Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 23.08.1995, Az.: 6 A 612/94

Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Verfassungsmäßigkeit von staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
23.08.1995
Aktenzeichen
6 A 612/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 18024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:1995:0823.6A612.94.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1996, 298 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsangehörigkeit

Redaktioneller Leitsatz

Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG bedeutet nicht, dass Vorschriften über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schon immer dann verfassungsrechtlich unbedenklich sind, wenn und soweit ihre Anwendung im Einzelfall nicht zu Staatenlosigkeit führt. Auch eine staatsangehörigkeitsrechtliche Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt, ohne dass Staatenlosigkeit die Folge ist, kann gegen Grundrechte verstoßen.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 6. Kammer -
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Thies,
die Richter am Verwaltungsgericht Specht und Neuhaus sowie
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1995
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.1993 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 11.05.1994 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist am 08.01.1964 in der damaligen Tadzikischen Sozialistischen Sowjetrepublik geboren. Seine Eltern, die am 30.08.1930 in Sebastiansfeld/Ukraine geborene ... geb. ... und der am 17.04.1930 geborene ... heirateten am 05.08.1950. Der Vater verstarb am 02.01.1971. Die Mutter, die am 28.03.1990 in das Bundesgebiet einreiste, ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A (s. BA zu 5 B 76/94) und wurde mit Urkunde vom 12.10.1992 als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) eingebürgert.

2

Der Kläger reiste am 31.05.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 23.06.1993 gab er eine Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAÄndG 1974 - ab.

3

Durch Bescheid vom 13.12.1993 lehnte es die Beklagte ab, der Erklärung stattzugeben. Zur Begründung führte sie aus: Die Mutter des Klägers sei im Zeitpunkt seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige gewesen, wie dies Art. 3 Abs. 1 RuStÄndG 1974 voraussetze. Bei Registrierung im Grenzdurchgangslager habe seine Mutter angegeben, während des 2. Weltkrieges in den damaligen Warthegau umgesiedelt und dort eingebürgert worden zu sein. Ihr Geburtsort habe zum Anwendungsbereich der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 gehört. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei festgestellt worden, daß sie nach dieser Verordnung durch Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine während des 2. Weltkrieges die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Daneben habe sie die sowjetische Staatsangehörigkeit besessen, die sie durch Geburt erworben habe dürfte. Daß sie diese zu irgendeinem Zeitpunkt verloren haben könnte, sei nicht bekannt. Da der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besessen habe, habe seine Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung am 05.08.1950 gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG in der damals geltenden Fassung wieder verloren, da sie damit nicht staatenlos geworden sei (vgl. Art. 16 Abs. 1 GG). Diese Rechtsfolge sei unabhängig davon eingetreten, ob sie mit der Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes und Vaters des Klägers erworben habe. Es sei daher unerheblich, ob sein Vater litauischer Staatsangehöriger gewesen sei und die zwangsweise Verleihung der sowjetischen Staatsangehörigkeit nach Annektion Litauens im Jahre 1940 völkerrechtswidrig und damit unbeachtlich sei.

4

Der Kläger legte dagegen mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die zwangsweise Verleihung der sowjetischen Staatsangehörigkeit an seinen Vater sei völkerrechtswidrig und damit unbeachtlich. Nach damaligem sowjetischen Recht sei die Eheschließung eines Sowjetbürgers mit einem Ausländer verboten gewesen. Im Sinne des deutschen Rechts liege daher eine Nichtehe vor, die nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit habe führen können.

5

Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.05.1994 im wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wurde u.a. ausgeführt: Die 1950 geschlossene Ehe seiner Eltern sei nach deutschem Recht anerkannt worden; es liege ein gültiger Auszug des vom Standesamt der Stadt Osabrück angelegten Familienbuchs vor.

6

Der Kläger hat dagegen am 08.06.1994 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlieren können, wenn sie durch die Eheschließung die vollwirksame Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben habe. Infolge der Annektion Litauens habe die litauische Staatsangehörigkeit von seiner Mutter nicht ausgeübt werden können. Daß diese auch die sowjetische Staatsangehörigkeit besessen habe, habe nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt, weil eine wirksame Eheschließung nicht vorgelegen habe. Nach Auskunft des Instituts für Ostrecht der Universität Köln sei die Eheschließung eines Sowjetbürgers mit einem Ausländer ausgeschlossen gewesen. Es liege demzufolge eine Nichtehe vor, da sein Vater litauischer Staatsangehöriger gewesen sei. Daß für die sowjetischen Behörden eine Eheschließung zwischen zwei sowjetischen Bürgern vorgelegen habe, stehe dem nicht entgegen.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.12.1993 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 11.05.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 des RuStÄndG 1974 eine Urkunde auszufertigen.

8

Die Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

9

Ergänzend macht sie geltend: Die Eheschließung der Eltern des Klägers sei nicht nichtig gewesen. Das vom Kläger in Bezug genommene Verbot der Eheschließung beurteile sich allein nach innersowjetischem Recht. Danach aber seien nach der Eingliederung Litauens in die UdSSR die ehemals litauischen Staatsangehörigen als sowjetische Staatsangehörige zu beurteilen. Auf die Völkerrechtswidrigkeit dieser Verleihung komme es für die Beurteilung des Eheschließungsverbots nicht an. Jedenfalls sei der Vater des Klägers im Sinne des sowjetischen Rechts kein Ausländer gewesen. Auch nach deutschem Recht sei die Ehe der Eltern gültig. Auf das in der Sowjetunion geltende Verbotsgesetz komme es insoweit nicht an. Nach sowjetischem Recht sei die Ehe wirksam zustande gekommen und sei deshalb durch das Standesamt Osnabrück anerkannt worden.

10

Wegen weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet.

12

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 - RustAÄndG 1974 - (BGBl. I S. 3714) erwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.

13

Die Beklagte geht auf Grund entsprechender Ermittlungen davon aus, daß die Mutter des Klägers wegen ihrer Deutschstämmigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) erworben hat, ohne dadurch ihre sowjetische Staatsbürgerschaft verloren zu haben (vgl. § 1 Abs. 1 lit. f StAngRegG; dazu Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 1 StAngRegG Rz. 13; Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Stand: Aug. 1993, Teil 11, StARegG § 1 Rz. 31) Zwar hat die Mutter bei ihrer Registrierung im Grenzdurchgangslager angegeben, daß sie während des 2. Weltkrieges in den damaligen Warthegau umgesiedelt worden und dort eingebürgert worden sei, während die Verordnung vom 19.05.1943 in ihrem § 3 ausdrücklich Umsiedler von ihrem Geltungsbereich ausnimmt. Umsiedler im Sinne dieser Regelung sind jedoch nur diejenigen Personen, die auf Grund der während des Zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge umgesiedelt worden sind, nicht dagegen die auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten Umgesiedelten (z.B. die in den Jahren 1943/44 in den Warthegau Umgesiedelten) (vgl. Ziff. 1.4.3 d. Erl. d. IM Bad. - Württ. v. 12.11.1981 [abgedr. bei: Makarov/v.Mangoldt, a.a.O., Teil 11, Anh. 1 B 4]).

14

An vorstehend beschriebenem staatsangehörigkeitsrechtlichen Status der Mutter des Klägers hat sich durch deren Eheschließung mit einem Nichtdeutschen im August 1950 nichts geändert. Für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft sich die Beklagte auf die Regelung des § 17 Ziff. 6 RuStAG a.F. Danach ging die Staatsangehörigkeit für eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren. Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, daß sein Vater litauischer Staatsangehöriger gewesen sei und die Eheschließung eines sowjetischen Staatsbürgers mit einem Ausländer nach sowjetischem Recht verboten gewesen sei. Denn maßgebend für den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Vaters war das sowjetische Recht. Danach aber hatte der Vater mit der Eingliederung Litauens in die Sowjetunion im Jahre 1940 ungeachtet deren völkerrechtlichen Beurteilung die sowjetische Staatsbürgerschaft erworben. Jedenfalls ist davon nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts im Hinblick auf die hier allein interessierende Frage der Wirksamkeit der Eheschließung der Eltern des Klägers auszugehen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 21.05.1985 - BVerwGE 71, 301/306). Damit ist zugleich dem Einwand des Klägers begegnet, es habe sich bei seinen Eltern wegen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nach sowjetischem Recht um eine Nichtehe gehandelt. Demzufolge scheidet bei dem Kläger eine Anwendung des den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem unehelich geborenen Kind regelnden § 4 RuStAG aus.

15

Die Mutter des Klägers hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit jedoch durch die Eheschließung mit einem Ausländer deswegen nicht nach Maßgabe des § 17 Ziff. 6 RuStAG a.F. verloren, weil diese Vorschrift mit Inkrafttreten des Grundgesetzes ihre Gültigkeit verloren hat. Soweit sie gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) verstieß, ist sie gemäß Art. 117 Abs. 1 GG zwar erst mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten und der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift mit Rücksicht auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG schon vor diesem Zeitpunkt nur unter der Voraussetzung nicht eingetreten, daß die Deutsche durch die Eheschließung de iure oder der facto staatenlos geworden wäre (vgl. BVerwG, U. v. 07.07.1959 - I C 119.57 - Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 4). Dies trifft auf die Mutter des Klägers jedoch nicht zu, da sie neben der deutschen die sowjetische Staatsangehörigkeit besaß und letztere durch die Eheschließung nicht verloren hat.

16

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet indessen nicht, daß Vorschriften über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schon immer dann verfassungsrechtlich unbedenklich sind, wenn und soweit ihre Anwendung im Einzelfall nicht zu Staatenlosigkeit führt. Vielmehr verdrängt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG mit der ihm zugrundeliegenden besonderen Zielrichtung nicht etwa den Grundrechtsschutz im übrigen. Eine staatsangehörigkeitsrechtliche Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt, ohne daß Staatenlosigkeit die Folge ist, kann demzufolge gegen (andere) Grundrechte verstoßen. So verhält es sich bei dem Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Ziff. 6 RuStAG. Diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 GG nach Maßgabe des Art. 123 Abs. 1 GG außer Kraft getreten ist (abw. - ohne Begründung - BVerwG, U. v. 16.02.1993 - NJW 1993, 2129). Der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie umfaßt die Eheschließungsfreiheit. Diese beinhaltet ein subjektives Recht des Einzelnen gegen den Staat auf ungehinderten Zugang zur Ehe (vgl. Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Stand: März 1994, Art. 6 Rz. 18) und schließt das Recht jedes deutschen Staatsbürgers ein, einen Ausländer zu heiraten (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Komm. z. GG, Stand: Sept. 1994, Art. 6 Rz. 121). Mit dieser ausschließlich verfassungsimmanenten Schranken unterliegenden Grundrechtsposition ist es unvereinbar, wenn die Eheschließung als solche, ohne daß weitere Voraussetzungen hinzutreten müssen, zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Eine derartige Rechtswirkung ist weder mit dem Wesen der Ehe zu rechtfertigen noch kann sie aus anderen Verfassungsgrundsätzen hergeleitet werden. Insbesondere gibt es keinen aus dem Verfassungsrecht abzuleitenden Grundsatz, der eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Ehepartnern ausschließt. Noch weniger gebietet es das Verfassungsrecht, einen deutschen Staatsbürger, der einen Ausländer heiratet, aus dem deutschen Staatsverband zu entlassen, sofern nicht Staatenlosigkeit die Folge ist. Es entspricht auch keinem Verfassungsgrundsatz, doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden, mag letztere auch rechtspolitisch unerwünscht sein. Umso weniger kann es ein gesetzgeberisches Anliegen mit Verfassungsrang sein, eine bestehende doppelte Staatsangehörigkeit aus Anlaß einer Eheschließung zu beenden.

17

Der Kläger hat auch die Erklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 6, 7 RuStAG 1974 eingehalten. Im einzelnen wird dafür auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes v. 24.06.1994 - BGBl. I S. 1325) auf 6.000,- DM festgesetzt.

Thies
Specht
Neuhaus