§ 2 APVO-TD - Dienstbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".
(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation die Dienstbezeichnung "Vermessungsreferendarin" oder "Vermessungsreferendar" und in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung "Baureferendarin" oder "Baureferendar".