§ 202 NBG - Vor- und Ausbildung, Aufstieg (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. 2Die Vor- und Ausbildung ist nach Lehrämtern zu gliedern. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann.
(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Sätze 2 bis 4 abweichen.