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Abschnitt 3 TourPFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Zuwendungsempfänger sind

3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation "TourismusMarketing Niedersachsen GmbH" (TMN) betreiben, sowie niedersächsische Mitglieder des städtetouristischen Netzwerks "about cities" oder der Marketingkooperation "9 Städte in Niedersachsen", die eine Gebietskörperschaft vertreten,

3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2 touristische Vereine und Verbände mit landesweiter Zuständigkeit und/oder Verantwortung,

3.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation "TourismusMarketing Niedersachsen GmbH" (TMN) betreiben,

3.4
für Maßnahmen nach den Nummern 2.4 bis 2.6 kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z. B. gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen, eingetragene Vereine), sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 19. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 156)