1.1 Die Länder Niedersachsen und Hamburg gewähren aus Mitteln der EU auf der Grundlage von Artikel 77 i. V. m. Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), - im Folgenden: Strategieplanverordnung - sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen (OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri).
1.2 Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit sie nicht dem Artikel 145 Abs. 2 der Strategieplanverordnung zugeordnet werden können, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - sog. Agrarfreistellungsverordnung - insbesondere Artikel 1 Abs. 1 Buchst. a und f, Artikel 39 und 40 i. V. m. Artikel 32 und 54.
1.3 Ziel der Fördermaßnahme zur Umsetzung der EIP Agri ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu leisten durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des Gartenbaus sowie deren vor- und nachgelagerten Bereiche, Forscherinnen, Forschern sowie Beraterinnen und Beratern.
1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für die Gebiete der Länder Niedersachsen und Hamburg, soweit das Projekt positive Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau und die ländlichen Räume in Niedersachsen oder Hamburg hat.
1.5 Aufgabe einer OG im Rahmen der EIP Agri ist es, die an Innovationsprozessen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und dem Gartenbau Beteiligten zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projekts praxisnahe Innovationen sowie den Transfer dieser in die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und den Gartenbau voranzutreiben.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (LWK) aufgrund der Bewertung des Auswahlausschusses nach Nummer 7.5 und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.