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  • ab 01.09.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KopfTuBeschlRdErl - Rechtslage in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Kopftuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - ; Auswirkungen auf Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
KopfTuBeschlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 NSchG darf das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule (§ 2) überzeugend erfüllen zu können. Im Hinblick auf das Tragen des islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft wurden bisher unter Zugrundelegung des sog. objektiven Empfängerhorizonts automatisch entsprechende Zweifel angenommen. Die Vorschrift wirkte damit als präventive Verbotsnorm.