Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.07.1996, Az.: SS 251/96
Anforderungen an die Feststellung einer für die Anordnung eines Fahrverbots relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 31.07.1996
- Aktenzeichen
- SS 251/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0731.SS251.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 BKatV
Fundstellen
- MDR 1996, 1174 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1997, 296
- zfs 1996, 433 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Feststellung einer für die Anordnung eines Fahrverbots relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung
Gründe
Die Sachrüge greift durch. Nach den Feststellungen ist die Geschwindigkeitsüberschreitung in ihrem Ausmaß mit einer Laserpistole "nach Abzug des Toleranzwertes" ermittelt worden. Der Anhang zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 BKatV sieht unter lfd. Nr. 5.3.3. die hier getroffenen Regelahndungen vor für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 31 bis 40 km/h. Mithin liegt der der Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß in seinem Ausmaß genau an der unteren Grenze des Bereichs, in dem quasi erstmalig als Regelfolge das Fahrverbot auftritt. Bei einer Überschreitung um nur 30 km/h beschränkt sich die Regelahndung nach Nr. 5.3.2. a.a.O. auf 120,00 DM Geldbuße.
Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, dass das Urteil das Messverfahren und den "Abzug des Toleranzwertes" mitteilt. Vielmehr hätte es jedenfalls in diesem Grenzfall der Feststellung bedurft, welchen Wert die Messung ergeben hat und in welcher Höhe ein Sicherheitsabzug vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1993, 592, 594) [BGH 19.08.1993 - 4 StR 627/92], um dem Schuldspruch die Grundlage einer ausreichenden Beweiswürdigung zu geben. Da es hieran fehlt, musste das Urteil aufgehoben werden.