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§ 2 APVO-TD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".

(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen im Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen die Dienstbezeichnung "Vermessungsreferendarin" oder "Vermessungsreferendar" und in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung "Baureferendarin" oder "Baureferendar".