Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.07.2015, Az.: 13 U 51/14

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Polizeibeamten durch die Veröffentlichung eines Videos mit der nicht anonymisierten Darstellung eines Polizeieinsatzes über den Internetauftritt der Bild-Zeitung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.07.2015
Aktenzeichen
13 U 51/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 40593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:0721.13U51.14.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 03.08.2017 - AZ: 1 BvR 2207/15

Fundstelle

  • CR 2016, 259-261

Redaktioneller Leitsatz

Zwar handelt es sich bei einem Polizeieinsatz um ein zeitgeschichtliches Geschehen. Gleichwohl verbietet sich die Veröffentlichung eines Videos einer Überwachungskamera von dem Polizeieinsatz ohne Anonymisierung der tätig gewordenen Polizeibeamten - etwa durch Verpixelung der Gesichter -, da insbesondere in einem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ein sensibler Umgang mit dem Bildmaterial erforderlich ist. Das gilt umso mehr, wenn die den Polizeieinsatz auslösenden Handlungen der betroffenen Person nicht dargestellt sind.

In dem Rechtsstreit

B...........GmbH & Co.KG, ...................., ..... B ...,

vertreten durch die Komplementärin ..............Multimedia Verwaltungs GmbH,

diese vertreten durch die Geschäftsführer ................, ..................und .....................,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ................& Partner, ................., ..........D ...,

Geschäftszeichen: .................

gegen

J ... P ..., c/o Polizeipräsidium, ...................., ................., ..... B ...,

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt ..................., ......................, ..... B ...,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die .........................................., ........... und ............

am 21. Juli 2015

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Mai 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 6.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger ist Polizeibeamter in Bremen. Er wurde am 23.06.2013 im Rahmen seines Dienstes zusammen mit seinen Kollegen zu einem Einsatz in die Diskothek "Gleis 9" gerufen. Die Polizeibeamten entschlossen sich zur Festnahme eines Besuchers, der sich aggressiv verhielt. Da der Besucher erheblichen Widerstand bei der Festnahme leistete, wurde er schließlich von mehreren Beamten zu Boden gezwungen und mit Handschellen versehen.

Der Vorgang wurde von einer Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet. Der Besitzer der Diskothek stellte der Beklagten - eine Kapitalgesellschaft, die den Internetauftritt der Bild-Zeitung unter der Domain "www.bild.de" betreibt - die Videoaufnahme zur Verfügung. Die Beklagte berichtete in Bild und Ton und zeigte dabei die Videoaufnahmen, ohne die Gesichter der Beteiligten unkenntlich zu machen.

Mit der Klage machte der Kläger Ansprüche auf Unterlassung der Zugänglichmachung von den Videoaufzeichnungen geltend. Ferner erstrebte er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, entstandene und noch entstehende Schäden zu ersetzen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO), mit dem das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Zugänglichmachung verurteilte, während das Landgericht einen Feststellungsanspruch auf etwaige Schäden abwies.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Die Beklagte wendet sich insbesondere dagegen, dass ein generelles Verbot jeglicher Berichterstattung ausgesprochen werde.

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 27. Mai 2015 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Auch das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Juni 2015 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

1. Die Entscheidung hat keine grundlegende Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, ist die Verpixelung eine typische Handhabe, die im Zusammenhang mit Verletzungen am eigenen Bild vorgenommen wird. Diese findet sich auch in der Zivilgerichtsbarkeit, z.B. aktuell auch gegen die ................ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2014, 6 U 55/13).

2. Grundlage für die Unterlassungsklage ist die unverpixelte Darstellung des Klägers in der Bildberichterstattung. Die in dem Tenor aufgezählten Beispiele sind jede für sich genommen rechtswidrig und es wird daher auf alle Beispiele Bezug genommen. Andernfalls hätte man die Beispiele nicht, wie in einer Aufzählung, untereinander aufgeführt.

Da das Bildmaterial von einem Dritten stammt und keine weitere Aufnahme existiert, kann ausschließlich diese Aufnahme in ggfs. unterschiedlicher Bearbeitungsform durch den Tenor gemeint sein.

Das generelle Verbot ist die unverpixelte Darstellung als solche, während die konkrete Verletzungsform sich in den Beispielen wiederfindet.

Es bedurfte aber, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, der Beispiele nicht, da auch ohne diese ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen war.

Mit anderen Worten war jede unverpixelte Darstellung rechtswidrig, wobei die Wortberichterstattung zwar den Kontext ändern kann, aber vorliegend nicht ausschlaggebend ist.

Würde in einer zukünftigen Berichterstattung ein negatives Bild gezeichnet, wonach der Verdacht bestünde, dass der Kläger sich straffällig verhalten habe, so ist eine Verpixelung aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen vorzunehmen. Würde die Berichterstattung aus Sicht des Klägers positiv ausfallen - also den tatsächlichen Umständen entsprechen - so würde eine Verpixelung ebenfalls notwendig sein, da bereits kein zeitgeschichtlich relevantes Geschehen mehr vorläge, sondern ein gewöhnlicher und alltäglicher Polizeieinsatz.

3. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH, Urteil vom 06.10.2009 - VI ZR 314/08 - ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung setzte voraus, dass die erneute Verbreitung nicht schon an sich unzulässig wäre. Die unverpixelte Darstellung wäre aber, wie unter 1. ausgeführt, in jedem Fall unzulässig.

Der hypothetische Bericht der Beklagten stellt tatsächlich einen anderen Kontext dar; dabei wird jedoch übersehen, dass sich daraus auch eine vollständig andere Entscheidungsgrundlage ergibt. Dann würde es sich bei dem Videomaterial bereits um kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte mehr handeln, weshalb ohnehin eine Verpixelung geboten wäre.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes, das eine Abwägung des § 23 Abs. 2 KUG zum Streitgegenstand hatte, wäre in Zukunft in Betracht gekommen, dass die Abwägung bei einer zukünftigen Berichterstattung anders hätte ausfallen können. Zum Beispiel, wenn die streitgegenständlichen Abbildungen in einer Rückschau in einem viel späteren Zeitraum veröffentlicht würden.

Hier wurden die strafrechtlichen Ermittlungen jedoch eingestellt. Daraus ergibt sich ein feststehender Sachverhalt für die Berichterstattung. Eine negative Darstellung des Klägers würde also eine Verpixelung gebieten, genau wie eine positive Darstellung dies tun würde, da nunmehr bereits die Einwilligung des Klägers fehlt und gleichzeitig kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte mehr vorliegt.

4. Der Senat hat sich sehr wohl mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der sogenannten "Stigmatisierung" auseinandergesetzt. Dabei führt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus, dass mögliche Prangerwirkungen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können, zu beachten sind (vgl. BVerfG NJW 2009, 350f. [BVerfG 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08]; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07). Das Bundesverfassungsgericht hielt es in den zuvor zitierten Beschlüssen im Übrigen gerade für verhältnismäßig, dass eine Anonymisierung im Wege der Verpixelung vorgenommen wird.

5. Zuletzt liegt auch eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Anonymisierung vor. Diese ergibt sich direkt aus § 23 Abs. 2 KUG, wie der Bundesgerichtshof ausführt, der von einem Anonymisierungsgebot spricht, das "im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigen" sei (BGH VI ZR 108/10).

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO.