Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.07.1996, Az.: SS 268/96
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung; Zulässigkeit der Verwertung eines Polizeivermerks betreffend die Identität der Person auf einem Radarfoto
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.07.1996
- Aktenzeichen
- SS 268/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0729.SS268.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 1 OWiG
Fundstelle
- zfs 1997, 37 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unzulässige Ablehnung kommissarischer Vernehmung. Unzulässige Verwertung eines Polizeivermerks betr. Identität zwischen der Person auf einem Radarfoto und dem Betroffenen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zu.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da weitere Feststellungen erforderlich und möglich sind, zur Zurückverweisung der Sache.
Das Urteil weist zwei schwer wiegende Rechtsfehler auf.
Das Amtsgericht hat dem nicht in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen, der mehr als 500 km vom Gerichtsort entfernt wohnt, sich vor der Polizei oder schriftlich nicht zur Sache eingelassen und um seine kommissarische Vernehmung vor dem Wohnsitzgericht gebeten hatte, dies ohne tragfähige Begründung abgeschlagen, so dass sich der Betroffene nicht persönlich vor einem Richter äußern konnte. Dadurch ist dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden (BayObLG NStZ 1995, 39).
Das Amtsgericht hat im Übrigen seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen lediglich daraus hergeleitet, dass ein Polizeibeamter aus dem Wohnort des Betroffenen in einem - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerk angegeben hatte, bei der auf dem anlässlich der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfoto abgebildeten Person handele es sich um den Betroffenen. Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH DAR 1996, 98 sowie OLG Stuttgart VRS 62, 459).
Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf BGH VRS 61, 377 hin.