Landgericht Aurich
Beschl. v. 08.08.2003, Az.: 12 Qs 103/03

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines freigesprochenen Angeklagten

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
08.08.2003
Aktenzeichen
12 Qs 103/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2003:0808.12QS103.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wittmund - 09.07.2003 - AZ: 9 Ds 290/02

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

hier: Kostenfestsetzungsbeschluss

Die II. große Strafkammer des Landgerichts Aurich hat
auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 09.07.2003 (Az: 9 Ds 290/02)
durch
die unterzeichneten Richter
am 08.08.2003
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgericht Wittmund vom 09.07.2003 dahingehend geändert, dass die auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Wittmund vom 13.01.2003 von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen festgesetzt werden auf 751,30 Euro.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die etwaigen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 13.01.2003 freigesprochen worden. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 05.05.2003 beantragt, die entstandenen Kosten und Gebühren auf 751,30 Euro festzusetzen.

2

Nach Stellungnahme des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht Wittmund die zu

3

erstattenden Auslagen mit Beschluss vom 09.07.2003 auf 683,06 Euro festgesetzt. Es hat die Kopierkosten nicht in voller Höhe anerkannt und die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten für nicht erstattungsfähig erklärt. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 09.07.2003 (Bl. 196 d.A.) Bezug genommen.

4

Gegen den ihm am 14.07.2003 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte beschränkt auf die nicht erstatteten Reisekosten und teilweisen Kopierkosten, am 21.07.2003 Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Beschwerde (Bl. 198 d.A.) verwiesen.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

Die von dem Angeklagten geltend gemachten Kopierkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Es ist selbstverständliche Pflicht des Strafverteidigers, die Strafakte einzusehen. Im Hinblick auf eine effektive Rechtsverteidigung muss es in das Ermessen des Verteidigers gestellt werden zu entscheiden, welche Informationen wesentlich sind und ob für die weitere Bearbeitung eine vollständiges Aktendoppel erforderlich ist. Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Übung, dass Aktendoppel zur Vorbereitung der Hauptverhandlung von den Verteidigern erstellt werden.

7

Die Reisekosten des Rechtsanwaltes und damit auch das Abwesenheitsgeld sind ebenfalls erstattungsfähig. Grundsätzlich sind die Kosten eines auswärtigen Strafverteidigers zu ersetzen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO, Kommentar 15. Auflage § 28 Rdn. 41). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Angeklagte nicht grundlos einen auswärtigen Strafverteidiger beauftragt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 I StPO.