Landgericht Aurich
Beschl. v. 18.05.2000, Az.: 12 Qs 52/00
Negative Sozialprognose einer nur einmal, neun Jahre zurückliegend strafrechtlich in Erscheiung getretenen Person
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 18.05.2000
- Aktenzeichen
- 12 Qs 52/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 34069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2000:0518.12QS52.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Leer - 03.02.2000 - AZ: 6 Gs 93/00
Rechtsgrundlage
- § 81g StPO
Fundstelle
- StV 2000, 609
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das BtmG
Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe
Auf die Beschwerde des Verurteilten
gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leer vom 03.02.2000 - Az.: 6 Gs 93/00 -
hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Aurich
durch
die unterzeichneten Richter
am 18.05.2000
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Leer vom 03.02.2000 - Az.: 6 Gs 93/00 - wird aufgehoben.
- 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Zentralregisterauszuges vom 09.09.1999 nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Leer verurteilte ihn am 07.02.1992 - Az.: 6 Ls 9 Js 1046/91 - wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monat mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 07.02.1995.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 03.02.2000 hat das Amtsgericht Leer gemäß § 81 g StPO die Entnahme einer Speichelprobe zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet.
Die gegen diese Anordnung gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist begründet. Die der Verurteilung vom 07.02.1992 zugrunde liegenden Taten datieren aus einem Zeitraum bis zum 21.10.1990, liegen somit nunmehr mehr als neun Jahre zurück. Der 42 Jahre alte Verurteilte ist ausweislich des Zentralregisterauszuges nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Urteilsgründen vom 07.02.1992 heißt es: "Zwischenzeitlich hat der Angeklagte Abstand von der Rauschgiftszene gewonnen und nimmt keine Rauschgifte mehr zu sich."
Angesichts des Lebensalters des Verurteilten und angesichts des Umstandes, dass seine Verurteilung nunmehr bereits acht Jahre zurückliegt, dass keine weiteren strafrechtlichen Erkenntnisse vorliegen, ist davon auszugehen, dass sich die Lebensumstände des Verurteilten stabilisiert haben und er nachhaltig keinen Umgang mehr mit Drogen pflegt.
Eine negative Sozialprognose i.S.d. § 81 g StPO ist damit nicht mehr gerechtfertigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von ihm künftig wiederum Straftaten in Verbindung mit Drogenmißbrauch, wie er sie im Jahre 1990 verübt hat, zu erwarten sind.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO.