Amtsgericht Hameln
Urt. v. 17.12.2007, Az.: 23 C 278/07 (3)

abstraktes Schuldanerkenntnis; abstraktes Schuldversprechen; Abweisung; AGB; allgemeine Geschäftsbedingung; Anerkenntnis; Aufwendung; Aufwendungsersatz; Ausgleich; Auslagen; Auslagenerstattung; Ausschlusswirkung; Bereicherungseinrede; Bereicherungsrecht; Betriebskosten; Darlehensvermittler; Darlehensvermittlung; Darlehensvermittlungsvertrag; Einrede; Einwendung; Einwendungsverzicht; Fahrtkosten; Fahrtkostenersatz; Gesetzwidrigkeit; Grundgedanke; Klageabweisung; Klausel; Klauselprüfung; Kreditvermittlung; Kreditvermittlungsvertrag; Kundenbesuch; Leistung; Leistungsversprechen; Leistungswille; Loslösung; Prüfungsbefugnis; Ratenzahlungsvergleich; rechtlicher Zusammenhang; Rechtsgrund; Rechtsgrundlosigkeit; Sachurteil; Schuldanerkenntnis; Schuldgrund; Schuldverhältnis; Schuldversprechen; ungerechtfertigte Bereicherung; Unwirksamkeit; Verbraucherdarlehensvertrag; Vergütung; Vermittlungsprovision; Vermögenserwerb; Verpflichtung; Vertragsklausel; Widerspruch; Wirksamkeit; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
17.12.2007
Aktenzeichen
23 C 278/07 (3)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Darlehensvermittlerin, macht restliche Zahlungsansprüche aus einem „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich“ vom 4.12. 2005 geltend.

2

Die Parteien schlossen am 22.6.2005 einen schriftlichen Vertrag über eine Darlehens-Vermittlung (Bl. 11 d.A.).. In dem Vertrag heißt es u.a.: „Die neben aufgeführten Kreditbeispiele enthalten Vermittlungsprovision, Zinsen sowie Bankgebühren und RSV“ Außerdem verpflichtete sich ber Beklagte nach dem vorformulierten Text, der Klägerin „alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Kreditvermittlungsvertrages erforderlichen Auslagen zu erstatten. Bei postalischer bzw. telefonischer Bearbeitung betragen diese Kosten max. € 46,50.“

3

Am 16.7.2005 besuchte eine Mitarbeiterin der Klägerin den Beklagten, um mit diesem die näheren Modalitäten der Vermittlung zu erörtern. Hierbei sind Fahrtkosten entstanden, welche die Klägerin in ihrer handschriftlichen Rechnung vom gleichen Tage mit 210,32 € (956 km *0,22 € für eine Fahrt von Speyer nach Emmerthal) ansetzte und einforderte. Die Rechnung enthielt unter dem Betrag den vom Beklagten handschriftlich eingefügten und unterzeichneten Satz, er erkenne diese Forderung ausdrücklich an. Zu einer Kreditvermittlung durch die Klägerin kam es nicht.

4

Der Beklagte zahlte in der Folgezeit die Rechnung für die Fahrtkosten nicht. Der Beklagte unterzeichnete am 4.12.2005 ein mit „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich“ überschriebenes vorformuliertes Dokument, auf welches die Klägerin ihre Klage stützt. Hierin anerkannte er eine Forderung in Höhe von 342,69 € und verpflichtete sich zur Begleichung der Forderung in monatlichen Raten von 50 €. Die erste Rate war danach am 1.1.2006 fällig. In einer - nicht vom übrigen Text abgesetzten - Klausel vorgedruckten Klausel heißt es hierin: „Ich verzichte hiermit ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund oder die Höhe der Forderung.“ Am 8.2.2006 zahlte der Beklagte 100 € und am 18.10.2006 weitere 20 € an die Klägerin, mehr aber nicht.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich stünden ihr noch 222,69 € zu, die sich aus noch 90,32 € (210,32 € abzüglich der gezahlten 120,- €) restliche Fahrtkosten und im übrigen aus Rechtsverfolgungskosten einschließlich Inkassokosten zusammensetzten. Sie behauptet, der Besuch ihrer Mitarbeiterin bei dem Beklagten am 22.6.2005 sei auf Bitten des Beklagten erfolgt. Auch sei die Mitarbeiterin aus Speyer angereist, weshalb die Fahrtkosten so hoch seien. Sie ist der Ansicht, der Beklagte könne keine Einwendungen oder Einreden gegen das Anerkenntnis vom 4.12.2005 geltend machen.

6

Die Klägerin, die im gerichtlichen Mahnverfahren noch 459,01 € geltend gemacht hat, hat die Klage in ihrer Anspruchsbegründung auf einen Betrag von 222,69 € zurückgenommen und beantragt nunmehr noch,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 222,69 € zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte behauptet, er habe nicht um den Besuch der Mitarbeiterin der Klägerin gebeten. Diese habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, sie sei in der Nähe und würde vorbeikommen. Die Fahrtkosten dürften daher nur ein Bruchteil der verlangten 210,32 € betragen. Er macht geltend, das Schuldanerkenntnis habe er unter Druck unterschrieben, da er sich weiteren Konsequenzen ausgesetzt gesehen habe. Er sei bereit, die 90,32 € restliche Fahrtkosten zu zahlen und werde diese begleichen, bitte aber das Gericht, den Sachverhalt nochmals zu prüfen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12

Das Gericht hat gemäß § 495a ZPO das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatznachlassfrist bis zum 14.12.2007 angeordnet.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der Lebenssachverhalt und damit der Streitgegenstand, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet, ist die Unterschrift des Beklagten vom 04.12.2005 unter ein mit „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich“ überschriebenes Schriftstück (Bl. 11 d.A.). Hieraus hat die Klägerin im Ergebnis keinen Anspruch gegen den Beklagten. Der Anspruch kann sich vorliegend nur aus § 781 BGB ergeben. Denn bei dem Schriftstück handelt es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 781 BGB. Ein solches liegt vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im (Zahlungs-) Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Allerdings stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (vgl. BGH NJW 1999, 574 f [BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97] m.w.N.). Diese Kriterien führen zur Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Das ergibt sich zum einen aus der Formulierung „Anerkenntnis“, aber vor allem auch daraus, dass ein Schuldgrund nicht genannt ist und es der Klägerin - dem Beklagten auch erkennbar - darauf ankam, eine bestimmte Forderungssumme festsetzen zu lassen und in Zukunft ihre Forderungen hierauf ohne Rückgriff auf die Ausgangsforderungen stützen zu wollen.

15

Dem Anspruch der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 04.12.2005 geht jedoch die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) entgegen. Danach darf ein Gläubiger nicht verlangen, was er gleich darauf als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren hätte. Diese Einrede ist grundsätzlich auch gegenüber einem abstrakten Schuldanerkenntnis möglich. Ein solches begründet nämlich nur eine zusätzliche Forderung des Gläubigers, der gem. den §§ 812 Abs. 2, 821 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten werden kann, falls z.B. die durch das Anerkenntnis gesicherte Schuld nicht oder nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 1999, 573 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]). Schon im Leugnen der eigenen Zahlungspflicht kann - so auch hier - die konkludente Erhebung der Bereicherungseinrede liegen (BGH a.a.O.). Der über die Bereicherungseinrede mögliche Einwand , die durch das Schuldanerkenntnis gesicherte Forderung bestehe in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr, ist nur dann nicht möglich, wenn auch diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen wurde (vgl. das Urteil des BAG vom 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - m. w. N., zitiert nach juris online m. w. N. und veröffentlicht z.B. in MDR 2005, 918 f). Ein solcher Einwendungsverzicht ist hier zwar in dem Anerkenntnis vereinbart. Dort heißt es nämlich, dass der Beklagte hiermit ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund oder die Höhe der Forderung verzichte. Der Ausschluss ist jedoch nach § 307 BGB unwirksam. Bei der genannten Formulierung in dem genannten Anerkenntnis - und Ratenzahlungsvergleich handelt es sich nämlich um eine allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diese ist mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vereinbar. Der Ausschluss aller Einreden und Einwendungen aus einem Schuldverhältnis steht nämlich im Widerspruch zu dem wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts, zwischen den Beteiligten bei rechtsgrundlosem Vermögenserwerb einen Ausgleich herbeizuführen (BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung). Die Bereicherungseinrede ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen Fahrtkostenersatz fordern, und damit auch nicht Zinsen und Rechtsverfolgungskosten hieraus. Dem stehen nämlich §§ 655d Abs. 1, 655e Abs. 1 BGB entgegen. Die Vorschrift ist anwendbar. Zwischen den Parteien kam unstreitig am 22.06.2005 ein Darlehensvermittlungsvertrag zustande. Nach § 655 d Abs. 1 BGB darf der Darlehensvermittler für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrages oder dem Nachweis einer Gelegenheit hierzu zusammenhängen, außer der Vergütung (die er aber nur für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit bekommt) ein Entgelt nicht verlangen. Die einzige Ausnahme ist in § 655d Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt, wonach vereinbart werden kann, dass dem Darlehensvermittler „entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind“. Mit dem OLG Karlsruhe (VuR 1998, 83 ff. [OLG Karlsruhe 12.11.1997 - 6 U 74/97] ebenso AG Daun VuR 2003, 187 [AG Daun 08.01.2003 - 3 C 564/02], beide zitiert nach juris-online sowie Palandt, BGB, 66. Auflage Rdnr. 2 zu § 635 BGB) ist der Begriff der Auslagen jedoch angesichts des in dem 1. Satz des § 655 Abs. 1 BGB deutlich werdende Gesetzeszweckes dahingehend auszulegen, dass darunter allgemeine Aufwendungen des Kreditvermittlers im Zusammenhang mit Kundenbesuchen (Arbeitsstunden und Fahrtkosten) nicht fallen, weil es sich insoweit um eigene Betriebskosten des Vermittlers handelt. Auslagen sind vielmehr nur solche Kosten, die der Kreditvermittler für Rechnung des Auftraggebers in der Weise erbracht hat, dass er an einen Dritten eine Zahlung geleistet oder einem Dritten gegenüber eine Verbindlichkeit übernommen hat (OLG Karlsruhe a.a.O.), wobei dieser Dritte nicht etwa ein Mitarbeiter des Darlehensvermittlers sein kann. Wie bei jedem Maklervertrag ist es auch hier das Risiko eines Maklers, dass seine eigenen Bemühungen und Kosten nicht zum Erfolg führen. An dieser Rechtslage ändert es auch nichts, dass der Beklagte auf der Rechnung vom 20.08.2005 über diese Fahrtkosten (Anlage K 3 = Bl. 34 d.A.) geschrieben hat, er erkenne diese Forderung ausdrücklich an. Insoweit könnte es sich allenfalls um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handeln. Abgesehen davon, dass der Einwand, die fragliche Forderung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot auch dann nicht ausgeschlossen sein dürfte, steht der Ausschlusswirkung bereits § 655 e Abs. 1 BGB entgegen. Danach darf (auch) von der Vorschrift des § 655 d BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden und dies auch nicht durch eine anderweitige Gestaltung (hier durch ein Anerkenntnis) umgangen werden.

16

Da ein Fahrtkostenersatz nicht vom Beklagten geschuldet wird, kann die Klägerin mangels Bestehens dieser Hauptforderung auch nicht Zinsen und Rechtsverfolgungskosten hierauf verlangen.

17

Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das abstrakte Schuldanerkenntnis vom 04.12.2005 nicht ohnehin ebenfalls als Umgehungsgeschäft nach § 655 e Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig ist mit der Konsequenz, dass es auf das Bestehen der Bereicherungseinrede nicht ankommt (so wohl nach dem - hier nur bekannten - Leitsatz das AG Daun, a.a.O.).

18

Der Klage war nicht etwa wegen 90,32 € ohne Sachprüfung und trotz Nichtbestehens der eingeklagten Forderung deshalb stattzugeben, weil der Beklagte erklärt hat, er werde 90,32 EUR (210,32 EUR in dem Schuldanerkenntnis enthaltene Fahrtkosten abzüglich 120,00 EUR bereits unstreitig vorprozessual erbrachter Zahlungen) leisten bzw. er sei zur Zahlung dieser Summe bereit. Allerdings wäre dem Gericht die Prüfungsbefugnis wegen dieser 90,32 € entzogen, wenn es sich bei diesen Erklärungen prozessual um ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO handelt. Das ist aber nicht der Fall. Zwar kann ein Anerkenntnis, nämlich die Erklärung des Beklagten, dass der von der Klägerin geltend gemacht prozessuale Anspruch ganz oder zum Teil bestehe, auch schlüssig abgegeben werden. Es kommt lediglich darauf an, dass eindeutig der Wille des Beklagten erkennbar wird, den vom Kläger gegen ihn erhobenen Anspruch insoweit für begründet zu erklären und sich diesem Anspruch zu unterwerfen. Es handelt sich aber dann nicht mehr um ein Anerkenntnis, wenn der Beklagte zwar erklärt, er erkenne den gegen ihn erhobenen Klageanspruch an, zugleich aber materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden geltend macht, die sich gegen den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des „anerkannten“ Anspruchs richten (Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, 2007, Rdnr. 4 zu § 307 ZPO). In letzteren Sinne ist das Verhalten des Beklagten aber auszulegen. Er erklärt zwar einerseits, die restlichen 90,32 EUR Fahrtkosten zahlen zu wollen, erhebt aber andererseits Einwendungen dagegen mit der Behauptung, die Mitarbeiterin der Klägerin sei unaufgefordert gekommen und er habe die Erklärung (gemeint ist wohl das Schuldanerkenntnis) nur „unter Druck“ unterzeichnet. Es sei ihm erst später bewusst geworden, dass er eigentlich nichts zahlen müsse (Schreiben des Beklagten vom 09.10.2007 = Bl. 20 d.A.). Er bitte (das Gericht) , „den Sachverhalt nochmals zu prüfen“ (Schriftsatz des Beklagten vom 23.10.2007). Unabhängig davon kommt auch aus einem anderen Grund die Annahme eines Anerkenntnisses wegen dieser 90,32 EUR nicht in Betracht. Begehrt ein Kläger nämlich eine gesetzeswidrige Leistung, so ist seine Klage trotz Anerkenntnisses durch Sachurteil abzuweisen, da die Schranken der Privatautonomie sich im Prozess als entsprechende Beschränkung der Parteiherrschaft (Dispositionsmaxime) fortsetzen (vgl. nur Zöller, ZPO, 25. Auflage, Rdnr. 4 zu § 307 ZPO mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Rechtsgrund für die Abgabe des Anerkenntnisses und den Abschluss des Ratenzahlungsvergleiches vom 04.12.2005 war die Annahme, der Klägerin stünde aufgrund des Darlehensvermittlungsvertrages und des Anerkenntnisses durch den Beklagten auf der Rechnung vom 16.7.2005 Fahrtkosten über (ursprünglich) 210,32 EUR zu. Die Vereinbarung eines Kostenersatzes für diese Fahrtkosten war jedoch nach § 134 BGB i.V.m. den §§ 655d Abs. 1 Satz 2, 655e Abs. 1 BGB gesetzeswidrig. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen..

19

Nebenentscheidungen: § 91 Abs. 1 ZPO zu den Kosten und §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

20

Eine Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig, § 511 Abs. 2, 4 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Berufung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich.