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§ 202 NBG - Vor- und Ausbildung, Aufstieg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. Die Vor- und Ausbildung ist nach diesen Lehrämtern zu gliedern. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann. Bis zum 31. Dezember 1996 können Bestimmungen nach § 28a Abs. 1 Satz 2 abweichend von Satz 1 erlassen werden.

(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Satz 2 und 3 abweichen.