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§ 202 NBG - Vor- und Ausbildung, Aufstieg (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. 2Die Vor- und Ausbildung ist nach Lehrämtern zu gliedern. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann.

(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Sätze 2 bis 4 abweichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).