Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 09.03.1995, Az.: 6 A 501/94
Aufstellung eines Krankenhausplanes; Krankenhausplanerisch zu berücksichtigender Bedarf; Zuordnung der Frührehabilitation zur Krankenhausbehandlung; Notwendige Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 09.03.1995
- Aktenzeichen
- 6 A 501/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:1995:0309.6A501.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 39 SGB V
- § 7 KHG
- § 109 Abs. 1 SGB V
- § 65 VwGO
- § 8 KHG
Fundstelle
- NJW 1995, 3072-3073 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Krankenhausplanung
Prozessführer
... Klinik GmbH & Co. KG,
vertr. d. d. geschäftsfüherenden Gesellschafter ...
RA Gottfried Friedrich, Blaumeisenweg 7, 40489 Düsseldorf
Prozessgegner
Niedersächsische Sozialministerium, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2, 30159 Hannover, ...
Redaktioneller Leitsatz
Im Falle einer notwendigen Beiladung darf die Entscheidung nicht getroffen werden können, ohne dass unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten betroffen sind. Derartige Rechtswirkungen sind gegeben, wenn durch eine behördliche Entscheidung zwingende Mitwirkungsbefugnisse berührt werden, die durch Gesetz selbständigen Rechtsträgern im Sinne eigenständiger Aufgabenwahrnehmung eingeräumt worden sind.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 6. Kammer -
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Thies,
den Richter am Verwaltungsgericht Specht und
den Richter am Verwaltungsgericht Neuhaus
am 09. März 1995
beschlossen:
Tenor:
Der Beiladungsantrag der Klägerin wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die eine Klinik für Rehabilitation und Anschlußheilverfahren bei neurologischen und orthopädischen Erkrankungen mit insgesamt 240 Betten betreibt, die Aufnahme von 20 Betten im Bereich der Frührehabilitation in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen. Die Parteien streiten darüber, ob es sich dabei um Krankenhaus- oder - als solche nicht der Krankenhausplanung unterliegende - Rehabilitationsbehandlung handelt und ob dafür ggf. ein krankenhausplanerisch zu berücksichtigender Bedarf besteht.
Die Klägerin beantragt,
- a)
den ... Landesverband Niedersachsen,
- b)
den Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen,
- c)
die Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Niedersachsen -
- d)
die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse,
- e)
den Landesverband der Innungskrankenkassen Niedersachsen,
- f)
den Verband der Angestellten-Krankenkassen Niedersachsen und
- g)
den Verband der Arbeiter-Ersatzkrankenkassen e.V.
beizuladen.
Das Gericht geht davon aus, daß die mit der Klageschrift zunächst zusätzlich beantragte Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Niedersächsischen Landesversicherungsanstalten nicht mehr begehrt wird, da im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 06.09.1994 davon die Rede ist, daß der Antrag auf Beiladung der Krankenkassenverbände aufrechterhalten werde.
Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Zwischen dem Beklagten und den Beizuladenden sei nach ihrer Kenntnis die Zuordnung der Frührehabilitation zur Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V vereinbart worden. Die angestrebte Sachentscheidung könne deshalb nur einheitlich ergehen. - Durch die gerichtliche Entscheidung würden die rechtlichen Interessen der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen berührt. Nach dem Vortrag des Beklagten sei dessen ablehnende Entscheidung nach Beratung in der Sitzung des sog. Planungsausschusses des Landes vom 21.12.1993 getroffen worden. Das Beteiligungsverhältnis ergebe sich aus § 7 KHG. Für weitere Einzelheiten sei § 9 Nds. KHG maßgebend. Danach seien u.a. mit der Arbeitsgemeinschaft der Sozialversicherungsträger Niedersachsens bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes einvernehmliche Regelungen anzustreben. Nach § 18 Abs. 1 BPflV seien die Sozialleistungsträger im Pflegesatzverfahren sogar Partei. - Ferner hätten diese nach § 109 Abs. 1 SGB V in bestimmten Fällen die Möglichkeit, ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wenn der Krankenhausplan keine Bettenzahl enthalte oder hinsichtlich der Leistungsstruktur keine abschließende Regelung getroffen habe. Es bestehe mithin auf gesetzlicher Grundlage die Möglichkeit zur vertraglichen Anerkennung der beantragten Frühreha-Betten als Krankenhausbetten. Dies sei aber nur möglich, wenn die künftigen Vertragspartner beigeladen würden. Da für derartige Vereinbarungen - anders als bei der Aufnahme in den Krankenhausplan - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V das Benehmen mit dem Beklagten erforderlich sei, dürfte sogar eine notwendige Beiladung gegeben sein. Demzufolge seien auch die Kassenverbände, die bislang die Entscheidung des Beklagten mittrügen, bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides betroffen.
Der Beklagte befürwortet die von der Klägerin beantragte Beiladung mit folgenden Ausführungen: Bzgl. der Zuordnung der Frührehabilitation zum Begriff der Krankenhausbehandlung i. S. des § 39 SGB V bestehe mit den o.a. Versicherungsträgern keine Vereinbarung, sondern nur eine einheitliche Rechtsauslegung. Die gerichtliche Entscheidung könne nur einheitlich getroffen werden. Dies gelte allerdings weniger wegen der Funktion der Beizuladenden als Beteiligte im Planungsausschuß nach § 9 Abs. 1 Nds. KHG, sondern wegen der rechtlichen Bedeutung der Entscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Ziffer 2 SGB V. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan trete an die Stelle eines Versorgungsvertrages und begründe eine Verpflichtung der Krankenkassen, in diesem Krankenhaus erbrachte Leistungen als Krankenhauspflege i. S. des § 39 SGB V abzurechnen.
II.
Der Beiladungsantrag hat keinen Erfolg.
Durch die Beiladung soll zum einen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, ihre auf den Streitgegenstand bezogenen rechtlichen Interessen zu wahren, und zum anderen sollen durch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Beizuladenden im Interesse der Prozeßökonomie weitere Streitverfahren vermieden und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindert werden. Dabei unterscheidet § 65 VwGO zwischen einfacher, im Ermessen des Gerichts liegender (Abs. 1) und notwendiger Beiladung (Abs. 2), die zu erfolgen hat. Letztere liegt vor, wenn Dritte an einem Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Im Falle einer notwendigen Beiladung darf die Entscheidung nicht getroffen werden können, ohne daß unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten betroffen sind. Derartige Rechtswirkungen sind gegeben, wenn durch eine behördliche Entscheidung zwingende Mitwirkungsbefugnisse berührt werden, die durch Gesetz selbständigen Rechtsträgern im Sinne eigenständiger Aufgabenwahrnehmung eingeräumt worden sind, wie dies insbesondere bei sog. mehrstufigen Verwaltungsakten und Verwaltungsakten mit Doppelwirkung der Fall ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 65 Rz. 14, 17 u. 18).
An einer entsprechenden Betroffenheit fehlt es im vorliegenden Falle. Insbesondere handelt es sich nicht um eine mehrstufige Verwaltungsmaßnahme, die nur unter Mitwirkung Dritter - etwa im Sinne von Zustimmung oder Einvernehmen - getroffen werden könnte. Weder die Aufstellung des Krankenhausplanes noch die auf dessen Grundlage gegenüber dem Krankenhausträger ergehende Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in diesen Plan sind als mehrstufige, eine notwendige Beiladung im dargelegten Sinne begründende Verwaltungsverfahren ausgestaltet. - Was zunächst das Planaufstellungsverfahren als solches betrifft, regelt § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) - i.d.F. der Bek. vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geänd. d. Art. 11 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266, 2309), daß die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufstellen. Dabei sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Lösungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben (Satz 2), ohne daß der Bundesgesetzgeber den Kreis der unmittelbar Beteiligten und dessen Abgrenzung von den nur mittelbar Beteiligten näher bestimmt. Vielmehr verweist insoweit § 7 Abs. 2 KHG bezüglich der näheren Einzelheiten auf das Landesrecht. Damit wird § 9 des Nds. Gesetzes zum KHG - Nds. KHG - i.d.F. vom 12.11.1986 (Nds. GVBl. 343), geänd. d. Ges. vom 16.12.1992 (Nds. GVBl. S. 339) in Bezug genommen. Dieser sieht einen beim Sozialminister zu bildenden Planungsausschuß vor, dem die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Nds. Krankenhausgesellschaft einerseits, die Arbeitsgemeinschaft der Sozialversicherungsträger Niedersachsens und der Landesausschuß des privaten Krankenversicherung andererseits als unmittelbar Beteiligte i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG angehören. Im übrigen wiederholt § 9 Abs. 1 Satz 2 Nds. KHG die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG. Damit sind u.a. die o.a. Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung an der Krankenhausplanung zu beteiligen. Diese Beteiligtenstellung vermittelt indessen keine Rechtsstellung i. S. des § 65 Abs. 2 VwGO. Zunächst schließt es die Rechtsnatur des Krankenhausplans aus, daß von einer Entscheidung, wie sie die Klägerin begehrt, Rechtswirkungen ausgehen, die ihrerseits eine notwendige Beiladung auslösen. Bei dem Krankenhausplan handelt es sich weder um eine Rechtsnorm noch um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung, sondern um einen ausschließlich verwaltungsinternen Akt, der als solcher - im Gegensatz zu der allein streitbefangenen, von der Klägerin begehrten Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG - keinerlei unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.1981 - BVerwGE 62, 86 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 2). Wegen dieser fehlenden Außenwirkung folgt eine notwendige Beiladung auch nicht daraus, daß der Sozialminister bei der Planaufstellung Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten anstreben soll. - Im übrigen ist die Aufstellung des Krankenhausplanes nicht davon abhängig, daß im Planungsausschuß entsprechendes Einvernehmen tatsächlich erzielt wird. Vielmehr behalten die Länder in der Krankenhausplanung das Letztentscheidungsrecht (vgl. Dietz/Bofinger, Kommentar z. Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Jan. 1995, § 7 KHG Anm. 3 m. Hinw. auf die Gesetzesmaterialien). Damit stellt sich der Planungsausschuß verfahrensrechtlich im Ergebnis als Planungsinstrument i. S. eines beratenden Gremiums dar, welches dazu dient, den Sachverstand der an der Krankenhausversorgung Beteiligten auf der Leistungserbringer- wie auf der Kostenträgerseite zu bündeln und deren gegenläufige Interessen aufeinander abzustimmen und ggf. zu einem Kompromiß zu führen. Daraus folgt zugleich, daß den unmittelbar Beteiligten allenfalls ein subjektives Recht auf Beteiligung an diesem Abstimmungsverfahren zusteht. Daraus würde sich jedoch keine eine notwendige Beiladung auslösende Rechtsstellung ergeben, da Streitgegenstand der vorliegenden Klage nicht der interne Krankenhausplan als solcher ist, sondern die ablehnende Entscheidung des Beklagten gegenüber der Klägerin, die Hedon-Klinik mit 20 neurologischen Frühreha-Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen.
Auch die Aufnahmeentscheidung ihrerseits und die davon ausgehenden Rechtswirkungen führen nicht zu einer notwendigen Beiladung der Kassenverbände. Adressat dieser Aufnahmeentscheidung, bei der es sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KHG um eine im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare bzw. zu erstreitende Verwaltungsmaßnahme mit Verwaltungsaktsqualität handelt, ist allein der jeweilige Krankenhausträger, nicht etwa auch die Krankenkassen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 8 Anm. 4). Dies folgt aus dem Regelungsgehalt des § 8 Abs. 1 KHG, der sich ausschließlich mit der Krankenhausförderung befaßt und dazu in Satz 1 bestimmt, daß die Krankenhäuser Anspruch auf Förderung haben, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes bzw. in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Wegen dieser von einer Aufnahme in den Krankenhausplan ausgehenden förderungsrechtlichen Wirkungen hat der Gesetzgeber die Aufnahmeentscheidung als im Verwaltungsrechtswege überprüfbaren Verwaltungsakt ausgestaltet. Da aber auf der Grundlage dieser Vorschrift nur Krankenhäuser mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, kommen auch nur deren Träger als Adressaten eines Aufnahmebescheides und damit insoweit Anfechtungsberechtigte in Betracht. Daß die Aufnahmeentscheidung ihrerseits auf der Grundlage des Krankenhausplans ergeht und diesen mit Außenwirkung gegenüber dem Krankenhausträger umsetzt, ändert nichts an dem beschriebenen Regelungsgehalt. Nichts anderes gilt insoweit, als die Korrektur eines Aufnahmebescheides zur Folge hat, daß der Krankenhausplan entsprechend anzupassen bzw. abzuändern ist (vgl. dazu BVerwG, U. v. 26.03.1981, a.a.O.). Denn auch damit entfaltet der Aufnahmebescheid noch keine Regelungswirkung gegenüber den Krankenkassen sowie den übrigen Mitgliedern des Krankenhausplanungsausschusses, da auch mit dieser Rechtsfolge wiederum nur die gesetzliche Vorgabe umgesetzt wird, daß nur in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser gefördert werden. Die Anpassung bzw. Ergänzung des Plans erfolgt also ausschließlich im rechtlichen Interesse des betroffenen Krankenhausträgers und beinhaltet keine Regelung gegenüber den Krankenkassen oder den übrigen an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten.
Ferner stellt der Aufnahmebescheid auch nicht deswegen einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Krankenhausträger einerseits und den Krankenkassen andererseits dar, weil sich daraus für die Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 39 Abs. 1, 108 Ziff. 2 und 3 SGB V entweder die Pflicht ergibt, die Kosten einer in dem in den Plan aufgenommenen Krankenhaus durchgeführten und notwendigen stationären Krankenhausbehandlung zu übernehmen, oder im Falle der Ablehnung einer Aufnahme die Verpflichtung zum Abschluß von Versorgungsverträgen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages (vgl. § 70 SGB V) ergeben kann. Denn insoweit handelt es sich um kraft Gesetzes eintretende leistungsrechtliche Folgen, die von den Krankenkassen hinzunehmen sind und wiederum nicht zum Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides gehören.
Der Gesetzgeber hat - wie bereits dargelegt - den Krankenkassen diesbezüglich kein Anfechtungsrecht einräumen wollen, sondern deren Beteiligung an der Krankenhausplanung erkennbar auf eine Einflußnahme nach Maßgabe und in den Grenzen des § 9 Nds. KHG beschränkt. Auch wenn den unmittelbar Beteiligten - wie bereits angesprochen - ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nds. KHG zustehen sollte, würde ein Aufnahmebescheid, der auf der Grundlage eines unter Verletzung dieses Beteiligungsrechts zustandegekommenen Plans ergangen wäre, keine eine notwendige Beiladung auslösende Regelung gegenüber dem in seinem Beteiligungsrecht Beeinträchtigten beinhalten, sondern allenfalls dessen rechtliche Interessen i. S. des § 65 Abs. 1 VwGO berühren können.
Auch aus der gemäß § 109 Abs. 1 SGB V bestehenden Möglichkeit zu ergänzenden Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhausträgern und dem dazu mit dem Beklagten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V herzustellenden Benehmen folgt keine notwendige Beiladung der Krankenkassen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, daß derartige sozialrechtliche Folgen ohne weiteres kraft Gesetzes eintreten und nicht den Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides betreffen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Benehmenserfordernis abstellt, kann daraus eine notwendige Beiladung im übrigen auch deswegen nicht hergeleitet werden, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um eine - im Sozialrechtsweg auszutragende - Streitigkeit handelt, die eine derartige Vereinbarung zum Gegenstand hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses gemäß § 109 Abs. 3 SGB V.
Eine im Ermessen des Gerichts liegende einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hält die Kammer nicht für geboten. - Wie im einzelnen zur Frage einer notwendigen Beiladung dargelegt, treten etwaige sozialleistungsrechtliche Folgen einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG ergehenden Aufnahmeentscheidung kraft Gesetzes ein, ohne daß der Gesetzgeber im Hinblick auf diese Auswirkungen den betroffenen Sozialversicherungsträgern eine über das sich aus § 9 Abs. 1 Nds. KHG ergebende Beteiligungsrecht hinausgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Krankenhausplanung einschließlich der den Plan umsetzenden Verwaltungsakte eingeräumt hätte. Dieser gesetzlichen Vorgabe würde es tendenziell widersprechen, eben diese von den Krankenkassen hinzunehmenden sozialleistungsrechtlichen Folgewirkungen zum Anlaß für eine fakultative Beiladung zu machen. Im übrigen bedarf es deren Beteiligung nicht, um auch ihnen gegenüber eine Rechtskraftwirkung herbeizuführen. Soweit sich in der Folge des vorliegenden Rechtsstreits die Frage von Vereinbarungen gemäß §§ 108, 109 SGB V stellen sollte, bedürfte es keiner Beteiligung der Krankenkassen, um diese mit dem Einwand auszuschließen, die ablehnende Entscheidung des Beklagten, sollte sie rechtskräftig bestätigt werden, sei zu Unrecht erfolgt. Denn eine solche Entscheidung entfaltete im Rahmen der sozialrechtlichen Beziehungen zwischen Krankenhausträger und Krankenkassen Tatbestandswirkung, ohne daß es noch einer Rechtskrafterstreckung bedürfte. Was schließlich die unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitige Frage der rechtlichen Qualifizierung der neurologischen Frührehabilitation als Krankenhaus- oder als Rehabilitationsbehandlung sowie die Bedarfslage bzgl. derartiger Betten betrifft, handelte es sich um bloße Vortragen, deren Beantwortung im Falle einer darauf beruhenden Klageabweisung als bloßes Begründungselement an der Rechtskraftwirkung nicht teilhätte (vgl. Kopp, a.a.O., § 66 Rz. 12 u. § 121 Rz. 18). Im übrigen stimmen die Krankenkassenverbände in der Beurteilung der Rechtslage insoweit mit dem Beklagten überein, so daß ihre Beiladung nicht erforderlich erscheint, um sie in die Lage zu versetzen, streitgegenstandsbezogene rechtliche Belange in das Verfahren einzuführen, die nicht bereits durch den Beklagten gleichermaßen zur Geltung gebracht wären.
Schließlich kann es weder eine notwendige Beiladung begründen noch sachgerechter Anlaß für eine fakultative Beiladung sein, daß die Krankenkassen nach Maßgabe des § 18 KHG Beteiligte am Pflegesatzverfahren sind. Denn diese Stellung steht in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der hier streitigen Krankenhausplanung und ist im übrigen unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg hat, da es sowohl bei Aufnahme der streitigen Frühreha-Betten in den Krankenhausplan als auch bei Abschluß von Versorgungsverträgen entsprechender Pflegesatzvereinbarungen bedarf (vgl. §§ 1 BPflV, 109 Abs. 4 SGB V). Sofern die Höhe der ggf. zu vereinbarenden Pflegesätze davon beeinflußt wird, inwieweit das betreffende Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan öffentlich gefördert wird, würde es sich wiederum um mittelbare, kraft Gesetzes eintretende Folgen handeln, die für eine (fakultative) Beiladung aus den dargelegten Gründen keine Veranlassung geben.
Specht
Neuhaus