Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.07.2015, Az.: 14 U 22/15

Rückforderung einer unmittelbar an den Schulträger als Leistungserbringer gezahlten Eingliederungshilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.07.2015
Aktenzeichen
14 U 22/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 29689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:0716.14U22.15.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 31.03.2016 - AZ: III ZR 267/15

Fundstellen

  • Gemeindehaushalt 2015, 213
  • NVwZ 2015, 7 (Pressemitteilung)
  • SRA 2016, 76-80

Amtlicher Leitsatz

Hat der Sozialleistungsträger aufgrund einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Eingliederungshilfe unmittelbare Zahlungen an den Schulträger als Leistungserbringer erbracht und wird die einstweilige Anordnung später aufgehoben, folgt aus dem von der Rechtsprechung entwickelten "sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis" nebst einem Schuldbeitritt des Leistungsträgers kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Leistungserbringer.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Hilfeempfänger und ist diesem gegenüber nach den sozialrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das am 4. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein Kommunalverband überörtlicher Sozialhilfeträger in Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte ist Träger der ..........................Schule in Bad Laer in Niedersachsen. Das mit seinen sorgeberechtigten Eltern in Nordrhein-Westfalen unweit der Landesgrenze zu Niedersachsen lebende mehrfach behinderte Kind ......................... (geboren am ...............) besuchte zunächst den heilpädagogischen Sonderkinderkarten .....................in Bad Laer in Niedersachsen, der ebenfalls in der Trägerschaft des Beklagten steht. Bis zum Beginn der Schulpflicht übernahm die Klägerin die Kosten für den Besuch dieses Kindergartens. Der Kreis Gütersloh stellte zuvor fest, dass im Kreisgebiet keine alternative Betreuungseinrichtung zur Verfügung stehe. Nach dem Beginn der Schulpflicht sollte das Kind ........................ nach dem Willen seiner Eltern in der dem Sonderkindergarten angrenzenden ........................Schule in Bad Laer im Rahmen einer teilstationären Betreuung beschult werden. Den Antrag des Kindes vom 5. Juni 2008 auf Übernahme der Kosten für den Besuch dieser Schule als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (§§ 53 ff. SGB XII) lehnte der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 ab. Der Kreis Gütersloh stellte zuvor fest, dass die ......................-Schule in Gütersloh die für den Förderbedarf des Kindes zuständige Schule sei. Gleichwohl erklärte sich der Beklagte zunächst bereit, dem Kind ........................ bis zum Ende des Jahres 2008 den Besuch der ........................Schule zu ermöglichen und hinsichtlich der Kosten insoweit in Vorleistung zu treten. Für den Zeitraum ab 2009 lehnte der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 eine weitere Betreuung des Kindes ohne gleichzeitige Klärung der Kostenfrage ab.

Nach einem vom Kind vertreten durch seine Eltern erfolglos geführten Widerspruchsverfahren verpflichtete das Sozialgericht Detmold im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Antrag des Kindes den Kläger durch Beschluss vom 24. Nov. 2008 (Geschäftsnummer: S 16 SO 15/08 ER), ab dem 01. Januar 2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der .........................-Schule Bad Laer als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Zuvor teilte der Beklagte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Nachfrage des Sozialgericht Detmold am 19. November 2008 schriftlich mit, dass ....................... bei einem positiven Beschluss im Eilverfahren bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der ........................-Schule beschult und gefördert werden könne.

Daraufhin bewilligte der Kläger durch Bescheid vom 7. Mai 2009 Sozialhilfe für das Kind ........................... und teilte gegenüber den Eltern des Kindes mit:

"Ich übernehme entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.11.2008 (Az.: S 16 SO 15/08 ER) vorläufig ab dem 01.01.2009 die Kosten der teilstationären Betreuung ihres Sohnes in der ..................Schule in Bad Laer und zwar zunächst bis zum 31.05.2009. Über diesen Zeitpunkt hinaus trage ich die Kosten weiter vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung. Gleichzeitig weise ich hiermit darauf hin, dass die Übernahme ab dem 01.01.2009 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO, steht."

Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit:

"Ich gewähre .......................entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 24.11.2008 vorläufig ab dem 01.01.2009 die Kosten der teilstationären Betreuung in Ihrer Schule in Bad Laer und zwar zunächst bis zum 31.05.2009. Über diesen Zeitraum hinaus trage ich die Kosten weiter vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung."

Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. Mai 2010 den Beschluss des Sozialgerichts Detmold nach umfangreicher Beweisaufnahme ab und wies den Antrag des Kindes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar zurück (Beschluss des Landessozialgerichts v. 17.05. 2010 - L 20 B 168/08 SO ER). Zur Begründung führte das Landessozialgericht im Wesentlichen aus, das Kind habe nach dem Mehrkostenverbot keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der ........................-Schule Bad Laer in Niedersachsen, weil diese Kosten beim Besuch der in Nordrhein Westfalen belegenen und geeigneten ................-Schule als zuständige Förderschule, die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vom zuständigen Schulträger durch Vorhaltung entsprechender Leistungen finanziert werde, nicht anfallen würden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Entscheidung des Landessozialgerichts mit und führte aus:

"Aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichtes in Essen vom 17.05.2010 wird die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts in Detmold aufgehoben, so dass ich meine vorläufige Kostenzusage für den o.g. Schüler zum 31.05.2010 hiermit beende. Ab dem 01.06.2010 dürfen somit keine Kosten mehr mit mir abgerechnet werden. Die Rechnung für den Monat Mai 2010 lassen Sie mir bitte noch - wie üblich unter Angabe des o.g. Aktenzeichens - zukommen, damit diese noch beglichen werden kann."

Im Hauptsacheverfahren wies das Sozialgericht Detmold durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Mai 2011 die Klage des Kindes gegen den Kläger auf Übernahme der Kosten für den Besuch der .......................-Schule in Bad Laer ab (Geschäftsnummer S 16 SO 29/08).

Daraufhin nahm der Kläger am 16. Mai 2012 den Bescheid zur vorläufigen Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung vom 7. Mai 2009 zurück und forderte zugleich vom Kind ..................... Erstattung der Kosten für den Besuch der .......................Schule in Bad Laer in Höhe von 35.009,92 €. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 18. Mai 2012 ebenfalls vom Beklagten zurückgefordert.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger den Beklagten zunächst durch Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück auf Erstattung der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 gezahlten und um die von den Eltern während dieser Zeit geleisteten Kostenbeiträge verminderten Betreuungskosten in Höhe von 35.009,92 € in Anspruch genommen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Erstattung verpflichtet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Das Sozialgericht Detmold hat auf Rüge des Beklagten durch Beschluss vom 8. August 2013 den beschrittenen Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt (Geschäftsnummer S 5 SO 251/12). Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen durch Beschluss vom 28. April 2014 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig ist und den Rechtsstreit an das Landgericht Osnabrück verwiesen (Geschäftsnummer L 8 SF 7/13 B SO). Ab dem 1. Januar 2013 haben die Eltern des Kindes .........................damit begonnen, die vom Kläger gewährte Sozialleistung in monatlichen Raten zu jeweils 250 € zu erstatten.

Der Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von 35.009,92 € nach § 812 Abs. 1 BGB zur Seite. Zwar habe zwischen dem Kind, dem Kläger und dem Beklagten ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis bestanden, welches sich dadurch auszeichne, dass der Sozialhilfeträger die Sozialleistung nicht selbst sondern durch einen Dritten erbringe. Rechtliche Konsequenz eines solchen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses sei ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer. Gleichwohl folge daraus kein Erstattungsanspruch des Klägers als Sozialhilfeträger gegenüber dem Beklagten als Leistungserbringer. Vielmehr diene der Schuldbeitritt in erster Linie der Sicherung der Zahlungsverpflichtung des Berechtigten gegenüber dem Beklagten als Leistungserbringer. Das Rechtsverhältnis des Kindes als Sozialhilfeempfänger mit dem Beklagten stelle sich als Schulvertrag dar, der durch die sozialgerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden sei. Der Schulvertrag selbst sei auch nicht Gegenstand der vorläufigen Kostenbewilligung gewesen. Hinsichtlich der eingetretenen Überzahlung habe sich der Kläger deshalb an die Eltern des Kindes ..........................zu halten, die mit der Rückzahlung bereits begonnen hätten. Dieses Ergebnis sei auch interessengerecht. Könnte der Sozialhilfeträger neben seinen Ansprüchen gegenüber dem Hilfeempfänger parallel auch Ansprüche gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen, hätte dies eine nicht zumutbare Unsicherheit des Leistungserbringers zur Folge. Dieser müsste bei jeder Aufnahme eines Kindes damit rechnen, trotz erfolgter Zahlungen mit späteren Rückforderungsansprüchen überzogen zu werden, obwohl seinerseits die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden seien. Eine solche Betrachtung würde zu einer Handlungsunfähigkeit des Beklagten führen. Wegen der weitergehenden Ausführungen des Landgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend macht, bei zutreffender rechtlicher Würdigung und Erfassung der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bestehenden Rechtsbeziehungen stehe dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 35.009,92 € nach Maßgabe von § 812 BGB zu. Das zentrale Defizit des erstinstanzlichen Urteils bestehe darin, dass nicht in der gebotenen Weise zwischen der Frage des Fortbestehens der durch den Schulvertrag begründeten Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Beklagten und der Frage des Fortbestehens des Schuldbeitritts an sich differenziert worden sei. Der Rechtsgrund für die vom Kläger an den Beklagten geleisteten Zahlung sei durch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung nachträglich in Wegfall geraten. Deshalb habe der Kläger ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet mit der Folge, dass der Kläger nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Durch den gerichtlich anerkannten Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers entstehe zwischen ihm und dem Leistungserbringer ein Leistungsverhältnis, vermöge dessen der Sozialhilfeträger im Falle einer Überzahlung unmittelbare Ansprüche auf Erstattung gegen den Leistungserbringer geltend machen könne. Der Erstattungsanspruch stelle die notwendige Kehrseite zu dem direkten Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger dar. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers mindere sich nicht im Umfang der bislang durch die Eltern des Kindes ................... geleisteten Rückzahlungen. Dies folge schon daraus, dass vorliegend kein Schadenersatz sondern ein Anspruch nach Bereicherungsrecht geltend gemacht werde und deshalb anderweitig erlangte Ausgleichszahlungen nicht anspruchsmindernd wirken könnten. Eventuelle Überzahlungen müssten später im Verhältnis zur Schadenersatzverpflichtung des Kindes reguliert werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 4. März 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.009,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung und trägt zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sowie zum geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter vor.

Die Beiakten S 16 SO 15/08 Sozialgericht Detmold Bd. I bis IV und die Beiakten S 16 SO 29/08 Sozialgericht Detmold Bd. I bis II wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet. Das nach Verweisung in jedem Fall sachlich zuständige Landgericht (§ 17a Abs. 2 GVG) hat aus im Ergebnis durchgreifenden Gründen die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 35.009,92 €. Dieser Anspruch findet auch im Bereicherungsrecht keine rechtliche Grundlage. Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10) entwickelte Grundsatz eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, Sozialleistungsträger und Leistungserbringer vermag daran im Ergebnis nichts zu ändern.

Bei dieser Entscheidung lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten:

1. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung im Gegensatz zur Rechtsprechung der vormals für sozialhilferechtliche Fragen zuständigen Verwaltungsgerichte zwischen Sozialleistungsträger, Hilfeempfänger und Leistungsträger ein sozialhilferechtliches Dreieckverhältnis erkennt und unmittelbare Rechtsbeziehungen daraus ableitet (BSG, Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10; Beschluss v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R - zitiert nach juris; Urteil v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, zitiert nach juris). Demgegenüber hatte das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit angenommen, unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger entstünden im Sozialhilferecht grundsätzlich nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen sei (BVerwG, Beschluss v. 10.08.2007 - 5 B 179/06 - zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dagegen vor allem im Bereich der Eingliederungshilfe und der Heimpflege das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellen soll. In diesem Verhältnis sollen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch die Gewährung von Geldleistungen hinausgehen; die gesetzlichen Regelungen sollen vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen vermitteln, der zwar nicht wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet sei, sich dem aber nähere. Danach soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe eigene Einrichtungen und Dienste nicht nur schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Würden die Leistungen der Eingliederungshilfe dann durch eine Einrichtung in privater Trägerschaft erbracht, sei der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn er mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen abgeschlossen habe. Auf diese Weise sollen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialleistungsträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger entstehen. In diesem Dreiecksverhältnis solle der Sozialleistungsträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung erbringen. Er zahle gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des im privatrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer vereinbarten Entgelts zu ermöglichen; vielmehr sei dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringe, sondern über die Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen habe, beschreibe der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser. So betreffe die Vergütungsvereinbarung in dem Dreiecksverhältnis nur das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverpflichtung sei die "Übernahme" der der Einrichtung zustehenden Vergütung. "Übernahme" müsse mithin etwas anderes als die Zahlung an den Hilfebedürftigen bedeuten. Vielmehr sei dadurch eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Form einer kumulativen Schuldübernahme gemeint. Der Schuldbeitritt habe dann einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger trete auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Durch den Schuldbeitritt werde der Sozialhilfeempfänger entlastet; der Sozialhilfeträger könne auf diese Weise sicherstellen, dass das Geld dort ankomme, wo es letztlich ankommen soll. Vor allem aber müsse der Einrichtung, die sich vorrangig auf Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger verweisen lassen müsse, ein "Gegenwert" für diese Beschränkung geboten werden: Sie erhalte zumindest finanzielle Sicherheit. Im Ergebnis spiegele diese Wertung nur die tatsächliche Praxis der Sozialhilfeträger wieder. Eine befreiende Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB mit der Folge, dass der Hilfeempfänger von seiner Verpflichtung zur Zahlung des mit dem Leistungserbringer vereinbarten privaten Entgelts befreit werde, gehe damit jedoch nicht einher. Hierfür fehle die erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundlage (BSG, Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10; Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R - zitiert nach juris; Urteil v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, zitiert nach juris).

2. Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben sich der Bundesgerichtshof und die jeweiligen Instanzgerichte - soweit erkennbar - bislang ausnahmslos angeschlossen (BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris; Landgericht Landau, Urteil v. 02.02.2015 - 2 O 262/14 - zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - und Beschluss v. 10.03.2015 - L 23 SO 208/14 B - jeweils zitiert nach juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 - PflR 2014, 51-63; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2011 - L 1 SO 33/09 - FEVS 63, 69-76). Auch der erkennende Senat stimmt mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung überein.

3. Nach alledem ist grundlegend zu unterscheiden zwischen dem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Kind - gesetzlich vertreten durch seine Eltern - als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Leistungserbringer auf der einen Seite und dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Kind als Hilfeempfänger und dem Kläger als Sozialhilfeträger auf der anderen Seite. Im vorliegenden Fall hat das Kind ......................vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern mit dem Beklagten einen Schulvertrag nach den Regeln des Privatrechts geschlossen. Dagegen verlangte das Kind vom Kläger die Zahlung einer Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (§§ 53 ff. SGB XII) und erhob damit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Dieses öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnis (Grundverhältnis) ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen (Ausstrahlungswirkung, vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Kind jedoch keine Primäransprüche auf Zahlung an sich selbst zu; es kann vielmehr vom Kläger ausschließlich die Übernahme der Kosten in Form der Zahlung an den Beklagten verlangen (Sachleistungsverschaffungspflicht, vgl. BSG, Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10). Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis folgt aus der Sachleistungsverschaffungspflicht des Klägers als Sozialhilfeträgers und führt zu einem Schuldbeitritt des Klägers (kumulative Schuldübernahme) zum privatrechtlichen Schulvertrag, der zwischen dem Kind und dem Beklagten geschlossen wurde. Der Kläger als Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB in Höhe der bewilligten Leistung an die Seite des Kindes als Sozialhilfeempfänger (vgl. dazu BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris). Dadurch, dass der Kläger als Sozialhilfeträger der Schuld des Kindes als Hilfeempfängers beitritt und der Beklagte als Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger als Sozialhilfeträger hat, wird der Kläger als Sozialleistungsträger Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung, die gegebenenfalls im Zivilrechtsweg vom Beklagten als Leistungserbringer geltend zu machen ist. Dieses zivilrechtliche Schuldverhältnis wandelt sich nicht allein wegen der Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis; dies gilt auch für den Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung überzahlter Beträge (BSG, Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R - zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris).

4. Nach der Überzeugung des Senats kann der Sozialleistungsträger zwar für die Dauer des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen einer "schlichten Zuvielzahlung" eine Aufrechnung mit der von ihm gegenüber dem Leistungserbringer geschuldeten zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung im Leistungsverschaffungsverhältnis erklären. Denn dabei bewegt er sich in demselben durch die zivilrechtlichen Verpflichtungen vorgegebenen rechtlichen Rahmen, wie er auch für den Hilfeempfänger als Vertragspartner des Leistungserbringers gilt. Diesen Rahmen verlässt der Sozialhilfeträger jedoch, soweit er Änderungen des Leistungsanspruchs aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses geltend macht. Dann hat eine Rückabwicklung in diesem Grundverhältnis ausschließlich nach §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen (vgl. dazu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2011 - L 1 SO 33/09 - FEVS 63, 69-76). Weitergehende Rechte auf Rückzahlung einer überzahlten Sozialhilfe unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer stehen dem Sozialhilfeträger nach Beendigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses hingegen nicht zur Seite.

5. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Kläger, wonach durch den gerichtlich anerkannten Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zwischen diesem und dem Leistungserbringer ein Leistungsverhältnis entstehe, vermöge dessen der Sozialhilfeträger unmittelbare bereicherungsrechtliche Ansprüche im Falle einer Überzahlung gegen den Leistungsträger geltend machen könne, vermag seinem Rechtsmittel nach der Überzeugung des Senats nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Überlegung des Klägers, der von ihm verfolgte Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers stelle die notwendige Kehrseite zu dem direkten Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger dar, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Sozialhilfeträger tritt nach der vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsprechung vom sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwar als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen dem privatrechtlichen Dienstvertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer schuldrechtlich bei und wird Gesamtschuldner der privatrechtlichen Verpflichtung des Sozialhilfeempfängers. Umgekehrt tritt aber der Leistungserbringer nicht gleichzeitig dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialleistungsträger bei und kann deshalb nicht als Schuldner in Bezug auf die Rückforderung einer überzahlten Sozialhilfe nach dem Grundsatz eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach privatrechtlichem Bereicherungsrecht mit Erfolg in Anspruch genommen werden.

6. Dieses Ergebnis erschließt sich auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer in all seinen Auswirkungen. Die Herausnahme von Einzelaspekten verbietet sich und führt zu einer Ungleichgewichtung im Gesamtkonzept. Könnte sich der Sozialhilfeträger im Falle einer Änderungen des Leistungsanspruchs im Grundverhältnis beim Leistungserbringer nach Bereicherungsrecht schadlos halten, würden die sonst vom Sozialhilfeträger im Falle einer Rückforderung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger zu beachtenden Regeln über die Rücknahme bzw. den Widerruf von begünstigten Verwaltungsakten nach §§ 44 ff. SGB X unterlaufen. Gegenüber dem Sozialhilfeempfänger darf der Sozialhilfeträger nämlich nur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessen einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2, 4 SGB X zurücknehmen, soweit der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung finden nach § 45 Abs. 3 SGB X die Regeln über den Vertrauensschutz im Grundsatz entsprechende Anwendung (Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, § 45 Rn. 62, 8. Aufl. 2014). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition nur unter Hinnahme unzumutbarer Nachteile rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und vom Begünstigenden nach § 50 Abs. 1 SGB X Erstattung der erbrachten Leistungen verlangt werden.

a) Dieses nur unter engen Voraussetzungen zu durchbrechende schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsaktes wäre im Ergebnis praktisch ausgehöhlt, wenn der Leistungserbringer stets Ersatz für eine überzahlte Sozialhilfe an den Sozialleistungsträger leisten müsste und sich gleichzeitig aufgrund des fortbestehenden privatrechtlichen Vertrages mit dem Hilfeempfänger auf dessen Kosten refinanzieren könnte. Im Ergebnis würde ein solches vom Kläger für rechtmäßig erachtetes Rückforderungssystem aus der Sicht des Hilfeempfängers praktisch dazu führen, dass sein im Grundsatz nach § 45 Abs. 2 SGB X bestehendes besonders schutzwürdige Vertrauen auf den Bestand eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nicht mehr einzugreifen vermag. Er müsste wegen des vom Leistungserbringer erfüllten Dienstvertrages diesem gegenüber die vereinbarte Vergütung zahlen, die zuvor vom Sozialhilfeträger nach Bereicherungsrecht mit Erfolg vom Leistungserbringer zurückgefordert wurde. Ein solcher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger wäre ermessensunabhängig allein nach zivilrechtlichen Vorgaben zu beurteilen, ohne dass dabei die sozialrechtlichen Belange und ein wie auch immer geartetes schutzwürdiges Vertrauen des Hilfeempfängers berücksichtigt werden könnten.

b) Nach der Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts (Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10) sollte ein derartigen Unterlaufen gesetzlicher Vorschriften weder bewirkt werden noch wäre eine solche Wirkung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verfassungsrechtlich vertretbar. Der Grundsatz der Gewaltenteilung schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 - FamRZ 2011, 437-455). Hinzukommt, dass nach den oben dargelegten Ausführungen in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10) lediglich die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines unmittelbaren Anspruchs des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger in einem anderen Lichte betrachtet werden sollte, um dadurch im Sozialhilferecht dem Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung die erforderliche Geltung zu verschaffen (BSG, Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10; BVerwG, Beschluss v. 10.08.2007 - 5 B 179/06 - zitiert nach juris). Eine befreiende Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB mit der Folge, dass der Hilfeempfänger von seiner Verpflichtung zur Zahlung des mit dem Leistungserbringer vereinbarten privaten Entgelts befreit wird, geht damit gerade nicht einher. Hierfür fehlt die erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundlage (BSG, Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10; Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R - zitiert nach juris; Urteil v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, zitiert nach juris).

7. Daran vermag allein der Umstand, dass der Kläger nicht durch Verwaltungsakt eine Leistung bewilligte, sondern auf Antrag des Kindes .......................vom Sozialgericht Detmold im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 24. Nov. 2008 vorläufig zur Zahlung einer Eingliederungshilfe verpflichtet wurde, nichts zu ändern. Bei den später vom Kläger gegenüber Kind und Beklagten erlassenen Bescheiden vom 7. Mai 2009 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, weil damit nur die Anordnung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts umgesetzt wurde und diesen Bescheiden deshalb die für Verwaltungsakte notwendige eigenständige Regelung fehlt. Deshalb durften diese Bescheide durch den Kläger am 16. Mai 2012 gegenüber dem Kind und am 18. Mai 2012 gegenüber dem Beklagten aufgehoben werden, ohne dabei die Regeln für die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44 ff. SGB X zu beachten.

8. Gleichwohl führt dieser Umstand allenfalls dazu, dass - wenn überhaupt - das Kind ........................und nicht der Beklagte zur Erstattung der überzahlten Sozialhilfe mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann. Dieser Anspruch gegenüber dem Kind vermag seine rechtliche Grundlage jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht in § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 945 ZPO zu finden. Danach ist zwar die Partei, die eine von Anfang an ungerechtfertigte einstweilige Anordnung erstreitet, dazu verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, dem diesem aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme erwächst. Um einen derartigen Schadenersatzanspruch geht es aber vorliegend auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Kind .......................nicht. Denn im Rahmen eines solchen Schadenersatzes werden nur die Vollziehungs- und Vollziehungsabwehrschäden ersetzt; ein solcher Schadenersatzanspruch besteht unabhängig von dem Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Sozialhilfe (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 86 b Rn. 49) und muss im Übrigen auch dann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn die einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstritten wurde (BGH, Urteil v. 23.09.1980 - VI ZR 165/78 - NJW 1981, 349-350). Vorliegend verlangt der Kläger aber die überzahlte Sozialhilfe zurück und greift deshalb in das durch den Beschluss des Sozialgerichts Detmold im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vom 24. Nov. 2008 (Geschäftsnummer: S 16 SO 15/08 ER) begründete Grundverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger rückwirkend ein. Soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren Rechtspositionen begründet werden, stehen diese stets unter dem Vorbehalt einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Sofern sich im Hauptsacheverfahren - wie vorliegend - herausstellt, dass dem Antragsteller die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erstrittene Sozialleistung nicht zusteht, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur nach § 50 Abs. 2 SGB X in entsprechender Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X (vgl. dazu BSG, Urteil v. 23.09.1997 - 2 RU 44/96 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 20; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 86 b Rn. 22, 49, 49a).

a) Zwar ist der Leistungsempfänger in diesen Fällen grundsätzlich nicht gutgläubig im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, da er nicht darauf vertrauen kann, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren derjenigen im vorläufigen Rechtsschutz entsprechen werde (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 86 b Rn. 22). Ob der Kläger indes diesen Rückzahlungsanspruch in jedem Fall gegenüber dem Kind durchsetzen darf, muss im vorliegenden Verfahren nicht näher beleuchtet werden. Die gilt auch für die Frage, ob der Kläger gegenüber den nur als gesetzliche Vertreter des Kindes nach § 1629 Abs. 1 BGB betroffenen Eltern des Kindes eine Rückzahlung aus dem elterlichen Einkommen und Vermögen verlangen kann. Immerhin steht nur das Einkommen und Vermögen des Kindes dem Kläger als Masse für Ansprüche auf Rückzahlung einer überzahlten Eingliederungshilfe zur Verfügung.

b) Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Geltendmachung der Erstattung von ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht (BSG, Urteil v. 23.09.1997 - 2 RU 44/96 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 20). Eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen kann das Kind als Hilfeempfänger aber nur bei einer Rückforderung des Sozialleistungsträgers und nicht für den Fall einfordern, dass er vom Leistungserbringer auf Erfüllung des Dienstvertrages in Anspruch genommen wird, nachdem der Sozialleistungsträger zuvor nach Bereicherungsrecht mit Erfolg seine Leistungen vom Leistungserbringer zurückgefordert hat. Ein solcher zivilrechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger wäre allein nach zivilrechtlichen Vorgaben zu beurteilen, ohne dabei einen wie auch immer gearteten öffentlich-rechtlichen Ermessenspielraum zu beachten.

9. Hinzukommt, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil ein Rückforderungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Leistungserbringer in den Fällen einer Überzahlung der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis stets dazu führen würde, dass der Leistungserbringer ohne Planungssicherheit im Rahmen einer Kalkulation der dienstvertraglichen Entgelte Vereinbarungen mit dem Sozialleistungsträger schließen müsste, ohne zu wissen, ob er dieses vereinbarte und in der Regel eng kalkulierte Entgelt trotz erbrachter Leistungen später zurückzahlen muss. Soweit das Grundverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger - wie vorliegend - durch eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts inhaltlich bestimmt und vorgegeben wurde, steht dem Leistungserbringer die Entscheidung zur Aufnahme des Hilfeempfängers in seiner Einrichtung nicht etwa frei. Nach § 75 Abs. 2 SGB XII sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind. Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für diese Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII besteht. In einer solcher Vereinbarung ist jedoch die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Gerade diese enge Verflechtung zwischen Sozialhilfeempfänger, Sozialleistungsträger und Leistungserbringer bildet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rechtfertigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (BSG, Urteil v.28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10). Soweit der Kläger nur den dabei vom Bundessozialgericht gebildeten Begriff eines "Schuldbeitritts" herausgreift, ohne dass Gesamtsystem zu würdigen, ist für sich genommen noch nicht gewonnen. Aus der Begründung der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts geht vielmehr hervor, dass die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen ohnehin durch den Begriff der "Sachleistungsverschaffung" besser beschrieben werden, ohne dass allein aus diesem Begriff ein Rückforderungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Leistungserbringers bei einem Wegfall des Zahlungsgrundes im Grundverhältnis hergeleitet werden könnte. Deshalb ist der vom Bundessozialgericht für das Verhältnis Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger zum Leistungserbringer gewählte Begriff eines "Schuldbeitritts" eher in dem Sinne eines "Erfüllungsgehilfen" zu umschreiben, soweit es sich um die Verpflichtung des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger handelt. Denn der Leistungserbringer wird zugleich im Rahmen der dem Sozialleistungsträger obliegenden "Sachleistungsverschaffung" tätig.

10. Die Frage nach einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Kind und Beklagten kann offen bleiben, weil jedenfalls gegenüber dem Beklagten vom Kläger kein Zahlungsanspruch mit Erfolg hergeleitet werden kann.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 710, 713 ZPO.

12. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bislang ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sozialleistungsträger, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1-10) der zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer einer Eingliederungshilfe als Gesamtschuldner beitritt, gegenüber dem Leistungsträger bei Änderungen des Leistungsanspruchs des Hilfeempfängers aus dem öffentlichen-rechtlichen Grundverhältnis einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz der geleisteten Sozialhilfe mit Erfolg gelten machen kann.