Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.03.2011, Az.: 11 B 440/11

Verlängerung einer nach der Altfallregelung erteilten Aufenthaltserlaubnis; Erneute Überprüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzung als Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes bei unverändertem Sachverhalt und gleichbleibender Erkenntnislage

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
07.03.2011
Aktenzeichen
11 B 440/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2011:0307.11B440.11.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Verlängerung einer nach der Altfallregelung (hier: § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis, richtet sich nach der abschließenden und§ 8 Abs. 1 AufenthG vorgehenden Bestimmung des § 104 a Abs. 5 AufenthG. Es verstößt auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in diesem Fall bei unverändertem Sachverhalt und gleibleibender Erkenntnislage erneut die besonderen Erteilungvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 oder 2 AufenthG zu überprüfen.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG stehen die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeführten Ausschlussgründe (hier: § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) nicht zwingend entgegen; sie sind lediglich bei der Entscheidung über die Integrationsprognose zu berücksichtigen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - NVwZ 2009, 979, 981).

Gründe

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Aus dem Entscheidungstext

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Das Begehren ist bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller erstrebt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung über seine Klage (11 A 3420/10) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2010, mit welchem u.a die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, zu dulden. Ein an sich gem. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nämlich nur statthaft, wenn der vorangegangener Antrag bei der Behörde die in § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG vorgesehenen Fiktionswirkungen ausgelöst hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. August 2010 - 11 ME 279/10 - NVwZ-RR 2010, 902). Zwar hat der Antragsteller mit der Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 17. November 2009 - wovon ersichtlich auch die Antragsgegnerin ausgeht - hilfsweise auch einen (rechtzeitigen) Antrag auf Verlängerung der ihm zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist aber wegen der Sonderregelung des § 104 a Abs. 5 Satz 5 AufenthG nicht eingetreten. Sie gilt für die Verlängerung sämtlicher nach § 104 a Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilter Aufenthaltserlaubnisse (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 8 ME 133/10 - <[...]>). Die dem Antragsteller dennoch nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilten Fiktionsbescheinigungen können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, weil diese lediglich deklaratorische Wirkungen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 B 17.09 - InfAuslR 2010, 150).

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Der so verstandene Antrag ist begründet.

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Es besteht ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, weil die dem Antragsteller im Bescheid vom 6. Dezember 2010 gesetzte Ausreisefrist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung in Kürze abläuft und ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht worden ist.

5

Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor, d.h. der Antragsteller hat voraussichtlich ein materielles Recht auf Verlängerung der ihm von dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten B. bzw. der Antragsgegnerin am 2. Juni/10. November 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nach § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Regelung konnte einem Ausländer, der sich - wie der im Alter von 16 Jahren eingereiste Antragsteller - als unbegleiteter Minderjähriger am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden.

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Die Verlängerung der danach erteilten Aufenthaltserlaubnis beurteilt sich nach § 104 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend oder ab dem 1. April 2009 vollständig gesichert sein muss und auch für die Zukunft die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers vor (vgl. S. 3 des Bescheides vom 6. Dezember 2010). Der Antragsteller hat auch die Integrationsvereinbarung vom 2. Juni 2008 eingehalten und Nachweise über seine Einkommensverhältnisse eingereicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Teilnahme an einem Integrationskurs darin nicht vorgesehen, weil Ziff. 2 des entsprechenden Vordrucks gestrichen worden ist. Dass in Ziff. 3 der Vereinbarung ganz offensichtlich versehentlich die Verpflichtung zur Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung nicht gestrichen worden ist, vermag ersichtlich keine andere Beurteilung zu rechtfertigen (vgl. auch den Vermerk der Berliner Ausländerbehörde, Bl. 139 der Verwaltungsvorgänge).

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Eine erneute Überprüfung der besonderen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist dagegen hier ausgeschlossen, so dass der sowohl dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin als auch der Antragsgegnerin bereits vor der Ersterteilung bekannte Umstand, dass der Antragsteller bis zur Vorlage seines Reisepasses im Frühjahr 2008 über seinen Namen und sein Geburtsdatum getäuscht hat, hier unberücksichtigt bleiben muss.

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Zwar sind nach § 8 Abs. 1 AufenthG im Verlängerungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu beachten. Dies gilt jedoch nur soweit der Gesetzgeber nicht Sonderregelungen getroffen hat oder dem Sinn und Zweck der Vorschriften oder höherrangiges Recht entgegenstehen (vgl. Dienelt/Rösler in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Rn. 3 ff. zu§ 8 AufenthG; Wenger in: Storr u.a., Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, Rn.3 f. zu § 8). Die Kammer ist der Ansicht, dass in§ 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG eine abschließende Regelung über die Verlängerung einer nach der Altfallregelung erteilten Aufenthaltserlaubnis getroffen worden ist und deshalb jedenfalls eine erneute Überprüfung der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen besonderen Integrationsvoraussetzungen ausscheidet. Denn in § 104 a Abs. 5 AufenthG finden sich umfangreiche und detaillierte Bestimmungen, die sich allein mit einem Aspekt der Integration, nämlich der Frage der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts befassen, mit welchem das Ziel verfolgt wird, eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202 f.). Es widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der Altfallregelung im Rahmen der Verlängerung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis ohne Veränderung der Sach- oder Erkenntnislage erneut in die Prüfung der ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen einzutreten. Denn mit diesen Bestimmungen wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechung getragen (vgl. BT-Drs. 15/5065, S. 201 f.). Auch würde es den Grundsätzen der Bestandskraft, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit widersprechen, bereits abschließend geprüfte und nicht mehr veränderbare Sachverhalte im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung erneut zur Beurteilung zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 9 ME 49/09 - zu § 34 Abs. 3 AufenthG). Die Antragsgegnerin hätte insoweit lediglich die Möglichkeit, die frühere für rechtswidrig angesehene Entscheidung zurückzunehmen, wovon sie jedoch ausdrücklich (vgl. S. 3 der Bescheides vom 6. Dezember 2010) abgesehen hat.

9

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin die Identitätstäuschung des Antragstellers der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch nicht zwingend entgegenstand. Die Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG findet nämlich auf die besonderen Bestimmungen für junge Erwachsene in Abs. 2 der Vorschrift gerade keine Anwendung. Die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG katalogartig aufgezählten Voraussetzungen sind lediglich bei der in § 104 a Abs. 2 AufenthG zu treffenden Integrationsprognose zu berücksichtigen und angemessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - NVwZ 2009, 979 <981>; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juni 2010 - 8 LB 117/08 - [...]).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.