannten Norm erfaßt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dementsprechend hat die Klägerin in der Berufungsinstanz diesen rechtlichen Einwand ausdrücklich fallengelassen. Überdies hat sie in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, in welcher Form der Kontakt zum Vermittle ... zustande gekommen ist.
2.
Die Klägerin hat die dem abstrakten Schuldversprechen zugrundeliegenden Darlehnsverträge auch nicht mit der Folge der Unwirksamkeit wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB wirksam angefochten.
Eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung der Klägerin im Hinblick auf die von dieser abgegebenen Willenserklärungen ist nicht ersichtlich. Denn der Klägerin sind auf ihren willensmängelfrei gestellten Antrag hin die Darlehen von der Beklagten im gewünschten Umfang gewährt worden. Die Umstände, die die Klägerin (auch) für eine arglistige Täuschung vorträgt und durch die sie sich getäuscht fühlt, betreffen nicht den Abschluß der Darlehensverträge. Vielmehr fühlt sie sich durch den Wert der Eigentumswohnung und durch eine fehlende Seriösität des Anlagenkonzepts getäuscht und meint, die Beklagte müsse sich die irreführenden Angaben über die Werthaltigkeit des Objektes, die Ertragsfähigkeit und die wirtschaftliche Unvertretbarkeit des Finanzierungsprogrammes zurechnen lassen, weil die Firmen ... bzw. der Vermittler ... nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB seien und ihre Einwendungen wegen untrennbarer Einheit sämtlicher Vertragsabschlüsse auf die Kreditverträge durchschlagen müßten. Damit aber trägt die Klägerin Gesichtspunkte vor, die der Vollstreckungsgegenklage zum Erfolg verhelfen könnten über eine Haftung der Beklagten wegen vorvertraglicher Verletzung von Hinweis- oder Aufklärungspflichten bzw. über die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes wegen einer evtl. Nichtigkeit des Kaufvertrages. Die grundsätzliche - und, wie noch auszuführen sein wird, auch im Streitfall gegebene - tatsächliche und rechtliche Selbständigkeit von Darlehens- und Kaufverträgen verbietet es, etwaige auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Täuschungshandlungen der Firmen ... bzw. des Vermittlers im Rahmen einer Anfechtung nach § 123 BGB unmittelbar auf die willensmängelfrei zustande gekommenen Darlehensverträge durchschlagen zu lassen.
3.
Ebensowenig kann die Klägerin die Rückforderung des Schuldversprechens auf eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge selbst nach § 138 BGB stützen. Eine relevante Abweichung von marktüblichen Konditionen und damit einen vom üblichen, mit der Kreditgewährung verbundenen Gewinn der Beklagten trägt die Klägerin nicht vor und Anhaltspunkte hierfür auch sonst nicht ersichtlich.
4.
Die Klägerin kann den wirksam begründeten Darlehensverbindlichkeiten auch nicht die etwaige Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenhalten, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen des sogenannten Einwendungsdurchgriffes fehlt.
a)
Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG kommt nicht in Betracht. Eine Anwendung dieser Norm ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen wegen der Gewährung von Realkrediten mit der Sicherung durch ein Grundpfandrecht.
Die von der Klägerin ins. Feld geführte materielle Betrachtungsweise findet im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG enthält keinen Hinweis auf eine beschränkte Anwendung dieser Vorschrift nur bei vollständiger Sicherung der gesamten Kreditsumme durch einen entsprechenden tatsächlichen Wert des Grundstücksobjektes. Der Charakter des Realkredits wird insbesondere nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß im Einzelfall der im Hypothekenbankgesetz vorgesehene Beleihungsrahmen in Höhe von 60 % des Objektswerts (§§ 11, 12 Hypothekenbankgesetz) überschritten wird. Diese Bestimmungen beruhen auf dem hypothekenbankspezifischen Prinzip der Pfandbriefdeckung und dienen vorrangig dem Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen, so daß die Beleihungsgrenze nicht als zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bezeichneten "üblichen Bedingungen" gehörend angesehen werden kann. Auch bei unvollständiger Werthaltigkeit der Grundschuld ist mithin ein Realkredit im Sinne des VerbrKrG anzunehmen (Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl. § 3, Rdn. 95). Darüber hinaus verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, die Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG mittelbar vom jeweiligen Wert des jeweiligen Grundpfandobjektes abhängig zu machen, zumal der Verkehrswert eines Grundstückes aufgrund der ständig wechselnden Marktverhältnisse andauernden Veränderungen unterliegt und darüber hinaus nichts dafür ersichtlich ist, daß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht etwa auch Anwendung auf nachrangig gesicherte Darlehen finden sollte (Bruchner a.a.O.).
Zudem stellt der Ausschluß von § 9 Abs. 3 VerbrKrG den Realkreditgeber von Risiken aus dem finanzierten Rechtsgeschäft frei und wirkt sich auf diese Weise zinsermäßigend aus. Ein Darlehensnehmer kann aber nicht einerseits die Vorteile eines für Realkredite typisch niedrigen Zinssatzes in Anspruch nehmen und andererseits die rechtliche Gleichstellung mit dem Abschluß eines Personalkredites verlangen (vgl. auch MK-Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 3 VerbrKrG, Rdn. 30). Daß es sich um seinerzeit übliche Zinssätze für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite handelte, ist zwischen den Parteien außer Streit.
Die Verweisung auf § 7 Abs. 3-5 des Gesetzes über die Bausparkassen in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz VerbrKrG schließt die Anwendung des § 9 VerbrKrG lediglich für weitere Fälle aus, nämlich wenn von einer grundpfandrechtlichen Sicherung nach den genannten Vorschriften abgesehen wird. Desweiteren bezieht sich die für Bausparkassen zugelassene Ausnahme ausschließlich auf kleinere Kredite bis 20.000,00 DM, § 6 Bausparkassenverordnung (vgl. MK-Ulmer a.a.O., Rdn. 29). Überdies spricht die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung für bestimmte grundpfandlich ungesicherte Bauspardarlehen mit grundpfandlich gesicherten Krediten anderer Kreditgeber eher gegen die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn die vom Gesetzgeber zugelassene gänzliche Entbehrlichkeit einer grundpfandlichen Sicherheit ist mit dem von der Klägerin angeführten Grundsatz eines zwingenden Mindestmaßes an grundpfandlicher Sicherheit nicht vereinbar.
Ob im Einzelfall gleichwohl die Privilegierung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entfallen kann, wenn zwischen der Höhe des bestellten Grundpfandrechtes und dem Wert des Objektes offensichtlich ein krasses Mißverhältnis besteht und wegen des tatsächlich ungedeckten Kreditrisikos Kreditkosten, insbesondere Zinsen, vereinbart werden, die üblicherweise für nicht durch Grundpfandrechte abgesicherte (Personal-)kredite verlangt werden (vgl. Bruchner a.a.O., Rdn. 96), kann dahinstehen.
Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Ersteres und die Annahme eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Hohe des Grundpfandrechtes und dem Wert des Objektes ist auch nach den Zahlenbeispielen der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Klägerin legt einerseits einen Wohnungswert und Bodenwertanteil von insgesamt 147.396,00 DM zugrunde (S. 9 f der Berufungsbegründung = Bl. 346f), also einen Quadratmeterpreis von 1,627,25 DM, später einen Verkehrswert von 126.000,00 DM (offenbar 90 qm × 1.400,00 DM) -S. 36 der Berufungsbegründung = Bl. 373 - und stellt dem den Finanzierungsbetrag von 222.500,00 DM mit einem daraus errechneten tatsächlichen Quadratmeterpreis von 2.456,40 DM gegenüber. Damit läßt sie, ausgehend offenbar von einem Erwerbspreis durch die Firma ... von 1.170,00 DM je Quadratmeter, zum einen außer Acht, daß der Wert des Objektes vor und nach Aufteilung in Eigentumswohnungen unvergleichbare Größen sind und zum anderen daß Firma ... das Objekt zu einem günstigen, unter dem wirklichen Wert liegenden Kaufpreis erworben haben kann. Ebensowenig ist bei dem Zahlenvergleich der Klägerin berücksichtigt, daß der Kaufpreis "nur" 200.000,00 DM betrug, die darüber hinausgehende weitere Finanzierung zusätzliche Kosten betraf und zudem zusätzliche Sicherheiten wie die Abtretung des Robeco-Fonds bestellt wurden. Vor allem aber fallen die auch von der Klägerin gegenübergestellten Zahlen von DM 1.627,25 zu DM 2.465,40 nicht derart auseinander, daß von einem krassen Mißverhältnis zwischen der Höhe der bestellten Grundschuld und dem Wert des erworbenen Objektes ausgegangen werden kann. Hierbei ist auch zu beachten, daß nach der Rechtsprechung zu § 138 BGB ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erst bei einer knapp doppelt so hohen Leistung gegenüber der Gegenleistung vorliegen kann (vgl. BGH NJW 1992, 899 (900) [BGH 08.11.1991 - V ZR 260/90][BGH 08.11.1991 - V ZR 260/90]).
Im übrigen steht der Annahme eines nur sehr eingeschränkt grundpfandrechtlich gesicherten Kredits, der weitere Kosten enthält, entgegen, daß ein erheblicher Betrag hiervon der Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an dem Robeco-Fonds diente. § 9 VerbrKrG findet aber auch auf Kreditverträge zum Erwerb von Wertpapieren keine Anwendung, § 3 Abs. 2 Nr. 4 VerbrKrG.
b)
Unzutreffend ist weiter die Auffassung der Klägerin, daß durch die Verwendung des sog. "Zusatzblattes für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz" die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG zwischen den Parteien (konkludent) ausgeschlossen worden sei.
Denn das Zusatzblatt weist lediglich auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes, während dem Vordruck weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen ist, daß inhaltliche Vereinbarungen etwa dahingehend getroffen werden sollten, daß das Gesetz trotz dessen in § 3 Abs. 2 geregelten Ausnahmen über die Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften uneingeschränkt anwendbar sein sollte.
c)
Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahin stehen, ob im Hinblick auf die Sonderregelungen des VerbKrG für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen ein Einwendungsdurchgriff nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt oder aber zumindest nur auf besonders krasse Fälle beschränkt zum Tragen kommen kann. Ebensowenig bedarf es einer vertieften Erörterung, ob die für den finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes auf einen finanzierten Immobilienkauf überhaupt (uneingeschränkt) anwendbar sind. Denn Voraussetzung dafür wäre zumindest eine gleichartige Sach- und Interessenlage, für die im Streitfall ausreichende objektive und subjektive Anhaltspunkte fehlen.
Einwendungen aus dem Kaufvertrag kann der Käufer und Darlehensnehmer dem Darlehensgeber trotz rechtlicher Selbverständigkeit des Darlehensvertrages (nur) dann entgegensetzen, wenn die Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufs sonst nicht angemessen verteilt wären. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit ist gegeben, wenn beide Geschäfte über das normale Zweck-Mittel-Verhältnis derart miteinander verbunden sind, daß keines ohne das andere geschlossen worden wäre und jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält, wobei objektiv bestimmte Verbindungselemente vorliegen müssen und dadurch (subjektiv) beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGH NJW 1992, 2560 (2562) [BGH 05.05.1992 - XI ZR 242/91]; OLG Celle OLG R 1996, 241f).
Davon ausgehend könnten objektive Umstände für eine wirtschaftliche Einheit vorliegend darin gesehen werden, daß sich die Klägerin die Darlehen der Beklagten nicht auf eigene Faust, sondern durch Inanspruchnahme der von den Firmen ... bzw. vom Vermittler nachgewiesenen Kreditmöglichkeit bei der Beklagten beschafft hat und ihr die Darlehen nicht zur freien Eigenverwendung zur Verfügung gestellt, sondern an ... ausgezahlt worden sind. Hierin mag ein objektives Verbindungselement liegen, das aber für sich genommen einen Einwendungsdurchgriff nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH NJW RR 1987, 523 [BGH 09.10.1986 - III ZR 127/85] (524)).
Indes weiß selbst der rechtsunkundige und in Grundstücksgeschäften unerfahrene Laie, daß -anders als bei finanzierten Abzahlungsgeschäften über bewegliche Sachen-die kreditgebende Bank und der Grundstückveräußerer in der Regel verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen jeweils verschiedenen Interessen wahrnehmen (OLG Köln WM 1994, 197 (200) [OLG Köln 27.10.1993 - 13 U 91/93][OLG Köln 27.10.1993 - 13 U 91/93]). Überdies war die Trennung der Geschäfte und das Vorhandensein verschiedener, von einander unabhängiger Vertragspartner für die Klägerin schon aus der Gestaltung der Vertragsformulare deutlich. Dies gilt um so mehr, als die übliche Vereinbarung über die grundpfandrechtliche Absicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche zugunsten der Beklagten die rechtliche Trennung der beiden Vertragsverhältnisse auffällig macht (vgl. BGH NJW RR 1987 a.a.O). Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben im Prospekt die Finanzierung durch eine Großbank; der Prospekt sieht nicht vor, daß die Finanzierung etwa nur durch eine bestimmte Bank, und zwar die Beklagte, erfolgen soll oder kann, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.
Bei dieser Sachlage kann eine wirtschaftliche Einheit auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Darlehen essentielle Bestandteile eines der Klägerin wie sämtlichen Anlegern etwa vorgestellten Programmes zur Altersvorsorge mit dem Einsatz ganz geringer finanzieller Eigenaufwendungen sein sollten. Der Eindruck eines gerade von der Beklagten geprüften und für tragfähig gehaltenen Gesamtfinanzierungskonzepts wird durch die vorgelegten Prospektunterlagen nicht vermittelt. Daß der Vermittle ... dies - mit Kenntnis oder Billigung der Beklagten oder für sie erkennbar - im konkreten Fall gegen über der Klägerin etwa behauptet hätte, hat diese bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht vorgetragen. Die überwiegende Finanzierung der Wohnungskäufe nach einer entsprechenden generellen Bereitschaftserklärung durch die Beklagte, deren etwaige vereinzelte Kenntnis über die Grundlagen des Erwerbermodells aufgrund entsprechender Informationen durch den Geschäftsführer der Firma ... und die in 2. Instanz ohne jede Vereinzelung, nur auf den Geschäftszweck der Firma ... gestützte Behauptung der Zahlung von Vermittlungsprovisionen durch die Beklagte sind für die Frage einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge jedenfalls deshalb unergiebig, weil Kenntnisse der Klägerin hierüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Mithin ist Feststellung eines entsprechenden subjektiven Eindrucks solcher etwaiger objektive Verbindungselemente, die sich allenfalls intern zwischen der Bank und der Firma ... bzw. den nachgeordneten Vertreibern abgespielt haben können, nicht möglich.
Schließlich ging die Tätigkeit der Firma ... und dem Vermittler ... bei der Anbahnung der Darlehensverträge auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht über den Rahmen einer üblichen und (noch) bedenkenfreien Zusammenarbeit hinaus, selbst wenn nach dem Willen und dem Wunsch des Herrn ... der Kontakt zu den Kunden ausschließlich durch die Vermittler erfolgen sollte. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge war deren Tätigkeit - dies hat die Klägerin in zweiter Instanz nicht in Abrede genommen - auf Ausfüllhilfen und die Weiterleitung der Formulare beschränkt. Eine etwaige vereinzelte oder ausschließliche Vorprüfung der Kreditfähigkeit der Klägerin durch die Firma ... bzw. deren Vermittler ist nicht vorgetragen und die Entscheidungen über die Kreditgewährung traf die Beklagte unstreitig - und wie beim finanzierten Grundstücksgeschäft üblich - ausschließlich selbst.
Soweit die Klägerin eine Überschreitung der Kreditgeberrolle durch die von der Beklagten vorgenommenen Konten- und Depoteinrichtungen bzw. -abwicklungen annehmen will, ist dem nicht zuzustimmen. Hierbei handelt es sich noch um Tätigkeiten, die bei der Anlage des Gesamtprogrammes naturgemäß von einer Bank -ggf. auch unter Erzielung von banküblichen Gewinnen durch Zinsen, Bearbeitungsgebühren pp - auszuführen waren. Diese Tätigkeiten hätte jederzeit auch eine andere Bank übernehmen und hierfür entsprechende Entgelte verlangen können. Daß es vorliegend die kreditgebende Bank war, lag nur nahe. Deshalb lassen auch diese Umstände nicht den Schluß auf eine Stellung der Beklagten gleichermaßen als eine weitere Partei des gesamten Geschäfts zu.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Vermarktung des Objektes sind weder vereinzelt dargetan noch den Umständen nach ersichtlich. Es fehlt jeder Hinweis darauf, daß die Beklagte etwa von sich aus für das Objekt geworben hätte oder anderweit aktiv auf seifen der Firma ... in deren Immobiliengeschäft eingeschaltet gewesen wäre oder gar im Zusammenwirken mit der Firma ... Verkäuferfunktionen wahrgenommen hätte (vgl. BGH WM 1979, 1054).
5.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch nicht wegen einer von dieser schuldhaft begangenen eigenen Pflichtverletzung oder ihr etwa zuzurechnenden Pflichtverletzungen der Firma ... bzw. dem Vermittler bei den Vertragsverhandlungen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als seien die Darlehensverträge nicht geschlossen worden, mit der daraus resultierenden Folge einer Befreiung auch von dem abstrakten Schuldversprechen.
a)
Eine Verletzung eigener, gerade gegenüber der Klägerin obliegenden Aufklärungs- oder sonstigen Nebenpflichten seitens der Beklagten ist auch nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin nicht festzustellen.
Nach der höchstrichtlichen Rechtsprechung trifft die Bank bei der Kreditvergabe grundsätzlich keine Aufklärungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der Risiken der Darlehensgewährung. Dies betrifft ganz generell die Frage der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens, die grundsätzlich in die Risikosphäre des Darlehensnehmers selbst fällt. Ausnahmen gelten allenfalls dann, wenn die Bank ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kreditnehmers erkennt, z. B. einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand schafft oder einen sog. Wissensvorsprung hat; einen solchen muß sie sich indessen nicht verschaffen (vgl. BGH NJW 1992, 2560 (2562) [BGH 05.05.1992 - XI ZR 242/91]; NJW RR 1992, 373 [BGH 17.12.1991 - XI ZR 8/91] (374)).
aa)
Von daher kommt ein Verstoß der Beklagten gegen ihre eigenen Beleihungsrichtlinien - den die Klägerin, wenn auch in anderem Zusammenhang, geltend machen will - nicht als denkbare, zugunsten der Klägerin wirkende Pflichtverletzung in Betracht. Denn solche Richtlinien können nicht dem Schutz der Darlehensnehmer dienen, sondern dem der Beklagten als Kreditinstitut. Insoweit liegt das Risiko einer Kreditgewährung vor allem bei der Bank, die später ggf. im Zwangsvollstreckungsverfahren zumindest teilweise ausfallen kann und für die sich die Rückforderung als zumindest teilweise uneintreibbar erweisen kann.
bb)
Tatsachen, Kenntnisse oder auch nur Hinweise über eine mangelnde Bonität der Firma ... bereits im Jahr 1991 oder bzgl. deren Geschäftsführer ... im Jahr 1988, wie es die Klägerin in erster Instanz mit der behaupteten Eingabe in das interne Warnsystem der Beklagten durch den Zweigstellenleiter ... vorgetragen hat, sind in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Überdies könnte ein bei Herrn ... persönlich verbliebenes früheres Wissen der Beklagten nicht zugerechnet werden. Er war mit dem Kredit der Klägerin und dem Gesamtkomplex ersichtlich nicht befaßt. Hinzu kommt, daß Herr ... Filialleiter der Beklagten in ... war, während vorliegend die Finanzierung über die Filiale Heiligenhaus erfolgte. Schließlich läßt der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin nicht erkennen, über welche konkreten Erkenntnisse hinsichtlich des Geschäftsführers der Firma ... die Beklagte bereits 1988 verfügt haben soll und inwieweit diese Erkenntnisse für die Beurteilung etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf das Objekt Moselstraße 42 von Bedeutung sein könnten.
b)
Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände betreffen etwaige Pflichtverletzungen ihr gegenüber durch die Firma ... bzw. den Vermittler, die sich die Beklagte nicht im Rahmen der Darlehensverträge nach § 278 BGB zurechnen lassen muß.
aa)
Die Firma ... und der Vermittler können bereits nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen werden. Eine solche Eigenschaft hat der BGH etwa für einen Makler bejaht, der als beauftragter Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe des Schuldners aufgetreten ist, ferner wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehung zum Geschäftsherrn als dessen Vertrauensperson erscheint und unabhängig von einer bestehenden Vertretungsmacht als Repräsentant seines Auftraggebers, wie dessen bevollmächtigter Vertreter, aufgetreten ist, also als derjenige, mit dem wie mit dem Geschäftsherrn selbst verhandelt werden könne (vgl. BGH NJW 1996, 451 (452) [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94][BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, ging die Tätigkeit der Firma ... bzw. dem Vermittler nicht über eine Ausfüll- und Botentätigkeit in Bezug auf die Selbstauskunft und die Darlehensanträge hinaus. Daraus konnte die Klägerin allenfalls eine Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und den Finnen sowie dem konkreten Vermittler ableiten. Dies stellte selbst bei der nunmehr behaupteten Zahlung von Vermittlungsprovisionen keine Besonderheit dar; Vermittlungsmakler vermitteln überlicherweise gegen Provision Kredite (für verschiedene Banken) und bedienen sich zur Vereinfachung des Verfahrens deren Antragsformularen (OLG Köln WM 1994 a.a.O.). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie vorliegend - die Firmen und der Vermittler weder in den Prospekten noch bei den konkreten Gesprächen den Eindruck erweckt haben, die Bank habe das Gesamtkonzept mit einem positiven Ergebnis geprüft. Als Referenz ist die Beklagte im Prospekt gerade nicht genannt (vgl. BGH NJW 1992, 148 f). Daß der Vermittler eine positive Prüfung durch die Beklagte etwa gegenüber der Klägerin konkret behauptet hätte, hat diese -wie bereits an anderer Stelle erwähnt- nicht vereinzelt dargelegt. Dann aber kann auch nicht davon ausgegangen werden und es konnte für die Klägerin auch nicht der Anschein entstehen, daß dien Firmen bzw. der Vermittler Aufgaben übernommen hätten, die im Rahmen der angebahnten Vertragsbeziehungen der Parteien dem Pflichtenkreis der Beklagten zuzuordnen waren.
bb)
Darüber hinaus sind die von der Klägerin vorgetragenen Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen mit der Firma ... begangen worden. Denn letztlich macht sie geltend, die Beklagte hätte die Darlehen nicht gewähren dürfen, zumindest sie aber vor Risiken warnen müssen, weil sie durch falsche Angaben über den Wert des Objektes mit dem Gutachten, über Rentabilitätsprognosen durch die tatsächliche und künftig erzielbare Höhe der Mieteinnahmen, über die Wertsteigerungsmöglichkeiten pp. getäuscht worden wäre. Dies fällt aber grundsätzlich in ihre eigene Risikosphäre. So sind die Angaben über tatsächliche und erzielbare Miethöhen in erster Linie dem Kaufvertrag und nicht dem Bereich der Anbahnung der Kreditverträge mit der Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH WM, 1992, 602 f [BGH 28.01.1992 - XI ZR 301/90]). Gleiches gilt für die Frage der (zeitlich bis 1997 befristeten) Sozialbindung, für etwaige Mängel der Wohnungsanlage, für die Höhe des Kaufpreises und für die zu erwartenden Renditen aus dem Robeco-Fonds. Die Abklärung hierin liegender Risiken oblag der Klägerin. Zudem ist nach wie vor nicht dargetan, welche geringeren konkreten Mieterträge als vorgesehen und zunächst durch die Mietgarantie auch abgesichert tatsächlich erzielt wurden. Auf die Schwankungsmöglichkeiten der Renditeerträge wurde in den Prospekten hingewiesen. Eine Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten über die bestehende Sozialbindung der Wohnungen vor Vertragsschluß ist nicht hinreichend dargetan. Die vorgelegten Presseberichte sind zu einem späteren Zeitpunkt erschienen. Über den Zustand des Objekts hätte sich die Klägerin durch eine Besichtigung jederzeit selbst überzeugen können. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Mitarbeiter der Beklagten den Zustand des Objekts mit den von der Klägerin behaupteten Mängeln gekannt haben sollten und die Beurteilung durch den Sachverständigen auf Sachwertbasis bankwirtschaftlich und für die Beklagte damit erkennbar unzutreffend gewesen sein sollte. Denn hierbei handelt es sich um Einzelpunkte, die nichts daran ändern, daß die Vorwürfe der Klägerin gegenüber der Beklagten im wesentlichen darauf abzielen, daß diese durch eine gezielte Auswertung der ihr etwa umfänglich zugänglichen Unterlagen in Verbindung mit ihrem sonstigen Kenntnisstand über das Objekt und das Programm hätte erkennen können, daß es unter diesen Umständen nicht durchführbar war. Das aber gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditgeberin (vgl. BGH WM 1992, 602 f [BGH 28.01.1992 - XI ZR 301/90]). Im übrigen konnte und durfte die Beklagte durchaus von gleichwertigen Erkenntnissen der Klägerin ausgehen und mußte insbesondere nicht damit rechnen, daß die Klägerin die von ihr erworbene Eigentumswohnung weder besichtigt noch sonst Erkundigungen über deren Zustand und Ertragsfähigkeit eingeholt hatte. Allein ein etwaiger Wissensvorsprung aufgrund allgemeiner geschäftlicher Erfahrung kann eine Schadensersatzverpflichtung der finanzierenden Bank wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht begründen. Schließlich lagen die Risiken des der Klägerin angebotenen Finanzierungsmodels durchaus auch für einen in solchen Geschäften nicht erfahrenen Interessenten auf der Hand, namentlich die prognostizierten, aber nicht als sicher hingestellten Erträge aus den Fondsanteilen, die zur Tilgung des Darlehenskapitals am Ende der Laufzeit verwendet werden sollten, weiter die ungewöhnlichen Mietsteigerungen von 2,5 % p.a. mit der weiteren Voraussetzung, daß keine Mietausfälle eintraten, darüber hinaus daß die Firma ... wegen der von ihr eingegangenen Mietgarantie zehn weitere Jahre existieren mußte, sowie die geringen prognostizierten Instandhaltungskosten, bei denen nicht ersichtlich ist, welche Person bzw. welches Unternehmen für die in diesem Zusammenhang übernommene "Garantie" einstehen sollte.
Mithin muß es auch vorliegend dabei verbleiben, daß die Vor- und Nachteile eines zu finanzierenden Geschäftes vom Darlehensnehmer vor einer Kreditaufnahme grundsätzlich selbst abzuwägen sind und es seine Sache ist, die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage, die nachhaltig erzielbaren Mieten sowie steuerliche Auswirkungen pp. zu prüfen, wahrend es nicht Aufgabe der finanzierenden Bank ist, den Anleger über die für eine Objektbeurteilung wesentlichen Umstände wie den Zustand und Wert des Objekts, den etwa erforderlichen Sanierungs- bzw. Renovierungsumfang, die erzielbaren Mieterträge, sonstige Kosten und sonstige Risiken des Finanzierungskonzepts aufzuklären.
cc)
Daß das ... Versorgungsprogramm von vornherein ohne weiteres erkennbar bzw. sich für die Beklagte aufdrängend zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, läßt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Sie ist den entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (S. 12f, Ziff. 4) nicht entgegengetreten. Noch in erster Instanz hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, daß lediglich Herr ... und die Dresdner Bank, also nicht die Beklagte (und auch nicht der Vermittler) "Bescheid gewußt hätten". Ebensowenig hat die Klägerin sich zu dem Umstand geäußert, daß das Programm offenbar in der Zeit von 1991 bis 1994 im versprochenen Umfang durchgeführt werden konnte, sie also keine zusätzlichen Aufwendungen hatte.
dd)
Daß die Beklagte nicht über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, ist bereits dargelegt (oben 4b). Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich mithin keine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß. Gleiches gilt für weitere denkbare Fallgruppen wie die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die finanzierende Bank oder ein etwa bestehender Interessenkonflikt zwischen Bank und Vertreiber. Der Streitfall gibt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte her.
IV.
Erweist sich die Vollstreckungsgegenklage mithin als unbegründet, können auch die weiteren Feststellungsanträge wegen der Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen keinen Erfolg haben.
V.
Soweit in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 05.02.1997, neuer Tatsachenvortrag mit Beweisantritten enthalten ist, hatte dieser bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, § 296 a ZPO.
Für die Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung nach § 156 b ZPO bestand keine Veranlassung.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der von der Beklagten zwischenzeitlich betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Grundschuldbestellungsurkunde bedurfte es nicht mehr. Mit dem Urteil ist in der Sache für die Berufungsinstanz abschließend entschieden worden.