Abschnitt 5 EIP AgriNIHH-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
- Redaktionelle Abkürzung
- EIP AgriNIHH-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteil- oder Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 werden zu 100 % gefördert.
Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten nach Nummer 2.2 werden wie folgt gefördert:
- a)
100 % der förderfähigen Ausgaben für
nichtgewerblich tätige Einrichtungen (wissenschaftliche Einrichtungen, Verbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften),
Unternehmen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Urproduktion sowie forstwirtschaftliche Unternehmen,
land- und forstwirtschaftliche Berater;
- b)
50 % der förderfähigen Ausgaben für
kleine und mittlere Unternehmen außerhalb der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Urproduktion und der Forstwirtschaft,
gewerblich tätige Forschungseinrichtungen.
Die Höhe der Zuwendung ist auf 500 000 EUR je OG beschränkt.
5.2 Förderfähige Ausgaben nach Nummer 2.1:
5.2.1
Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige für die Projektkoordination einer OG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektkoordination entstanden und nachgewiesen sind,
5.2.2
Ausgaben für Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit (ohne Personalausgaben) soweit sie für die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts notwendig sind (z. B. Seminarkosten, Feldtage, Veröffentlichungen),
5.2.3
Ausgaben für Reisekosten sowie Tagegeld nach der NRKVO in der jeweils geltenden Fassung,
5.2.4
für alle indirekten Ausgaben (Gemeinkosten) kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der nach Nummer 5.2.1 entstandenen und nachgewiesenen Personalausgaben beantragt werden.
5.3 Förderfähige Ausgaben nach Nummer 2.2:
5.3.1
Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei den Mitgliedern der OG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind,
5.3.2
Sachausgaben (für die Projektdurchführung notwendiges Material, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR),
5.3.3
Ausgaben für das Projekt begleitende wissenschaftliche Untersuchungen, Analysen und Tests,
5.3.4
Ausgaben für projektbedingt notwendige Nutzungskosten für Maschinen und Geräte bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion,
5.3.5
Entschädigungen für Produktionsausfälle bei landwirtschaftlichen Unternehmen der Urproduktion sowie forstwirtschaftlichen Unternehmen, die diesen unmittelbar durch das Projekt entstanden sind und nachgewiesen werden,
5.3.6
Ausgaben für Reisekosten und Tagegeld der Mitglieder der OG nach der NRKVO,
5.3.7
Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren,
5.3.8
Ausgaben für den Kauf oder die Miete von Ausrüstungsgegenständen (Maschinen, Instrumente u. a.), einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen, soweit und solange sie für die Durchführung des Projekts genutzt werden. Wenn die Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte lineare Wertminderung als förderfähig,
5.3.9
für alle indirekten Ausgaben (Gemeinkosten) kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der nach Nummer 5.3.1 entstandenen und nachgewiesenen Personalausgaben beantragt werden.
5.4 Vereinfachte Kostenoptionen
5.4.1 Personalausgaben und Aufwandszahlungen nach Nummer 5.2.1 und 5.3.1 dieser Richtlinien werden gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. b der Strategieplanverordnung auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß der Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) (ABl. EU Nr. C 200 v. 27. 5. 2021 S. 1) abgerechnet. Die Anwendung und die Höhe sind durch den Bezugserlass zu a geregelt.
5.4.2 Reisekosten für die Pkw-Nutzung werden im Rahmen der Nummern 5.2.3 und 5.3.6 dieser Richtlinien mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Strategieplanverordnung als Pauschalbetrag gezahlt.
5.4.3 Tagegeld, das nach der NRKVO förderfähig ist, wird im Rahmen der Nummern 5.2.3 und 5.3.6 dieser Richtlinien gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Strategieplanverordnung als Pauschalbetrag gezahlt.
5.4.4 Die Verwaltungspauschale nach den Nummern 5.2.4 und 5.3.9 dieser Richtlinien wird gemäß Artikel 83 Abs. 2 Buchst. c der Strategieplanverordnung i. V. m. Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung EU 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23), als Pauschalfinanzierung mit 15 % abgerechnet.
5.5 Nicht förderfähige Ausgaben:
5.5.1
Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
5.5.2
Anmeldung von Patenten,
5.5.3
Ausgaben für Leasing,
5.5.4
Kauf von Kraftfahrzeugen,
5.5.5
Rabatte, Boni, Gutschriften und Skonti,
5.5.6
Umsatzsteuer,
5.5.7
Tiere, einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung,
5.5.8
Ausgaben von Unternehmen, die als Mitglieder einer OG nicht die Kriterien der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,
5.5.9
Personalkosten für Werkverträge, Minijobs, Praktikantinnen und Praktikanten (Ausnahmen gelten für Studierende) siehe Bezugserlass zu a,
5.5.10
Ausgaben für Projekte, die ausschließlich wissenschaftliche Arbeiten oder Studien umfassen.
5.6 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre und kann in besonders begründeten Fällen verlängert werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)