§ 202 NBG - Vor- und Ausbildung, Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. Die Vor- und Ausbildung ist nach diesen Lehrämtern zu gliedern. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann. Bis zum 31. Dezember 1996 können Bestimmungen nach § 28a Abs. 1 Satz 2 abweichend von Satz 1 erlassen werden.
(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Satz 2 und 3 abweichen.