Landgericht Aurich
Urt. v. 17.09.2002, Az.: 11 Ks 4/02
Schmauchspuren als Indiz für die Beteiligung an einer Tötung; Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugen; Unvereinbarkeit der Aussage eines Zeugen mit einem Sachverständigengutachten; Inaussichtstellen der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm; Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 17.09.2002
- Aktenzeichen
- 11 Ks 4/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 28531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2002:0917.11KS4.02.0A
Rechtsgrundlage
- § 261 StPO
Verfahrensgegenstand
Verdacht des Mordes
In der Strafsache
hat die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Aurich
in der Sitzung vom 29.08., 09.09. und 17.09.2002,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Landgerichts ... als Vorsitzender
Richter am Landgericht ... Richter ... als beisitzende Richter
... als Schöffen
Oberstaatsanwalt ... als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt ... für den Angeklagten ... Rechtsanwältin ... für den Angeklagten ... als Verteidiger
Justizamtsinspektor ... Justizhauptsekretär ... übrigen als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
am 17. September 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Angeklagten werden auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt, freigesprochen.
Beiden Angeklagten steht für die vom 13.02.2002 bis zum 17.09.2002 erlittene Strafverfolgungsmaßnahme/Untersuchungshaft eine Entschädigung zu.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Mit Anklageschrift vom 24.06.2002 warf die Staatsanwaltschaft Aurich den beiden Angeklagten vor, am Morgen des 29.12.2001 in dem Asylbewerberwohnheim in der ...straße ... in Emden (Batterie) den drogenabhängigen Asylbewerber ... im Rahmen einer Bestrafungsaktion mit einer Pistole durch zwei Kopfschüsse und einen Brustschuß in bewußtem und gewollten Zusammenwirken ermordet zu haben, wobei der Tatausführende der Angeklagte ... gewesen sein sollte.
Die Mitwirkung der beiden Angeklagten an der Tat konnte ihnen allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zwar fest, dass ... mit insgesamt drei Schüssen in dem, sich im ersten Stock des Asylbewerberwohnheims befindlichen Raum mit der Zimmernummer 10 getötet wurde.
Ein Schuß erfolgte hierbei aus einer Entfernung zwischen ca. 50 und 80 cm, wobei das Projektil in die rechte Scheitelpartie des Opfers eindrang und dann im rechten Bereich der Mundhöhle stecken blieb (im Folgenden: Kopfsteckschuß).
Ein weiterer Schuß wurde aus einer Entfernung von ca. 20-70 cm abgegeben. Das Projektil drang in den Schulterbereich links ein und blieb anschließend im rechten Hüftbereich stecken (im Folgenden: Rumpfsteckschuß).
Der dritte Schuß erfolgte aus einer Entfernung von unter 10 cm, wobei das Geschoß am Schädel hinten rechts in den Kopf eindrang und vorne links am Schädel wieder austrat (im Folgenden: Kopfdurchschuß). Der Schußkanal wies dabei eine leicht aufsteigende Tendenz auf.
Weitere tatsächliche Feststellungen, die die beiden Angeklagten in einen konkreten Zusammenhang mit der ihnen vorgeworfenen Tat hätten bringen können, waren in der Beweisaufnahme jedoch nicht mit der Sicherheit festzustellen, die vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen läßt.
Insbesondere die Aussage des vermeintlichen Augenzeugen ... war wertlos, da dieser Zeuge zur Überzeugung der Kammer in seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat.
Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich am Morgen des 29.12.2001 gegen 09.00 Uhr zur Verrichtung der Morgentoilette in den Duschraum begeben, der sich rechtsseitig neben der Eingangstreppe in der Batterie befindet. Noch vor dem Betreten des Raumes sei ihm das spätere Opfer ... entgegengekommen, wobei dieser unter dem Pullover einen Gegenstand versteckt gehabt habe. Als er - der Zeuge - sich bei verschlossener Tür in dem Duschraum befunden habe, habe er nach einigen Minuten zwei Schüsse wahrgenommen, die zeitlich in enger Reihenfolge mit einem Abstand von etwa 1 bis 2 Sekunden erfolgt seien. Daraufhin habe er den Duschraum schnellen Schrittes verlassen und sei über den Zwischenflur in den großen Eingangsflur, von dort in den vor dem Raum Nr. 10 befindlichen kleinen Zwischenflur und so an die Raumtür zu Zimmer Nr. 10 gelangt. Als er gerade im Begriff gewesen sei die Tür zu öffnen, habe er einen dritten Schuß wahrgenommen. Nach dem sich unmittelbar anschließenden öffnen der Tür habe er den Angeklagten ... mit einer noch rauchenden Pistole in der Hand in einem Abstand von etwa 30 cm vom Kopf des Opfers entfernt vor dem auf dem Bauch liegenden Opfer aufrecht stehen sehen. Die Beine des Opfers hätten mithin vom Angeklagten ... weggezeigt. Der Angeklagte ... habe die Waffe in diesem Moment noch auf den Kopf des Opfers gerichtet gehabt.
Diese Angaben entsprechen zur Überzeugung der Kammer nicht der Wahrheit, da sie sich mit den objektiv festgestellten Befunden, nämlich den beim Opfer festgestellten Schußkanälen, nicht in Einklang bringen lassen.
Unterstellt man die Aussage des Zeugen ... als wahr, dann müssen zwei Schüsse, nämlich die ersten beiden Schüsse, aus etwa der gleichen Richtung und etwa der gleichen Entfernung erfolgt sein. Dieses ergibt sich aus dem Umstand, dass zwischen den beiden ersten Schüssen nach den Angaben des Zeugen nur eine geringe zeitliche Distanz bestand. Insoweit wäre es einem möglichen Schützen nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits rein zeitlich nicht möglich gewesen nach der Abgabe des ersten Schusses in Sekundenschnelle seinen Standort gravierend zu verändern.
Im vorliegenden Falle sind die beiden Steckschüsse aus einer ähnlichen Richtung abgegeben worden, da die beiden Schußkanäle (ausgehend von einem stehenden Körper) jeweils von oben nach unten verlaufen. Auch die Schußentfernung ist jeweils etwa die Gleiche.
Für den Kopfdurchschuß, der aus einer deutlich geringeren Entfernung und aus einem vollständig anderem Winkel abgegeben wurde, war hingegen ein Wechsel des Standorts des Schützen zwingend erforderlich.
Hier hätten der oder die Täter auch genug Zeit gehabt ihren Standort zu wechseln, während der Zeuge ... sich vom Duschraum auf dem Weg zu Raum Nr. 10 befand.
Legt man die Aussage des Zeugen ... als wahr zugrunde, muß mithin der Kopfdurchschuß der letzte der von ihm wahrgenommenen Schüsse gewesen sein.
Der beim Kopfdurchschuß festgestellte Schußkanal läßt sich jedoch nicht mit der Angabe des Zeugen in Einklang bringen, der Angeklagte ... habe unmittelbar nach dem Schuß vor dem Kopf des Opfers mit noch rauchender Pistole gestanden. Hätte nämlich der Angeklagte ... aus dieser Position heraus geschossen, dann wäre aller Wahrscheinlichkeit nach kein aufsteigender Schußkanal festzustellen gewesen, sondern ein abfallender.
Der tatsächlich festgestellte Schußverlauf des Kopfdurchschusses ließe sich nur dann erklären, wenn das Opfer seinen Kopf bei Abgabe des Schusses quasi auf die Brust gerollt gehabt hätte. Diese ungewöhnliche und auch auffällige Kopfhaltung hat zum einen der Zeuge ... nicht bestätigen können, und es wäre zum anderen in Anbetracht des Umstandes, dass das Opfer bereits von zwei Schüssen schwer getroffen worden war, lebensfremd anzunehmen, ein solches Einrollen des Kopfes sei bei einem Sturz des Opfers auf den Boden zufällig entstanden.
Nachvollziehbar wäre bei einem solchen Sturzszenario allenfalls, dass der Kopf des Opfers etwa auf der rechten oder der linken Gesichtshälfte zum Liegen gekommen ist. In diesem Falle wäre der objektiv festgestellte Schußkanal aber nur herbeizuführen gewesen, wenn der Täter räumlich hinter dem Kopf des Opfers gestanden und geschossen hätte.
Dies hat der Zeuge nun gerade nicht bekundet.
Daneben lassen sich die Angaben des Zeugen ... zum Tatablauf auch sonst nicht durch objektive Umstände belegen.
Der Gerichtsmediziner ... konnte aus medizinischer Hinsicht weder konkrete Angaben zur Reihenfolge der abgegebenen Schüsse noch Angaben zum zeitlichen Abstand der einzelnen Schüsse machen.
Das Gutachten des Sachverständigen ... zu den Schmauchanhaftungen an diversen sichergestellten Kleidungsstücken war letztlich ebenfalls unergiebig.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - denen die Kammer folgt - lasse das Auffinden von Schmauchpartikeln letztlich nur den Schluß zu, dass der Träger des Kleidungsstückes mit Schmauchspuren in Berührung gekommen sei. Aussagen über die konkrete Ursache der Beschmauchung ließen sich anhand von Schmauchspuren nicht treffen. Es könne insbesondere nicht festgestellt werden, ob die Schmauchspuren von der Schußhand stammen oder ob es sich lediglich um schlichte Übertragungen von Schmauch, etwa durch Abrieb, handele (sog. Kontaktspuren). Es seien auch keine Feststellungen darüber möglich, zu welchem Zeitpunkt der Schmauch an die Kleidung gelangt sei.
Die bei den Angeklagten festgestellten Schmauchspuren waren mithin letztlich kein Indiz für die Beteiligung an der Tötung, da sie ohne weiteres auch im Rahmen von reinen Strafvereitelungshandlungen, wie etwa dem Wegschaffen der Leiche, entstanden sein könnten, zumal der Zündsatz, aus dem die Schmauchspuren stammen, nach den Ausführungen des Sachverständigen Bohm, etwa auch bei Reizstoffgaspistolen verwendet wird.
Da sich aus dem Aussageverhalten der in diesem Verfahren vernommenen Mitbewohner der Batterie erkennen läßt, dass sie kein Interesse an einer ernstlichen Aufklärung des Sachverhalts haben, liegt es auch nicht fern, dass die Angeklagten, auch wenn sie an der konkreten Tat nicht beteiligt waren, als Teil der Hausgemeinschaft zum Schütze der Täter lediglich beim Beseitigen der Leiche mitgeholfen haben.
Hinzu kommt, dass an den Kleidungsstücken des Zeugen ... ebenfalls Schmauchanhaftungen gefunden wurden.
Daneben fanden sich die Schmauchspuren beim Angeklagten ... an einer braunen Camel-Jacke, einem schwarzen Rolli und einer schwarzen Jeanshose. Der Zeuge ... gab demgegenüber an, der Angeklagte ... habe zur Tatzeit einen Jogginganzug getragen.
Es war insoweit auch nicht möglich, ein sachverständiges analytisches Gutachten zum konkreten Geschehensablauf einzuholen, da vorliegend nicht genügend objektive Anknüpfungstatsachen für ein solches Gutachten, wie etwa ein Einschußloch in Raum Nr. 10, vorhanden waren. Eine solche Begutachtung wäre mittels eines konkreten Fixpunktes im Tatraum rein spekulativ gewesen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... sprach zudem, dass der Zeuge während seiner zahlreichen vorherigen Vernehmungen als Beschuldigter und Zeuge - jeweils unter der Beteuerung, diesmal die Wahrheit gesagt zu haben - nachweislich immer in Teilbereichen die Unwahrheit gesagt hat. Sogar bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung durch Oberstaatsanwalt ... log der Zeuge was seine wahre Identität anlangte und dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt - und nach Verlegung in eine andere Haftanstalt - bereits keinen Anlaß mehr hatte, etwa aus Furcht vor den Angeklagten, die Unwahrheit zu sagen. Die früheren Aussagen lassen vielmehr erkennen, daß der Zeuge von Anfang die Ermittlungsbehörden in die Irre führen wollte und er nur diejenigen Umstände einräumte, die ohnehin bereits aufgrund anderer Aussagen oder Feststellungen nachgewiesen waren.
So hatte er etwa die Spraydose, mit der die Blutspuren in der Batterie vertuscht werden sollten, erst dann ins Gespräch gebracht, als bereits feststand, dass sich seine Fingerabdrücke auf dieser befanden.
Auch in seiner Aussage in der Hauptverhandlung, hat der Zeuge einen weiteren - wenig glaubhaften - Aspekt hinzugefügt, nämlich den Umstand, dass die zur Tötung benutzte Pistole angeblich ... und ... gemeinsam gehört haben soll. Diese - an sich schon wenig wahrscheinliche - Behauptung hatte er in seinen früheren Vernehmungen nicht aufgestellt, obwohl es gerade aus seiner Sicht nahe gelegen hätte, dieses Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ... bereits in seiner ersten belastenden Aussage mitzuteilen. Einen nachvollziehbaren Grund für das anfängliche "Verschweigen" dieses Umstandes konnte der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht darlegen, zumal er in früheren Vernehmungen unter Wahrheitsbeteuerungen sogar mehrfach bekundet hatte, in der Batterie niemals eine Schußwaffe gesehen zu haben.
Daneben erscheint es der Kammer lebensfremd, dass sich das Opfer ..., nachdem ihm von den Bewohnern des Asylbewerberwohnheims quasi "vergeben" worden war, mit einer Waffe in den Aufenthaltsraum von ... und ... begeben haben soll. Hierfür bestand kein erkennbarer bzw. nachvollziehbarer Anlaß.
Die Angaben des Zeugen ... im Hinblick auf die Manipulation an der mit einem Bewegungsmelder versehenen Außenlampe des Asylbewerberwohnheims sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls unwahr.
Er hat insoweit bekundet, dass er nach dem Abtransport der Leiche festgestellt habe, dass die Birne der Außenlampe leicht herausgeschraubt gewesen sei und deshalb nicht geleuchtet habe. Er habe dies korrigiert und die Lampe wieder festgeschraubt, so dass sie nunmehr wieder gebrannt habe.
Demgegenüber hat der Hausmeister der Batterie, der Zeuge ... nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er noch am 01.01.2002 - also zu einem Zeitpunkt, als die Birne nach der Aussage des Zeugen ... wieder hätten brennen müssen - festgestellt habe, dass die Lampe vor dem Treppeneingang der Batterie nicht funktionierte. Er habe bei einer Überprüfung festgestellt, dass die Birne ein Stück weit herausgedreht worden sei um ein Leuchten der Lampe zu verhindern. Warum der Zeuge ... als letztlich Unbeteiligter in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, ist nicht erkennbar, hingegen wird der Zeuge ... durch seine Aussage versucht haben, mögliche Fingerabdruckspuren an der Birne zu erklären und seinen eigenen Beteiligungsbeitrag am Beseiteschaffen der Leiche als möglichst gering darzustellen. Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen ... spricht zudem die Aussage des Zeugen ....
Dieser Zeuge, der nach den Erkenntnissen des Gerichts in keiner besonderen Beziehung zu der Gruppe um ... oder den Angeklagten stand, bekundete, dass er in der Nacht zum 29.12.2001 einen Streit im Flur des 1. Stockes des Asylbewerberwohnheims im Bereich des dort angebrachten Telefons mitbekommen habe, bei dem auch der Zeuge ... beteiligt gewesen sei. Der Zeuge ... wollte sich an einen solchen Vorfall, der sich nicht in die vom ihm geschilderten Geschehnsabläufe eingefügt hätte, nicht erinnern. Warum sich andererseits der Zeuge ... diesen Vorfall hätte ausdenken sollen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass dem Zeugen ... - noch bevor er eine substantielle Aussage zur Sache gemacht hatte - von der Polizei in Aussicht gestellt worden ist, in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden. Auch dem Zeugen wird dabei klar gewesen sein, dass er - um eine Aufnahme in das Schutzprogramm zu erreichen - eine Aussage von substantiellem Wert würde machen müssen. Dies dürfte dazu beigetragen haben, daß der Zeuge möglicherweise von ihm tatsächlich gemachte Wahrnehmungen mit Unwahrheiten angereichtert hat.
Dieses Verhalten des Zeugen steht zudem im Einklang seinem Verhalten in seinem eigenen Asyl verfahren. Dort hat der Zeuge - auch nach seinen eigenen Bekundungen - ebenfalls gelogen, um sich unrechtmäßig den Status eines Asylberechtigten zu erschleichen, wobei es sein eigentliches Ziel gewesen war, in Deutschland zu verbleiben.
Aufgrund der aufgeführten Gesamtumstände stellt sich die Aussage des Zeugen ... im Ergebnis als wertlos dar.
Mithin konnte die den Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ergibt sich aus § 2 StrEG.