EIP AgriNIHH-Erl,NI - EIP Agri Niedersachsen und Hamburg-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
Redaktionelle Abkürzung
EIP AgriNIHH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Erl. d. ML v. 7. 2. 2023 - 304-60012/5 -

Vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)

Geändert durch Erl. vom 2. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 5)

- VORIS 78000 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. v. 12. 11. 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
    - VORIS 78000 -

  2. b)

    RdErl. v. 02. 05. 2023 (Nds. MBl. S. 365)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Thematische Schwerpunkte im Rahmen der ELER Maßnahme EIP Agri in NiedersachsenAnlage 1
Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Operationellen Gruppen und der von ihnen durchgeführten Innovationsprojekte im Rahmen der EIP AgriAnlage 2

Abschnitt 1 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
Redaktionelle Abkürzung
EIP AgriNIHH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1.1 Die Länder Niedersachsen und Hamburg gewähren aus Mitteln der EU auf der Grundlage von Artikel 77 i. V. m. Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), - im Folgenden: Strategieplanverordnung - sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen (OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri).

1.2 Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit sie nicht dem Artikel 145 Abs. 2 der Strategieplanverordnung zugeordnet werden können, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - sog. Agrarfreistellungsverordnung - insbesondere Artikel 1 Abs. 1 Buchst. a und f, Artikel 39 und 40 i. V. m. Artikel 32 und 54.

1.3 Ziel der Fördermaßnahme zur Umsetzung der EIP Agri ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu leisten durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des Gartenbaus sowie deren vor- und nachgelagerten Bereiche, Forscherinnen, Forschern sowie Beraterinnen und Beratern.

1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für die Gebiete der Länder Niedersachsen und Hamburg, soweit das Projekt positive Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau und die ländlichen Räume in Niedersachsen oder Hamburg hat.

1.5 Aufgabe einer OG im Rahmen der EIP Agri ist es, die an Innovationsprozessen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und dem Gartenbau Beteiligten zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projekts praxisnahe Innovationen sowie den Transfer dieser in die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und den Gartenbau voranzutreiben.

1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (LWK) aufgrund der Bewertung des Auswahlausschusses nach Nummer 7.5 und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)

Abschnitt 2 EIP AgriNIHH-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
Redaktionelle Abkürzung
EIP AgriNIHH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Gefördert werden:

2.1
die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG und

2.2
die Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie den Gartenbau beinhalten. Eine Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Verfahren in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)

Abschnitt 3 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
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EIP AgriNIHH-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind eine OG oder ein Einzelmitglied einer OG, das als verantwortliche Koordinatorin/als verantwortlicher Koordinator einer OG fungiert.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)

Abschnitt 4 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

4.1 Eine OG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wovon mindestens ein Mitglied der OG ein Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft, des Gartenbaus (Urproduktion) oder der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und am Projekt aktiv mit einem eigenen Arbeitspaket beteiligt ist.

4.2 Die OG führt ein Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.2 durch und arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplans, der Bestandteil des Förderantrags ist.

4.3 Mitglieder einer OG können natürliche und/oder juristische Personen des öffentlichen und/oder des privaten Rechts sein, die über die erforderliche und notwendige Expertise zur Umsetzung des Projekts verfügen.

4.4 Ein Kooperationsvertrag ist zwingend zwischen den Mitgliedern der OG zu schließen und zusammen mit dem Förderantrag oder spätestens bis zur Bewilligung, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Darin haben die Mitglieder einer OG ihre Beziehungen zueinander einschließlich Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte zu regeln. Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.

4.5 Die OG veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Projekte insbesondere über die GAP-Netzwerke. Die OG ist verpflichtet sich aktiv in die Netzwerkarbeit einzubringen und ein Konzept zur Verbreitung der Ergebnisse mit der gemäß Nummer 7 erforderlichen Projektskizze zu erstellen.

4.6 Der Sitz oder eine Niederlassung der/des Begünstigten befindet sich in Niedersachsen oder Hamburg.

4.7 Die Projektskizze wurde durch den beim ML eingerichteten Auswahlausschuss positiv bewertet.

4.8 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG mit ihrem Projekt ist vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)